366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1313 Besucher | 13 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Inkasso, Mahnungen » Inkasso vor Rechnungsstellung
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Inkasso, Mahnungen » Inkasso vor Rechnungsstellung

Inkasso vor Rechnungsstellung


24.01.2011 11:25 |
Preis: ***,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sascha Steidel


| in unter 1 Stunde

Hallo, folgender Fall: meine damalige Lebengefährtin hat ein Reisebüro beauftragt (schriflich liegt nichts vor) ein Auslandsvisum für mich zu beantragen. Das ist auch erfolgt. Die Bezahlung soll beim Abholen des Passes bar erfolgen. Aufgrund Zeitmangel konnte der Pass nicht abgeholt werden. Es folgte eine telefonische Erinnerung. Anschließend bekomme ich einen Brief von einem Inkasso-Büro. Eine Rechnung habe ich davor nicht erhalten. Ich überweise den eigentlichen Betrag ohne Inkasso-Gebühren. Frage: Kann ich die Zahlung der Inkasso-Gebühren verweigern? Denn, es erfolgte schließlich keine Rechnungsstellung vor dem Beauftragen eines Inkasso-Büros. Oder gilt jetzt meine Überweisung als ein Schuldeingenständnis? Danke im Voraus!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 85 weitere Antworten zum Thema:
Inkasso
24.01.2011 | 11:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Sascha Steidel
354 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Sie wären nur dann zur Zahlung der Inkassogebühren verpflichtet, wenn Sie sich in Verzug befunden hätten.

Dies kann ich allerdings nach Ihren Angaben nicht erkennen. Verzug setzt voraus, dass Sie trotz Mahnung auf eine fällige Forderung nicht zahlten. Eine Mahnung ist u.a. entbehrlich, wenn ein bestimmter Zahlungstermin vereinbart war. Dies war aber nicht der Fall. Vielmehr lautete die Vereinbarung: Zahlung in bar bei Abholung. Da die Abholung zur Zeit der Einschaltung des Inkassounternehmens noch nicht erfolgt war, war die Forderung auch noch nicht fällig.

Danach muessen Sie die Inkassogebühren nicht zahlen.

Natürlich dürfen Sie aber den Eintritt der Fälligkeit nicht willkürlich hinauszögern, indem Sie Ihre Unterlagen einfach nicht abholen. Sie sollten sich daher nun zügig zu dem Reisebüro begeben. Anderenfalls verhalten Sie sich treuewidrig und machen für die Kosten doch noch ersatzpflichtig oder geraten in Annahmeverzug und werden auf diesem Wege ersatzpflichtig. Sie sollten die Angelegenheit daher kurzfristig klären.

Die Überweisung der Hauptforderung gilt nicht als Schuldeingeständnis.

Ich hoffe, Ihnen damit einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft zu haben.




Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Kiel

354 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht