......kann ein Inkassobüro den Einwand: Einrede auf Verjährung der Zinsen - missachten ?! - bzw. muss sich ein Inkassobüro, des Einwandes annehmen, so dass der Mahnverlauf bis zur Klärung, des Sachverhaltens unterbrochen ist.
Für Ihre Bemühung möchte ich mich schon jetzt bedanken.
Mit einem freundlichen Gruß, Michael
Antwort geschrieben am 12.04.2011 11:43:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 104
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Der Umstand, dass eine Forderung verjährt ist, ist erst dann beachtlich, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung geltend macht.
Dies bedeutet, dass der Gläubiger berechtigt ist, Forderungen, die theoretisch schon verjährt sind, geltend zu machen und erst davon Abstand nehmen sollte, wenn der Schuldner sich auf die Verjährung beruft.
Sobald sich der Schuldner auf die Verjährung beruft, ist die Forderung nach dem verjährten Teil unberechtigt. Der Gläubiger oder sein Inkassounternehmen sollten deshalb die Forderung um den unberechtigten Teil reduzieren. Wenn es Sachverhaltsschwierigkeiten gibt kann es sich anbieten, diese aufzuklären, bevor die Forderung weiterverfolgt wird. Hierzu ist das Inkassounternehmen jedoch nicht rechtlich verpflichtet. Es setzt sich lediglich der Gefahr aus, dass der Schuldner selbst seine Rechte wegen unberechtigter Inanspruchnahme durchsetzt und ihm die Kosten seiner Rechtsverfolgung ggfs. zur Last fallen.
Das bedeutet, dass der „Mahnverlauf" nicht von Gesetzes wegen ruhen muss.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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