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Inkasso/VB an Minderjährige


17.06.2011 23:45 |
Preis: ***,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen meine damals 14 Jahre alte Tochter (jetzt 18 )wurde wegen Schwarzfahren (Abo zu Hause vergessen - Fahrtkosten wurden jeden Monat von meinem Konto durch Lastschrift abgebucht)durch eine Inkasso ein VB erlassen. Zuvor hatte ich weder Mahnungen(gingen nicht an mich als gesetzlichen Vertreter)noch VB zu Gesicht bekommen und irgendwann als die Einspruchsfrist schon lang abgelaufen war entdeckte ich beim entrümpeln den VB.

Ich habe mich mit der Inkasso in Verbindung gesetzt und mitgeteilt, dass meine Tochter minderjährig ist. Auch teilte ich mit, dass der VB nicht an mich als gesetzlichen Vertreter ging und der VB somit unwirksam zugestellt wurde und nicht rechtskräftig ist und sie mir bitte eine Korrektur der Forderung vornehmen möchten. Weitere Schreiben gingen weiterhin an meine Tochter und wieder nicht an mich als gesetzlichen Vertreter (teilte dies aus Verärgerung nochmals mit und nach ca. 2 Jahre fingen sie damit an an mich zu schreiben). Die SAche ruhte dann imme wieder mal bis ich mich selber meldete, um die Sache zu erledigen. Auf den Inhalt meiner Schreiben ging die Inkasso nie ein, sondern schrieb immer gleiches, ich soll bezahlen. Nach Androhung mit GV teilte ich mit, dass nicht vollstreckt werden kann gegen meine Tochter, da minderjährig) Eine vollstreckung wurde nie durchgeführt. Seit kurzem bin ich wieder in kontakt mit Inkasso, um dies endlich vom Tisch zu haben und wiederholte mich in meinen Schreiben. Meine Tochter ist jetzt 18 und sie schreiben an mich und drohen von Pfändung bis über EV zum Haftbefehl.

Mein Wissen:
1. VB muss an die gesetzlichen Vertreter zugestellt werden erfolgt dies nicht, so ist der VB unwirksam zugestellt und somit nie rechtskräftig geworden woraus keine ZV durchgeführt werden kann.
2. Durch die Volljährigkeit nach vier Jahren tritt keine Heilung des VB ein der zur Rechtskräftigkeit führt, um daraus zu vollstrecken.


Ist mein Wissen darüber Korrekt und wie verhält sich das mit den entstanden Kosten (MB, VB, Gerichtskosten). Müssen die trotz dass der VB nicht wirksam zugestellt wurde bezahlt werden. Was ist mit den Zinsen über die Jahre (Einrede der Verjährung?) bin gern bereit HF und Inkassogebühren in Höhe eines Anwaltshonorars nach RVG zu zahlen, mehr aber nicht. Zu keinem meiner Schreiben wurde Stellung genommen, sondern immer nur eine Zahlungsaufforderung geschickt und jetzt die ZV-Androhung. Bisher wurde trotz Wissens auch kein neuer MB gestellt.Ich bedanke mich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort vom
18.06.2011 | 00:35
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ich muss Ihnen leider mitteilen, dass kein Zustellungsmangel vorliegt. Es ist richtig, dass der Vollstreckungsbescheid Ihnen als gesetzliche Vertreterin (sofern Sie das alleinige Sorgerecht hatten) zugestellt werden musste. Das ergibt sich aus § 170 Abs. 1 ZPO.

Allerdings können Mängel der Zustellung dadurch geheilt werden, dass der Bescheid dem richtigen Zustellungsempfänger tatsächlich zugeht (§ 189 ZPO). Für den Fall, dass Empfänger ein minderjähriges Kind ist, geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Vollstreckungsbescheid auch dem im selben Haushalt wohnenden gesetzlichen Vertreter damit zugeht (Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 18.12.2007 - 1 M 6969/07).

Der Zustellungsmangel ist also leider geheilt und der Vollstreckungsbescheid damit wirksam geworden.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann, als Sie den Bescheid gefunden haben. Die Frist ist abgelaufen.

Eine Widereinsetzung in den vorigen Stand kommt inzwischen leider nicht mehr nicht in Betracht, da auch die Jahresfrist hierfür abgelaufen ist (§ 234 Abs. 3 ZPO).

Theoretisch bliebe noch die Möglichkeit der sog. Nichtigkeitsklage, die grundsätzlich auch auf Vollstreckungsbescheide anwendbar ist (BGH, Urteil vom 19.03.2008 - VIII ZR 68/07). Allerdings gilt auch hier eine Monatsfrist, die wiederum mit dem Einwurf in den Briefkasten begann (§ 586 Abs. 3 ZPO).

Bedauerlicherweise ist somit nichts mehr zu machen. Die Forderung aus dem Bescheid inkl. der Nebenforderungen (Zinsen, Kosten) müssen Sie leider bezahlen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt