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Innerhalb welcher Frist muss Sie ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen?


| 27.06.2011 09:42 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Anwalt,

vor ca. 8 Wochen ist meine Großmutter verstorben. Alleinerbe lt. notar. Testament ist Ihr Ehemann; ihre Tochter (einziges Kind = meine Mutter) erhält den Pflichtteil. Nun die Fragen:

Innerhalb welcher Frist muss Sie ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen?

Sollte sie auf den Pflichtteil verzichten wollen, welcher Form bedarf es dazu?

Wenn Sie Ihren Pflichtteil in Anspruch nimmt kann ich als ihr Sohn dann meinerseits sofort (also vorab) meinen Pflichtteil von ihr einfordern?

Vorab vielen Dank für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüssen




Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 320 weitere Antworten zum Thema:
Pflichtteil Testament Pflichtteilsanspruch Verjährung
27.06.2011 | 10:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch
425 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch durch den Erbfall entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Pflichtteilsanspruch erfahren hat; §§ 195, 199 BGB.

Die Verjährung wird u.a. durch Rechtsverfolgung durch Klage oder Mahnbescheid gehemmt; § 204 BGB.

Ein Vertrag über einen Pflichtteilsverzicht bedarf der notariellen Beglaubigung. Allerdings kann Ihre Mutter den Pflichtteilsverzicht dadurch ausüben, dass sie ihren Pflichtteil nicht einfordert. Dies bedarf dann keiner vertraglichen Vereinbarung und somit keiner notariellen Beglaubigung.

Wenn Ihre Mutter den Pflichtteil verlangt, haben Sie keinen Anspruch auf einen Teil davon. Erb- und Pflichtteilsansprüche entstehen erst mit dem Tode des Erblassers. Ein Voraberbe oder Vorabpflichtteil kann mit dem zukünftigen Erblasser, Ihrer Mutter, vertraglich vereinbart werden. Gegen Ihre Mutter haben Sie, solange diese noch lebt, aber keinen rechtlichen Anspruch auf Teile ihres Vermögens.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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Bewertung des Fragestellers 2011-06-27 | 10:44


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