01.09.2008 | 16:40
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Eine Unpfändbarkeit eines KfZ ergibt sich aus
§ 811 ZPO. Danach ist bei einem Schuldner, der ein PKW zwingend, z.B. für laufende Arztbesuche und/oder für die berufliche Tätigkeit verwendet eine Pfändung ausgeschlossen (Baumbach Lauterbach, § 811 Rndr. 41).
Nach einem Beschluss des BGH vom 19.03.2004, Ixa ZB 321/03 unterfällt der Pkw eines schwerbehinderten Schuldners der Schutzvorschrift des
§ 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO. In dem betreffenden Fall führte die Auslegung des
§ 811 Abs. 1 ZPO im Ergebnis dazu, daß der Pkw eines außergewöhnlich gehbehinderten Schuldners im Regelfall nicht der Pfändung unterlag.
Die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) als wichtige Auslegungshilfen bestätigen das Pfändungsverbot.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Insolvenz vor der Feststellung der Schwerbehinderung beantragt wurde, sondern darauf, wann über die Unpfändbarkeit des Fahrzeuges durch den Verwalter entschieden wird. Da mit der Antragsstellung noch einige Zeit vergeht bis das
Insolvenzverfahren eröffnet wird, sollten Sie bei dem Termin mit dem Verwalter entsprechende Unterlagen bereit halten aus denen sich die beantragte Schwerbehinderung ergibt. Möglichweise ist aber bis zu dem Termin bei dem Verwalter schon über Ihre Schwerbehinderung entschieden.
Da es sich um ein finanziertes Auto handelt, könnte es jedoch auch komplett aus der Insolvenzmasse herausfallen, so dass das Verwertungsrecht bei der finanzierenden Bank liegt. Der Insolvenzverwalter hätte dann u.U. keinen Einfluss auf die Verwertung.
Dies wäre aber dann im Einzelfall noch zu bestimmen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter