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Frage geschrieben am 05.03.2010 19:26:37

Inkasso auf Mahngebühr

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1526
Sehr geehrte Damen und Herren,


ich habe Ende Januar Artikel im Wert von ca.100 Euro bestellt.
Lieferzeitpunkt weiss ich nicht mehr genau. Versandmitteilung der Firma war am 5.2, Lieferung also ein paar Tage später.
Habe am 20.2 den Betrag überwießen. (Fr.)
Ist am 22.2 bei meiner Bank abgebucht worden (Mo.)

Am Wochenende erhielt ich eine Mahnung (brief kein einschreiben) sowie eine Mahnungsemail (19.2) mit 5,5 Euro Mahngebühr.

Ich erhielt auch am 23.2 ein email mit Wortlaut Teilzahlung eingegangen, es fehlen noch 5 Euro Mahngebühr.

Heute erhalte ich nun einen Brief (kein einschreien) von
einem Inkassobüro mit Forderungsauflistungen von isgesammt über 30 Euro

In Ordnung, ich habe zu spät bezahlt, lese jedoch meine emails nicht dauernd und auch die Post nicht immer sofort?
In der ersten Mahnungsemail wurde auf ein frühreres Mahnungsemail verwießen, die ich jedoch nicht erhalten habe.

Wie soll ich mich nun verhalten, zu was bin ich jetzt verpflichtet zu zahlen?


Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 05.03.2010 19:50:24
Rechtsanwalt Peter Trettin
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Bei den Kosten für das Mahnschreiben (5,50 Euro) und auch bei den Inkassokosten handelt es sich der Sache nach um einen Verzugsschaden des Verkäufers.

Für einen solchen Schaden ist nur Raum, wenn Sie sich bei Erhalt des Mahnschreibens schon in Verzug befanden. Wurde der Verzug dagegen erst durch das Mahnschreiben begründet, können Kosten für dieses Schreiben - für die sog. Erstmahnung also - nicht mit Erfolg verlangt werden.

II. Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, daß Sie erst durch die Mahnung, deren Kosten auf Sie abgewälzt werden sollen, in Verzug gesetzt wurden. Zwar soll dieser Mahnung offenbar bereits eine Mahnung vorausgegangen sein, doch haben Sie diese, wie Sie sagen, nicht erhalten.

Insofern wird der Verkäufer nicht den ihm obliegenden Beweis dafür führen können, daß Sie sich bei Erhalt des "berechneten" Mahnschreibens schon in Verzug befanden. In Konsequenz wird man diese Mahnung als die Erstmahnung ansehen müssen, deren Kosten - wie oben ausgeführt - nicht zu ersetzen sind.

Ein Verzugseintritt gem. § 286 Abs. 3 BGB dürfte mangels Verstreichen der 30-Tage-Frist ausscheiden.

III. Geht man davon aus, daß Sie zur Zahlung von Mahnkosten nicht verpflichtet waren, ist auch für die Inkassokosten kein Raum. Denn durch Ihre Kaufpreiszahlung sind dann sämtliche Ansprüche des Verkäufers erloschen. Sie können sich also nicht in Verzug befunden haben, als der Verkäufer ein Inkassounternehmen beauftragte.

Ich hoffe, daß diese Auskunft Ihnen weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
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