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Frage geschrieben am 09.12.2010 10:50:35

Inhalt von Zeitschriftenartikeln wiedergeben

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 997
Hallo,

wir betreiben eine kommerzielle News-Website und möchten den Umfang unserer News gerne erweitern.

In diesem Zusammenhang habe ich folgende (Teil-)Fragen:

(1) Ist es erlaubt, Zusammenfassungen von Artikeln aus Print- und Online-Medien zu erstellen und auf unserer Website sowie in unseren Newslettern zu veröffentlichen?
(Die jeweilige Quelle und den Autor würden wir selbstverständlich angeben.)

(2a) Können wir dabei dem Ursprungsartikel auch einzelne Abbildungen/Tabellen entnehmen?

(2b) Ist es erlaubt einzelne Sätze oder Absätze auch wörtlich zu übernehmen (zu zitieren)? Wenn ja, in welchem Umfang?

Vielen Dank & viele Grüße


Antwort geschrieben am 09.12.2010 13:02:34
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1.
Ihr Vorhaben, Zusammenfassungen von Artikeln aus Print- und Online-Medien zu erstellen und diese sowohl auf Ihrer Website als auch in Newslettern zu veröffentlichen, ist ohne Rechteerwerb unter folgenden Bedingungen nach § 49 Abs. 1 UrhG zulässig:

- die einzelnen Artikel müssen aus Zeitungen (Print/Online) oder den Tagesinteressen dienenden Informationsblättern entnommen werden; Zeitschriften, die überwiegend Fachfragen behandeln und keine Berichterstattung zu Tagesereignissen enthalten, gehören nicht hierzu,
- die Artikel müssen politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen,
- dem Urheber ist für die Nutzung der Artikel eine angemessene Vergütung zur zahlen, es sei denn, dass es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Dies sind die klassischen Presseübersichten,
- der vorgenannte Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden (z.b. VG Wort)
- auch sog. elektronische Pressespiegel fallen unter dem Privileg nach § 49 Abs. 1 UrhG, solange die Pressespiegel nicht als Text, sondern als graphische Datei übermittelt werden, vgl. BGH, Urteil vom 11. 7. 2002 - I ZR 255/00 „elektronischer Pressespiegel"
- schließlich darf der Pressespiegel lediglich betriebs- oder behördenintern verbreitet werden, vgl. BGH, Urteil vom 11. 7. 2002 - I ZR 255/00 „elektronischer Pressespiegel"; d.h. eine Nutzung zu kommerziellen Zwecken ist ausgeschlossen, so dass in diesen Fällen das Privileg nach § 49 Abs. 1 UrhG nicht mehr greift.

2.
Nur wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, steht Ihrem Vorhaben nichts entgegen. Wenn Sie aber lediglich Presseübersichten (kurze Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht) erstellen, können Sie von der Regelung nach § 49 Abs. 1 UrhG profitieren.

3.
Die Übernahme von einzelnen Abbildungen/Tabellen, die im Zusammenhang mit dem Text veröffentlicht wurden ist nach § 49 Abs. 1 UrhG unter den bereits genannten Voraussetzungen zulässig.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 09.12.2010 13:11:31

4. Ist es erlaubt einzelne Sätze oder Absätze auch wörtlich zu übernehmen (zu zitieren)? Wenn ja, in welchem Umfang?

Wenn die Übernahme der Artikel nach den genannten Voraussetzungen gem. § 49 Abs. 1 UrhG zulässig ist, ist neben einer Quellenangabe nach § 63 Abs. 2 UrhG (Angabe des Urhebers sowie des Mediums), auch die wörtliche Übernahme einzelner Sätze oder Absätze möglich, da Änderungen an den Artikeln nach § 62 UrhG grundsätzlich verboten sind.

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