Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema Verpflichtungserklärung.
Guten Morgen zusammen,
ich habe in meinem Freundeskreis einen Fall eines Inkassos aus einem Leasingvertrag, den eine rumänische staatsangehörige unterschrieben hat. Dieser Fall ist jedoch rechtlich strittig, zudem hat Ihr Freund für Sie eine Verpflichtungserklärung abgegeben da sie kein eigenes Einkommen hat. Folgende 2 Fragen möchte ich hier zur Beantwortung einstellen:
- Hat die Frau unter dem Hintergrund als rumänische Staatsbürgerin Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH)? Oder ist das durch die Verpflichtungserklärung ausgeschlossen?
- Hat die Frau die Möglichkeit der Privatinsolvenz? Oder greift da sogar die Verpflichtungserklärung und der Freund muß dafür gerade stehen? Der Leasing Vertrag ist aus 10/2008, die Verpflichtungserklärung wurde in 11/2009 abgegeben
Vorab schon mal dankeschön für die Antworten.
Gruß
Andreas
-- Einsatz geändert am 16.08.2010 11:53:09
-- Einsatz geändert am 16.08.2010 13:05:42
Antwort geschrieben am 16.08.2010 13:41:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Wer eine sog. Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG der Ausländerbehörde gegenüber abgegeben hat, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden.
Zum Lebensunterhalt i. S. v. § 68 Absatz 1 zählt außer Ernährung, Wohnung, Bekleidung und anderen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens insbesondere auch die Versorgung im Krankheitsfalle (z. B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt) und bei Pflegebedürftigkeit (z. B. Aufnahme in die eigene Wohnung, anderweitige Beschaffung von Wohnraum, Abschluss entsprechender Versicherungen).
1) Darunter fällt m.E. nicht die PKH: diese zählt nicht zu den aufgelisteten Sozialleistungen. Daher sollte diese nicht ausgeschlossen sein. Im Übrigen sind solche Leistungen generell nicht ausgeschlossen, sondern lösen die Folgen der Verpflichtungserklärung aus: es wird gegen den Abgebenden vollstreckt.
2) Ausländer können grundsätzlich einen Antrag auf Insolvenz stellen. Dass ein Dritter gegenüber der Ausländerbehörde sich verpflichtet hat, etwaige dem Ausländer bezahlten Sozialleistungen zurückzuerstatten, begründet aber nicht, dass eine Insolvenz ausgeschlossen ist. Denn für die Insolvenz ist es nicht entscheidend, ob man Anspruch auf Leistungen eines Sozialträgers hat.
Ob die überlegten Maßnahmen Aufenthaltsrechtliche Folgen auslösen, muss aber vom Ausländer noch geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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