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Inkasso ohne Mahnung vorab


| 02.06.2005 15:26 |
Preis: ***,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann


| in unter 1 Stunde

Am 20.4.04 habe ich über Abebooks als Vermittler bei einem Buchhändler mehrere Bücher bestellt.
Bei der Bestellung habe ich meine VISA-Karten-Daten angegeben (sonst wäre eine Bestellung nicht möglich gewesen).
Am 24.4.04 habe ich eine eMail des Buchhändlers bekommen mit der Bitte meine Kreditkartendaten nocheinmal mitzuteilen, da Sie leider gelöscht wurden.
Die Bücher würden jedoch schon zum Versand bereit liegen.
Ich habe daraufhin meine Kreditkartendaten per eMail übermittelt, einige Tage später erhielt ich die Bücher.
Der fällige Betrag wurde niemals abgeucht (auch nicht versucht abzubuchen), von dem Buchhändler habe ich seitdem auch nichts mehr gehört.

Vorgestern (ein Jahr später) erhielt ich ein Schreiben von einem Inkassobüro, indem steht das ich auf die bisherigen Mahnungen nicht reagiert hätte (ich habe aber niemals eine bekommen!), es sind daher Grundforderung + Verzugskosten (Mahnkosten + vorgerichtliche Inkassogebühren) zu zahlen.

Ich bin selbstverständlich bereit die Bücher sofort per Überweisung zu zahlen - nicht jedoch Mahnkosten und schon gar nicht vorgerichtliche Inkassogebühren.


Meine Fragen daher:
- Muss ich die Inkassogebühren bezahlen?
- Akzeptiere ich die Inkassoforderung indem ich Schriftverkehr mit dem Inkassounternehmen aufnehme?
- Soll ich die Zahlung direkt auf das Konto des Buchhändlers oder auf das Konto des Inkassounternehmens vornehmen?
- Oder sollte ich dem Buchhändler nochmals meine Kontodaten mitteilen (denn warum soll ich Überweisungsgebühren zahlen nur weil der Händler es versäumt hat den Betrag abzubuchen?)
- Reicht ein Fax mit Empfangsbestätigung, indem ich mein Vorgehen ankündige aus?
- In dem Schreiben des Inkassounternehmens steht, wenn ich nicht innerhalb von 5 Tagen zahle, das ganze an ein Rechtsanwalt abgetreten wird. Muss ich dann auch noch Rechtsanwaltgebühren bezahlen?
- Sollte ich sonst noch etwas beachten?


Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort vorab.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 85 weitere Antworten zum Thema:
Inkasso Mahnung
02.06.2005 | 15:54

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
220 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,

1. Generell müssen Sie Kosten der Rechtsverfolgung tragen, wenn sie sich im Verzug befunden haben. Dies ist hier Tatfrage.

Insofern sie noch den Nachweis erbringen können, dass sie dem Buchhändler tatsächlich die neue Kartennummer mitgeteilt haben, haben sie sich auf keinen Fall in Verzug befunden. Dies sollte sich letztlich auch dadurch belegen lassen, dass sie ansonsten die Bücher nicht erhalten hätten.

Wenn Sie dies aber nicht nachweisen können, müßte grds. der Verkäufer nachweisen, dass er sie angemahnt hat.

Allerdings gibt es auch eine gesetzliche Vermutung für Verzug, vorausgesetzt sie wurden entsprechend belehrt, dass nämlich gemäß § 286 Abs. 3 BGB Verzug automatisch nach einem Monat nach Lieferung der Ware eintritt. Dies ist aber in den seltensten Fällen gegeben.

In dem Zusammenhang ist noch wichtig, dass die meisten Gerichte Inkassokosten ohnehin nicht als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung anerkennen. Diesbezüglich sollten Sie einmal mit einem in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwalt kommunizieren, wie die dortige Praxis ist.

2. Allgemein, wenn sie die Korrespondenz mit dem Inkasso in dem aufnehmen, akzeptieren sie natürlich nicht die Inkassokosten. Ich würde aber in dem Schreiben steht darauf hinweisen, dass Sie die Kosten nicht übernehmen werden, ferner würde ich den Sachverhalt aufklären, vorallem auch den Buchpreis überweisen, da dieser geschuldet wird. Wenn Sie jetzt nämlich nicht leisten, befinden sie sich im Zweifel in Verzug.

2. An den Buchhändler würde ich keineswegs überweisen, dieser hat die Sache ja auch bereits an die Inkassofirma abgegeben.

4. Ein Fax wird wohl ausreichen, allerdings beweist das Empfangsprotokoll nicht, dass die von Ihnen gewünschte Erklärung auch tatsächlich in dem betreffenden nachzuweisenden Schreiben enthalten war. Ich würde lieber ein Einwurfeinschreiben versenden.

5. Wenn sie nach Aufforderung des Inkassounternehmens nicht zahlen, besteht generell Verzug, so das spätere Rechtsanwaltskosten berechtigt wären.

6. Tip: Meistens weisen Inkassounternehmen weder eine Vollmacht noch eine Abtretung der betreffenden Forderung nach. Dies können sie wie folgt nutzbar machen:

Sie schreiben das Inkassounternehmen an, rügen das Fehlen einer Vollmacht oder Abtretungserklärung, beschreiben den Sachverhalt (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht), weisen die Inkassokosten und Mahnkosten zurück und weisen den gerechtfertigten Betrag an (ebenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht). Sollte dann weiterer Schriftverkehr wegen der Inkassokosten kommen, würde ich nicht mehr reagieren. Damit erledigt sich in den meisten Fällen das Problem Inkasso.

Ich konnte ihn hoffentlich weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Hellmann
Rechtsanwalt


Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Hellmann & Pätsch Rechtsanwälte
www.hellmannundpaetsch.de
facebook:www.facebook.com/hellmannundpaetsch
mail@hellmannundpaetsch.de
05139/9703334

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Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
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