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Frage geschrieben am 07.07.2010 07:00:20

Inkassoforderung ohne vorherige Mahnung

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1705
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Fristgemäß habe ich meinen Telefonanschluß in Hamburg schriftlich bei der HanseNet Telekommunikation GmbH zum 29.02.2008 gekündigt. Daraufhin erhielt ich von einem Hansenetmitarbeiter einen Anruf, ob ich einverstanden sei, wenn der Nachmieter meinen Anschluß durch einen Anschlußinhaberwechsel übernimmt. Ich sagte mündlich zu und mir wurde statt einer Kündigungsbestätigung ein entsprechendes Formular zugeschickt.

Dieses Formular habe ich aber nie weggeschickt, da es im Umzugstrubel (wohne jetzt in Würzburg) verloren ging. Hansenet hat mir darauf weiterhin monatliche Gebühren vom Konto abgebucht. Dem habe ich schriftlich widersprochen, mich dabei auf meine schriftliche Kündigung bezogen und Erstattung der abgebuchten Beträge gefordert.
Daraufhin kam ein Schreiben von Hansenet, dass sie dem Wunsch der Erstattung nicht nachkommen können, da ich durch eine Kundenbindungsmaßnahme vom 07.02.2008 die Fortführung meines bisherigen Vertragsverhältnisses bestätige (ich erhielt zu dem genannten Datum eine Gutschrift über 26,90€).
Danach liess ich die meiner Meinung nach unrechtmäßigen Abbuchungen (ich hatte ja schließlich schriftlich gekündigt) zurückbuchen. Für mich war der Fall erledigt.

Jetzt, 2,5 Jahre später erhielt ich eine Zahlungsaufforderung von einem durch Hansenet beauftragten Unternehmen (SNT Inkasso). In dem Schreiben hieß es, dass ich "trotz mehrfacher Mahnung" die Rechnung nicht beglichen habe, und jetzt zahlen solle. Ich habe aber nie mehr ein Schreiben von HanseNet erhalten, geschweige denn eine Mahnung. Statt des offenen Betrages von 80,89€, soll ich jetzt 143,77€ zahlen.

Ist das rechtens? Muss ich nicht vorher Mahnungen erhalten haben, um auf die Forderung reagieren zu können?
Für mich ist es jetzt wichtig zu wissen, ob ich nicht einfach zahlen soll oder ob die Chance besteht aus der Sache anders herauszukommen.


Antwort geschrieben am 07.07.2010 08:14:35
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,


es ist keineswegs so, dass es für einen Verzug immer einer Mahnung bedarf, denn diese ist nach § 286 Abs.2 BGB entbehrlich, wenn

-für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
-der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
-der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
-aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

Hier wird sicherlich nach dem Vertrag eine nach dem Kalender bestimmbare Leistung zu zahlen sein, so dass es keiner zusätzlichen Mahnung bedurft hätte.

Gleichwohl werden Sie Zahlungen nicht leisten müssen, da Sie den vertrag gekündigt und auch keine Leistungen mehr bezogen haben. Die Kündigung ist bedingungsfeindlich und mit Zugang wirksam, so wie in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt.

Das anschließende Telefonat ist als neues Angebot anzusehen, welches zwar von Ihnen angenommen worden ist, aber nur unter der Bedingung, dass der Nachmieter in der Vertrag eintritt. Ist die Bedingung eingetreten, wäre der Nachmieter zur Zahlung verpflichtet; ist die Bedingung nicht eingetreten, ist der Vertrag nicht zustande gekommen.

Daher würde ich Ihnen nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht zur Zahlung raten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.07.2010 14:01:13

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Zu welcher weiteren Vorgehensweise würden Sie mir raten? Zahle ich bis 11.07. nicht, wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Brauche ich dann einen Anwalt und muss die Kosten, auch wenn ich Recht bekomme, selber tragen (habe keine Rechtsschutzversicherung)?

Ich frage nochmal nach, damit ich abschätzen kann, ob durch das gerichtliche Mahnverfahren & Co, nicht mehr Kosten entstehen als ich jetzt hätte, wenn ich die Forderung einfach bezahle.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.07.2010 14:08:29

Sehr geehrter Ratsuchender,


sollte Ihnen ein Mahnbescheid zugestellt werden, müssen Sie binnen 14 Tagen unbedingt Widerspruch einlegen. Es würde dann auf Antrag der Gegenseite zum weiteren gerichtlichen Verfahren kommen, bei dem Sie sich anwaltlich vertreten lassen sollten.

Das Gericht würde dann auch in einem Urteil über die Kosten automatisch entscheiden müssen. Wird die Klage abgewiesen, hätten Sie als Beklagter keine Kosten zu tragen


Das Kostenrisiko liegt, wenn Sie sich auch anwaltlich vertreten lassen, bei rund 250,00 EUR, ist also sicherlich höher, als die jetzige Forderung. Gleichwohl würde ich nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht zu einer - unberechtigten - Zahlung raten, denn dieses Risiko tritt ja nur dann ein, wenn Sie den Prozess verlieren würden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle




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