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Informationspflicht der Grundschule


06.03.2012 14:02 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Hallo,

vor einem Jahr, im Februar 2011, hat die Klassenlehrerin meiner Tochter (2. Klasse) an der Grundschule eine 'Schulhilfekonferenz' einberufen, an der auch eine Vertreterin des ansässigen Jugendamtes teilnahm.
Es ging dabei um den 'Schutz' meiner Tochter vor der 'psychisch kranken Mutter'.
Damit war also ich gemeint.
Ich befand mich im Juli 2010 lediglich für 4 Wochen, im Oktober 2010 für eine Woche in einer Klinik, danach ging ich dem normalen Leben nach, war auf Arbeitssuche, ging regelmäßig zu einer Psychologin. Auch während die besagte Konferenz stattfand befand ich mich völlig ansprechbar und 'normal' zu Hause.
Nur mein Ex-Mann behauptet das Gegenteil.

Mein Ex-Mann, mit dem ich das komplette Sorgerecht teile, der aber bereits seit unserer Trennung vor 3 Jahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht streitig machen will hat der Lehrerin etwas von meiner 'Erkrankung' erzählt. Was genau weiß ich nicht. Von seinem und dem Vorgehen der Lehrerin (die mich im übrigen, obwohl sie mich regelmäßig an der Schule, bei Elterntreffen, Gesprächen und Elternabenden sah, nicht auf eine Erkrankung angesprochen hat!) habe ich erst jetzt, 1 Jahr später etwas erfahren.
Meine Tochter hat inzwischen die Schule gewechselt, befindet sich also nicht mehr bei dieser Lehrerin.

Ich habe aber nun die Lehrerin trotzdem nachträglich um eine Information gebeten, was denn Grund und Inhalt dieser Konferenz in 2011 gewesen waren. Sie äußert sich nicht dazu.

Frage: kann ich die Schule dazu verpflichten mir nachträglich Auskünfte zu erteilen, was es mit dieser Konferenz auf sich hatte?
Kann ich die Schule 'verklagen', Beschwerde einlegen, dass ich im Februar 2011 nicht über eine Schulhilfekonferenz informiert wurde, nicht selbst teilnehmen konnte, nichts über genauen Anlaß, Grund und Ergebnis erfahren habe?
Ich dachte bei einer Schulhilfekonferenz müssten immer BEIDE Sorgeberechtigten von der Schule informiert werden, auch wenn sie getrennt voneinander leben? Vor allem, wenn der Anlaß der Konferenz eine 'Bedrohung' des Kindes ist?
Oder gilt das nicht, weil in diesem Fall ich selbst die Bedrohung gewesen sein soll??
Wie ist die genaue rechtliche Lage?

Kann man eine Sorgeberechtigte, nur weil sie zwei kurze Klinikaufenthalte in der Psychiatrie hatte, Monate später einfach als 'gefährlich erkrankt' darstellen und insofern wie eine Unmündige nicht informieren?
Ich komme mir leicht diskriminiert vor. Vor allem weil die Lehrerin gegenüber meinem Ex-Mann während eines Elterngesprächs zu einem ähnlichen Zeitpunkt auch erwähnt hat: unsere Tochter würde das Verhalten zeigen, wie von "psychisch kranken Eltern".
Meine Tochter hatte jedoch schon im Kindergarten 'Ticks', Aufmerksamkeitsdefizite, Nervosität und wurde in einer Institutsambulanz vorstellig und dort wurde auf die ADHS-Störung des Vaters verwiesen und auf Veranlagung - es gibt sogar ein Gutachten von 2009 dazu welches auch die Einschulung erst mit 7 Jahren vorsah. Auch die jetzige Klassenlehrerin meiner Tochter, die ich dazu befragt habe, meint, das meiste am Verhalten meiner Tochter sei Veranlagung. Das schlechte Abschlusszeugnis meiner Tochter von der alten Lehrerin mit den beschriebenen Verhaltensdefiziten meiner Tochter sei weit übertrieben ausgefallen..

Kann ich auch wegen Diskriminierung etwas unternehmen? Denn ich lasse nicht auf mir sitzen, dass meine Tochter angeblich wegen mir und meiner Psychiatrieaufenthalte auffällig geworden wäre!

Vielen Dank für eine Antwort.
MfG
S.
06.03.2012 | 14:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
545 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Schule ist nach dem bay. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG), § 75, verpflichtet, die Erziehungsberechtigten möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken des Leistungsstands und sonstige wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu unterrichten.

Dieses hätte meines Erachtens grundsätzlich erfolgen müssen.

Nur weil es auch um Ihre Person ging, hätte dieses jedenfalls aber früher oder später erfolgen müssen, da Sie als Mitsorgeberechtigte da nicht ausgeschlossen werden können, jedenfalls nicht von der Schule.

Schließlich sollte gleichsam die staatliche Jugendhilfe die Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen.

Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

Letzteres kann ich hier aber als Ausnahme nicht erkennen, es muss jedenfalls gut begründet werden.

Ich würde daher vom Jugendamt und der Schule/der Lehrerin Auskunft/Akteneinsicht diesbezüglich und eine Begründung verlangen und schriftlich diesen Verfahrensfehler rügen.

Sodann muss die Begründung beider Behörden geprüft werden.

Sie können sich auch an die staatliche Schulaufsichtsbehörde wenden.

Es steht über das Auskunftsrecht hinaus das Recht zu, Akteneinsicht zu beantragen.

Wenn sich die Behörden weigern, Auskünfte etc. zu erteilen, empfehle ich Ihnen, weitere anwaltliche Mithilfe in Anspruch zu nehmen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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