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Frage geschrieben am 06.12.2011 16:25:35

Inhalte Sportseiten

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 647
Hallo Rechtsexperte,

angenommen jemand möchte ein Sportportal im Internet eröffnen und dort eigene redaktionelle Inhalte in Text und Bild veröffentlichen. Soweit unkritisch.

Auf der Website sollen auch Spielpläne, Ergebnisse und Tabellen veröffentlicht werden, um das Angebot abzurunden und es stellt sich die Frage, inwiefern diese urheberrechtlich geschützt sind.

Idee ist, Mannschaften, Spieler, Spielpläne manuell in einer eigenen Datenbank anzulegen und auch die Tabellen und Statistiken selbst zu errechnen. Die Spielergebnisse sollen durch Abtippen oder automatisches Auslesen eines Skripts von anderen Internetseiten ermittelt und in die eigene Datenbank eingetragen werden. Statistiken, grafische Aufbereitungen und die manuell erfassten Daten sollen nicht von anderen Seiten kopiert werden, sondern nur die Spielergebnisse als Fakten.

Erstens, ist das manuelle nicht automatisierte Abtippen von Spielplänen, Mannschaften und Spielergebnissen urheberrechtlich zulässig?

Zweitens, dürfen die Spielergebnisse („Liveticker") per Screen Scraping ausgelesen und übernommen werden? Wenn dies zulässig ist, dürften z.B. auch Torschützen übernommen werden?

Drittens, welches Risiko besteht, wenn die genannten Daten per Screen Scraping ausgelesen werden und die rechtliche Sicht nicht eindeutig ist. Muss immer erst Unterlassung gefordert werden (Abmahnung), d.h. es entstehen „nur" die Anwaltskosten oder kann direkt beliebig hoher Schadensersatz gefordert werden? Wie hoch wird das finanzielle Risiko eingeschätzt, deckt so etwas eine IT-Haftpflichtversicherung?

Als Anmerkung in Bezug auf bekannte Gerichtsentscheidungen: Die Idee ist, weder einen Kopierschutz zu umgehen noch die gesamte Datenbank einer anderen Webseite auszulesen, es geht nur um die Spielergebnisse.


Antwort geschrieben am 06.12.2011 19:17:54
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

1) Erstens, ist das manuelle nicht automatisierte Abtippen von Spielplänen, Mannschaften und Spielergebnissen urheberrechtlich zulässig?

Ja, dies ist grundsätzlich zulässig, da diese Dinge für sich betrachtet keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie vollständige redaktinoelle Inhalte übernehmen würden.

2) Zweitens, dürfen die Spielergebnisse („Liveticker") per Screen Scraping ausgelesen und übernommen werden? Wenn dies zulässig ist, dürften z.B. auch Torschützen übernommen werden?

Ja, auch dies ist grundsätzlich zulässig, solange keine urheberrechtlich geschützten Inhalte, etwa Texte bzw. redaktionelle Inhalte Dritter übernommen werden. Inwieweit dies bei automatisierten Auslesen tatsächlich machbar ist bzw. gefiltert weren kann, ist allerdings eher ein technisches Problem.

3) Drittens, welches Risiko besteht, wenn die genannten Daten per Screen Scraping ausgelesen werden und die rechtliche Sicht nicht eindeutig ist. Muss immer erst Unterlassung gefordert werden (Abmahnung), d.h. es entstehen „nur" die Anwaltskosten oder kann direkt beliebig hoher Schadensersatz gefordert werden? Wie hoch wird das finanzielle Risiko eingeschätzt, deckt so etwas eine IT-Haftpflichtversicherung?

Solange Sie keine fremden Datenbanken komplett kopieren oder wie bereits aufgezeigt redaktionelle Inhalte Dritter übernehmen, sondern vielmehr nur wie beschrieben einzelne Spieldaten zur Anlegung einer eigenen Datenbank verwenden, dürfte das Risiko als gering einzustufen sein. Ansonsten muss bei einer Abmahnung nicht zunächst zwingend nur Unterlassung nebst Anwaltskosten gefordert, sondern es kann im Grunde auch gleich damit verbunden Schadensersatz verlangt werden, sofern denn ein solcher überhaupt entstanden ist. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung deckt derartige Schäden grundsätzlich auch erst einmal nicht ab, es sei denn, dieses Risiko wäre gesondert versichert.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Nikolaus und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.12.2011 14:37:03

Ist es unerheblich, ob die Seite, bei der man die Daten automatisch ausliest, die Daten kostenpflichtig erworben hat?

Und warum sind die Spielergebnisse nicht urheberrechtlich geschützt, wo doch z.B. die Deutsche Fussball Liga (DFL) in Anspruch nimmt, dass die Spielpläne urheberrechtlich geschützt sind?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.12.2011 15:07:14

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

Ja, auch dies ist meines Erachtens unerheblich, da eben grundsätzlich noch kein urheberrechtlicher Schutz besteht. Der urheberrechtliche Schutzbereich erstreckt sich in erster Linie nur auf die Übertragung der Spiele selbst, also Videos, Bilder etc.,nicht jedoch auf allgemein bekannte Spieldaten. Bezüglich der Spielpläne der DFL existiert jedoch meines Wissens auch noch keine diesbezügliche Rechtsprechung, hier wird sich nur darauf berufen, dass die Sammlung aller Spielpaarungen als Sammlung nach § 4 UrhG geschützt sei. Ob eine solche Sammlung aber die urheberrechtliche Schöpfungshöhe überhaupt erreichen kann, erscheint zumindest fragwürdig. Einzelne Daten und Paarungen etc. dürften aber in jedem Fall nicht darunter fallen. Wenn Sie diesbezüglich also sicher gehen wollen, sollten Sie immer nur Einzeldaten und nicht komplette Datensammlungen aus den anderen Datenbanken übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtanwalt
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