Ich habe am 29.10.2009 online einen Flug gebucht, Konnte ihn aber nicht antreten, wegen eines Unfalls.
Ich rufe bei dem Unternehmen an und lasse den Flug stornieren, soll aber 80 % vom Flugpreis an Stornierungskosten zahlen, womit ich einverstanden war.
Am 10.03.2010 bekam ich eine Email von dem Unternehmen mit dem Hinweis, das der Betrag nicht eiungezogen werden konnte, weil die Kontonummer nicht stimmt.
Ich rufe sofort an und gebe die richtige Kontonummer durch und bin davon ausgegangen, das der Fall erledigt ist.
Aber am 24.05.2011 bekomme ich einen Anruf dieses Unternehmens, das die Summe immer noch nicht abgebucht worden ist und ich also jetzt die 80 % Stornierungsgebühren überweisen solle.
Ich sage, das ich das schriftlich haben will.
Dann kam eine Email des Unternehmens, in dem sie nochmals erläutern, das die Summe nicht abgebucht werden konnte und ich mich innerhalb der nächsten 10 Tage melden sollte, um das zu klären.
Da ich mich aber nicht mehr gemeldet hatte, kam per Post ein Brief eines Inkasso Unternehmens, mit der Mitteilung, das "diverse Mahnungen" des Reiseportals unbeachtet geblieben sind und ich nun die Stornierungskost plus Mahnkosten, Zinskosten und entsprechend die Inkassogebühren zu zahlen hätte, wenn nicht würde man ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, was mit erheblichen Kosten verbunden wäre.
Kann man diese beiden Emails des Reiseportals tatsächlich als Mahnschreiben werten und kann man dann ohne Vorwarnung sofort ein Inkassobüro beauftragen ?
Wie verhalte ich mich am Besten ?
Vielen Dank für die Beantwortung !
Antwort geschrieben am 05.06.2011 11:32:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Tanja Sieben
Kirchfeldstraße 50, 40217 Düsseldorf, Tel: 0211 - 54 47 29 34, Fax: 0211 - 54 47 29 35
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 11
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unter Berücksichtigung des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung, die Leistung zu erbringen. Diese kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden und ist formlos gültig. Dies bedeutet, eine Mahnung kann auch mündlich oder in Textform per E-Mail erfolgen.
Grundsätzlich muss der Schuldner dem Gläubiger den Schaden, den er durch seine Nichtzahlung bzw. verspätete Zahlung verursacht hat als Verzugsschaden erstatten. Dazu zählen unter Umständen auch die Kosten eines Inkassounternehmens.
Zunächst muss die Einschaltung eines Inkassounternehmens rechtmäßig sein. Gegenteilige Anhaltspunkte können Ihrer Schilderung nicht entnommen werden. Ist die Einschaltung eines Inkassobüros außergerichtlich rechtmäßig, geht man nach der herrschenden Rechtsprechung inzwischen davon aus, dass die Inkassokosten bei einer außergerichtlichen Forderungsbeitreibung bis zur Höhe der fiktiven anwaltlichen Gebühren ersatzfähig sind. Das heißt: Die Inkassokosten dürfen nur die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren betragen. Auch Mahnkosten können geltend gemacht werden. Allerdings werden oft zu hohe Mahnkosten angesetzt. Das Inkassobüro darf nur die reinen Materialkosten für die Mahnbriefe ersetzt verlangen.
Sofern die Höhe der Inkasso- und Mahnkosten in Bezug zur Forderung nicht zu hoch sind, das Inkassounternehmen als Bevollmächtigter des ursprünglichen Gläubigers auftritt und eine nachvollziehbare Forderungsaufstellung vorliegt, rate ich Ihnen die gesamte Forderung zu begleichen.
Ich bedauere Ihnen keine positivere Einschätzung mitteilen zu können.
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