Antwort geschrieben am 28.04.2011 17:44:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
es gibt zahlreiche Entscheidungen u.a. AG Berlin Mitte Urteil vom 01.09.2009 Az: 8 C 118/09, die sämtlich zu dem Ergebnis kommen, dass Inkassogebühren grundsätzlich wegen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig sind.
Insbesondere werden Inkassogebühren überwiegend von den Gerichten mit dem Hinweis abgelehnt, dass es zum täglichen Geschäft eines Kaufmannes gehören würde, sich um seine Außenstände selbst zu kümmern und er diese Tätigkeit, die jedem Geschäft inne sei, nicht einfach auf ein Inkassobüro verlagern kann, dass im Anschluss daran Gebühren beim Schuldner für eine Tätigkeit erhebt, die der Unternehmer seinen Kunden nicht in Rechnung stellen kann.
Andererseits muss auch gesehen werden, dass es auch Gerichte gibt, die durchaus Inkassogebühren zusprechen, wenn sich der Schuldner im Zahlungsverzug ( § 286 BGB) befindet.
Einigkeit besteht jedoch insoweit in der Rechtsprechung, dass ein Inkassounternehmen die Inkassogebühren nicht beliebig von der Höhe her festsetzen kann. Vielmehr muss sich das Inkassobüro an den Rechtsanwaltskosten orientieren, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt sind.
Nach dem Streitwert von 35,47 € wären Anwaltsgebühren nach dem RVG ( 1,3 Geschäftsgebühr) von 32,50 € zuzüglich Auslagenpauschale von 6,50 €, somit insgesamt 39,00 € angefallen. Die Mehrwertsteuer kommt hier nicht zum Ansatz, da davon auszugehen ist, dass der Auftraggeber, also die Berliner Stadtreinigung, zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.
Ich würde Ihnen empfehlen, unter Hinweis auf das oben angegebene Urteil des AG Berlin Mitte, eine Zahlung der Inkassogebühren abzulehnen. Es ist nicht anzunehmen, dass das Inkassobüro wegen der geringen Forderung Klage einreicht, zumal im Berliner Bereich die Erfolgsaussichten gering sein dürften.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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