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Frage geschrieben am 14.10.2010 22:02:16

Inkasso verlangt hohe Gebühren zur Hauptforderung noch hinzu

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1489
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Hallo.

Ich habe sechs Briefe vom Inkasso bekommen.

Jeder Brief eine HF von 29,99 EUR + 8,50 EUR Gläubigerkosten + 91,00 EUR Inkassovergütung + 27,00 EUR Auslagenpauschale.

Also 6 x einen Brief mit 6x diesen Gebühren.

Die Forderungen wurden von Gläubiger nach und nach an das Inkasso gegeben, Auch wenn offensichtlich ist, werden diese Akten nicht zusammen geführt sondern getrennt.

Wahrscheinlich insbesondere deshalb, weil die Forderungen nicht zusammen reinkamen beim Inkasso, sondern nach und nach.

Meinen Sie ob das so gerechtfertigt ist und ich 6x beispielsweise 91,00 EUR zu zahlen habe (an Inkassokosten) ?

Ich wäre bereit 29,99 EUR x6 + 8.50 EURx6 zu zahlen.

Mit den 27,00 EUR x6 PLUS 91,00 EUR x6 bin ich nicht einverstanden.

Vielleicht wissen Sie Bescheid, ob ich was tun kann die Forderungen zu reduzieren...


Antwort geschrieben am 14.10.2010 22:56:34
Rechtsanwältin Gabriele Koch
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Ob und in welcher Höhe Inkassokosten erstattungsfähig sind, wird bis heute nicht einheitlich entschieden. Der überwiegende Teil der Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass Inkassokosten nur dann erstattungsfähig, wenn sie nicht höher sind, als es die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts wären (vgl. z.B. OLG Stuttgart, Urteil vom 8.12.2009, AZ: 6 U 99/09). Die Anwaltsgebühren würden bei einer Forderung bis 300 EUR und Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr bei 32,50 EUR + 6.50 EUR Auslagenpauschale liegen. MwSt wäre von Ihnen wohl nicht zu bezahlen, da die Gläubigerin vorsteuerabzugsberechtigt sein dürfte. Bei Beauftragung eines Anwalts hätten die Kosten also bei 39 EUR gelegen.

Ob dieser Betrag einmal (für den Gesamtbetrag) oder 6 mal für jede Einzelforderung zu bezahlen ist, ist ebenfalls nicht abschließend geklärt. Der Gläubiger muss sicherlich keinen kostspieleigen Aufwand treiben, um Forderungen gegen den selben Schuldner zu ermitteln und zusammenzuführen. Stammen aber alle Forderungen aus derselben Geschäftsverbindung (z.B. aus einem Abo), dann wird man auch davon ausgehen müssen, dass der Gläubiger wegen der Schadensminderungspflicht, die ihn gem § 254 BGB trifft, verpflichtet ist, diese Forderungen zusammen und nicht einzeln zu verfolgen.

Ob die 8,50 EUR berechtigt sind oder nicht, könnte erst beantwortet werden, wenn geklärt ist, was genau mit "Gläubigerkosten" gemeint ist. Das sollte ggf. erfragt werden.

Ich würde an Ihrer Stelle daher 6 x 29,99 EUR + 1 x 39 EUR und zusätzlich ggf. noch Gläubigerkosten anbieten und bezahlen. Denn 6 x 29,99 + 39 EUR ist sicher der Mindestbetrag, der auf jeden Fall geschuldet wird. Über alles andere kann man streiten, es ist daher fraglich, ob die Gläubigerin den Rest überhaupt weiter verfolgt.


Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin

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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.


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