Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328127
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 11.02.2010 09:01:40

Informationsfreiheitsgesetz

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 937
Hallo Herr/Frau Anwalt/in,

ich stelle an das:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Alexanderstraße 3
10178 Berlin

per Fax folgende Frage.


Anfrage lt. Informationsfreiheitsgesetz



Sehr geehrte Damen und Herren,


ich würde Sie bitten uns Auskunft zu erteilen, wie viele Personen in Ihrem Ministerium arbeiten und wie hoch ihr Jahresetat ist.

Des Weiteren würden wir auch gerne wissen, wie viel Geld Sie für Gutachten, Seminare oder anderweitiger Fördermaßnahmen ausgeben.

Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

E... P.

Eine Antwort bekam ich keine:
Ist die Behörde verpflichtet mir hier zu antworten?
Was soll ich machen, wenn die mir keine Antwort geben?


MFG

P. E.


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt beantworten:

Nach § 9 IV IFG sind gegen eine ablehnende Entscheidung Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Auch bei Entscheidung einer obersten Bundesbehörde ist dabei das Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Die Entscheidung der Behörde soll gem. § 7 V, S.2 IFG binnen eines Monats nach Antragstellung erfolgen.

Sie sollten also Ihren Antrag nochmals als solchen nach dem IFG kenntlich machen und auf die Monatsfrist hinweisen.

Sollte tatsächlich auch weiterhin keine weitere Reaktion erfolgen, können Sie im Wege der Untätigkeitsklage auch ohne vorangehendes Widerspruchsverfahren vorgehen. Dies sollte jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung in Erwägung gezogen werden.

Ich hoffe, Ihre Frage damit zufriedenstellend beantwortet zu haben.







Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.02.2010 11:31:31

Sehr geehrter Herr Steidl,

wo müssten denn die Untätigkietsklage eingereicht werden
und wenn Sie das übernehmen, was kostet das?

MFG

P. E.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.02.2010 11:54:25

Es wäre die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 52 VwGO. Da es um eine Bundesbehörde geht , wäre deren Sitz maßgeblich, also Berlin.

Vorbehaltlich einer näheren Prüfung des Vorgangs würden sich die Kosten eines erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf ca. 1.500,00 EUR zuzügl. Reisekosten belaufen ( unter Annahme einer Gegenstandswertes von 10.000,- EUR ).





So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Datenschutzrecht letzten Monat:

2
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

328127
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94144
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Informationsfreiheitsgesetz