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Frage geschrieben am 03.06.2010 15:22:15

Inkasso / Mahnverfahren rechtens ?

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1548
Ich habe 2008 bei einem Versandhaus ware im Wert von 200 eur bestellt. Ware im Wert von 100 Eur retour geschickt.
Die 100 Eur habe ich per überweisung beglichen, allerdings habe ich im Verwendungszweck leider die falsche Kundenummer angegeben.
Es kam eine Mahnung. Telefonisch habe ich mich dafür entschuldigt und mitgeteilt, dass diese Zahlung geleistet wurde aber auf eine falsche Kundenummer.
Es sei mein Pech, wenn es umgebucht werden soll muss der andere Kunde zustimmen. Ich habe erneut angerufen dies sei nicht rechtens und habe sogar einen Überweisungsbeleg beigelegt und gebenten mein Kundenkonto somit auszugleichen. Seit dem habe ich nichts mehr gehört. gestern erhielt ich von einem Inkassobüro post welches mich auffordert nun 100 Eur zzgl. Zinsen, Kosten etc. zu überweisen da ich damals falsch überwiesen hätte und der andere Kunde sich diesen Betrag ausgezahlt lassen hat.

Ich hätte auch nie darum gebeten, dass dieser Betrag umgebucht wird. In diesem Schreiben wurde auch meine Kopie des Überweisungsbelegs begelegt.

In dem Schreiben steht zusätzlich dass bei Fristverzug sofort der Anspruch gerichtlich durchgesetzt wird. Ist der Anspruch nun rechtens ?


Antwort geschrieben am 03.06.2010 15:55:37
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
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Sehr geehrter Fragesteller,

spätestens mit Ihrem telefonischen Hinweis nach der Mahnung, dass Sie aus Versehen die falsche Kundennummer angegeben haben, ist Ihre Zahlschuld erloschen und Erfüllung eingetreten (Palandt/Grüneberg, § 362 BGB, Rdnr. 10).

Eine Zustimmung zu einer Umbuchung ist auch nicht erforderlich, sodass das Unternehmen diesen Betrag hätte umbuchen können und müssen.

Eine Auszahlung des überstehenden Betrages liegt auch in der Sphäre des Warenhauses, welches bei Kenntnis der Sachlage eine Auszahlung hätte verhindern müssen.
Aber selbst bei Nicht-Kenntnis hätte das Warenhaus diesen Fehler bemerken müssen, da Überträge nach Überweisungen unüblich sind, keine Schuld mehr auf diesem Konto bestand und in Ihrem Falle der Einzahler mit dem Auszuzahlenden nicht übereinstimmt.
Hatten Sie eventuell noch mehr Daten als die Kundennummer angegeben?

Die Inkasso-Kosten waren aber dennoch nicht erforderlich, da das Warenhaus spätestens nach Ihrem Telefonanruf Kenntnis von dem Sachverhalt hatte und eine Hilfe durch ein Inkassounternehmen nicht erforderlich war.

Haben Sie eventuell eine schriftliche Bestätigung oder sonst Zeugen, die Ihren dortigen Anruf mit der Richtigstellung bestätigen könnten?

Am Ende wird es nämlich darauf ankommen, ob Sie dort angerufen haben oder nicht. Dementsprechend wären die Folgekosten auch erstattungsfähig oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.06.2010 16:03:57

Ich habe in dem Verwendungszweck den Namen und die Kundenummer von einem Bekannten angegeben.

Eine schriftliche Bestätigung leider nicht, aber meine Freundin als Zeugin.

Ich habe auch in dieser Zeit nur eine 2. Mahnung bekommen, ist es nicht so, dass erst 3 Mahnungen kommen müssen und dann erst Inkasso?

"Am Ende" heißt dass es vor Gericht gehen muss?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.06.2010 16:18:11

Sehr geehrter Fragesteller,

ich kann also aus Ihrem Nachtrag entnehmen, dass zwar die Kundennummer falsch war, jedoch der richtige (Schuldner-)Name darauf stand?!

In diesem Fall haben Sie überhaupt gar kein Problem, da zumindest aufgrund der richtigen Namenseingabe Ihre Schuld erloschen ist und dem Unternehmen dies auch hätte auffallen müssen.

In diesem Fall sind natürlich auch die Inkasso-Kosten nicht gerechtfertigt.

Diese sind grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn Sie sich im Verzug befinden und die Bauftragung zur Rechtsdruchsetzung notwendig war. Dies kann bereits nach der ersten Mahnung passieren, durch die Sie in den Verzug geraten. Drei Mahnungen sind hierfür nicht erforderlich.
Jedoch sind sie in Ihrem Fall wie bereits gesagt nicht erforderlich, da der Fehler im Buchungssystem lag und das Unternehmen davon Kenntnis hatte oder hätte haben können.

Ein Gerichtsverfahren käme in Frage, wenn das Unternehmen an der Forderung festhält und sich im Recht befindet.

Gerne steht Ihnen meine Kanzlei für die Abwehr dieser Forderung oder allen anderen Fragen jederzeit zur Verfügung.

Wenn noch etwas unklar zu diesem Thema sein sollte, schreiben Sie mich bitte noch einmal an, damit ich Ihnen die bestmögliche Beratung geben kann.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
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