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Frage geschrieben am 01.03.2009 21:25:06

Innländische Kindesentziehung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1656
Entspricht es §235 STGB wenn eine Mutter gegen den Willen des Vaters mit der gemeinsamen Tochter über Weihnachten 2008 für 6 Tage an einen unbekannten Ort verschwindet. Damals war das Sorgerecht noch gleichmäßig verteilt.


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Diese Antwort ist vom 1.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.03.2009 22:04:00
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des von Ihnen geschidlerten Sachverhalts und des von Ihnen ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:

1. Grundsätzlich kann auch ein gemeinsam Sorgeberechtigter Täter des § 235 StGB sein. Die Entziehungshandlung bzw. Vorentgaltungshandlung muss zwar von einer gewissen Dauer sein, die Rechtsprechung lässt hier im Einzelfall und je nach Alter des Kindes bereits mehrere Stunden bis mehrere Tage genügen.


2. Fraglich ist jedoch ob die Mutter des Kindes, die Tathandlung durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List begangen hat. Fehlt diese Voraussetzung ist der Tatbestand nicht erfüllt.

3. Letztlich ist auch der subjektive Tatbestand nur erfüllt wenn die Täterin vorsätzlich hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale gehandelt hat. Dies kann insbesondere fraglich sein, wenn die Täterin irrtümlich hinsichtlich der Berechtigung oder anderen Tatbestandsvoraussetzungen handelte. Die Verteidigungsstrategien sind praktisch unzählig.

Letztlich ist zu sagen, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn es besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, was bei einer Ersttäterin nicht der Fall sein wird.
Die Strafantragsfrist beträgt gem. § 77b StGB 3 Monate und beginnt mit dem Ende der Entziehung des Kindes.

Sollten Sie erwägen Strafanzeige zu erstatten, so sollten Sie der aufnehmenden Polizeidienststelle sachlich den Sachverhalt der sich ereignet hat schildern und ausdrücklich Strafantrag stellen.


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

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