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Frage geschrieben am 09.11.2011 20:44:16

Inkassokosten berechtigt, ursprüngliche Rechnung bereits beglichen

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 906
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Hallo,

eine berechtigte Rechnung der Verkehrsbetriebe Stuttgart konnte ich nicht rechtzeitig begleichen, da ich nachweislich im Ausland war/bin. Da die Post liegen geblieben ist, wurde die Rechnung erst kurz nach verstreichen der 1. Mahnungfrist mitsamt deren Mahnungskosten (40€+5€) beglichen.

Die Überweisung fand 3 Tage vor dem Schreiben des Inkassounternehmens statt. Das Inkassounternehmen besteht trotzdem auf zusätzliche Gebühren:
35,-€ Inkassokosten
9,85€ Kontoführungskosten
0,20€ Verzugszinsen

Muss ich diese zusätzlichen Kosten bezahlen obwohl der eigentliche Betrag bereits beglichen ist?

Besten Dank


Antwort geschrieben am 09.11.2011 21:12:41
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Frage ist, ob hier die Geldüberweisung rechtzeitig VOR der Erstellung UND des Versands des Schreibens nachweislich beim Gläubiger eingegangen ist.
Normalerweise wird ein Schreiben erst abends vom Inkassobüro zur Post gegeben.

Ist der Geldeingang vorher gewesen, brauchen Sie nicht zu zahlen.

Diesbezüglich haben Sie einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Gläubiger, wobei sich auch über die Bank dieses herausfinden lassen müsste.

Sie sollten daher zunächst schriftlich beim Gläubiger hinsichtlich des Geldeingangs anfragen, bevor Sie irgendeine Zahlung an das Inkassobüro leisten.

Normalerweise sollte bei einer elektronischen Überweisung innerhalb von drei Tagen ein Geldeingang zu verzeichnen sein.
Der Gläubiger/das Inkassobüro muss dieses tagesaktuell prüfen, denn ansonsten können keine weiteren Mahnkosten geltend gemacht werden.

Allerdings sollten Sie gleichfalls eine nähere Begründung hinsichtlich der Angemessenheit der Höhe der weiteren Mahnkosten fordern.

Von vornherein erscheinen Sie der Höhe nach nicht unangemessen, aber fragen Sie auch danach.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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