Inkasso vor Rechnungsstellung
24.01.2011 11:25
| Preis:
***,00 € |
Inkasso, Mahnungen
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Hallo, folgender Fall: meine damalige Lebengefährtin hat ein Reisebüro beauftragt (schriflich liegt nichts vor) ein Auslandsvisum für mich zu beantragen. Das ist auch erfolgt. Die Bezahlung soll beim Abholen des Passes bar erfolgen. Aufgrund Zeitmangel konnte der Pass nicht abgeholt werden. Es folgte eine telefonische Erinnerung. Anschließend bekomme ich einen Brief von einem Inkasso-Büro. Eine Rechnung habe ich davor nicht erhalten. Ich überweise den eigentlichen Betrag ohne Inkasso-Gebühren. Frage: Kann ich die Zahlung der Inkasso-Gebühren verweigern? Denn, es erfolgte schließlich keine Rechnungsstellung vor dem Beauftragen eines Inkasso-Büros. Oder gilt jetzt meine Überweisung als ein Schuldeingenständnis? Danke im Voraus!
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Inkasso
24.01.2011 | 11:39
Antwort
von
Rechtsanwalt Sascha Steidel
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Sie wären nur dann zur Zahlung der Inkassogebühren verpflichtet, wenn Sie sich in Verzug befunden hätten.
Dies kann ich allerdings nach Ihren Angaben nicht erkennen. Verzug setzt voraus, dass Sie trotz Mahnung auf eine fällige Forderung nicht zahlten. Eine Mahnung ist u.a. entbehrlich, wenn ein bestimmter Zahlungstermin vereinbart war. Dies war aber nicht der Fall. Vielmehr lautete die Vereinbarung: Zahlung in bar bei Abholung. Da die Abholung zur Zeit der Einschaltung des Inkassounternehmens noch nicht erfolgt war, war die Forderung auch noch nicht fällig.
Danach muessen Sie die Inkassogebühren nicht zahlen.
Natürlich dürfen Sie aber den Eintritt der Fälligkeit nicht willkürlich hinauszögern, indem Sie Ihre Unterlagen einfach nicht abholen. Sie sollten sich daher nun zügig zu dem Reisebüro begeben. Anderenfalls verhalten Sie sich treuewidrig und machen für die Kosten doch noch ersatzpflichtig oder geraten in Annahmeverzug und werden auf diesem Wege ersatzpflichtig. Sie sollten die Angelegenheit daher kurzfristig klären.
Die Überweisung der Hauptforderung gilt nicht als Schuldeingeständnis.
Ich hoffe, Ihnen damit einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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