Frage geschrieben am 11.02.2010 09:01:40
Informationsfreiheitsgesetz
Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 937ich stelle an das:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Alexanderstraße 3
10178 Berlin
per Fax folgende Frage.
Anfrage lt. Informationsfreiheitsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich würde Sie bitten uns Auskunft zu erteilen, wie viele Personen in Ihrem Ministerium arbeiten und wie hoch ihr Jahresetat ist.
Des Weiteren würden wir auch gerne wissen, wie viel Geld Sie für Gutachten, Seminare oder anderweitiger Fördermaßnahmen ausgeben.
Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
E... P.
Eine Antwort bekam ich keine:
Ist die Behörde verpflichtet mir hier zu antworten?
Was soll ich machen, wenn die mir keine Antwort geben?
MFG
P. E.
Antwort geschrieben am 11.02.2010 09:15:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 269
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Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt beantworten:
Nach § 9 IV IFG sind gegen eine ablehnende Entscheidung Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Auch bei Entscheidung einer obersten Bundesbehörde ist dabei das Widerspruchsverfahren durchzuführen.
Die Entscheidung der Behörde soll gem. § 7 V, S.2 IFG binnen eines Monats nach Antragstellung erfolgen.
Sie sollten also Ihren Antrag nochmals als solchen nach dem IFG kenntlich machen und auf die Monatsfrist hinweisen.
Sollte tatsächlich auch weiterhin keine weitere Reaktion erfolgen, können Sie im Wege der Untätigkeitsklage auch ohne vorangehendes Widerspruchsverfahren vorgehen. Dies sollte jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung in Erwägung gezogen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.02.2010 11:31:31
Sehr geehrter Herr Steidl,
wo müssten denn die Untätigkietsklage eingereicht werden
und wenn Sie das übernehmen, was kostet das?
MFG
P. E.
Sehr geehrter Herr Steidl,
wo müssten denn die Untätigkietsklage eingereicht werden
und wenn Sie das übernehmen, was kostet das?
MFG
P. E.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.02.2010 11:54:25
Es wäre die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 52 VwGO. Da es um eine Bundesbehörde geht , wäre deren Sitz maßgeblich, also Berlin.
Vorbehaltlich einer näheren Prüfung des Vorgangs würden sich die Kosten eines erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf ca. 1.500,00 EUR zuzügl. Reisekosten belaufen ( unter Annahme einer Gegenstandswertes von 10.000,- EUR ).
Es wäre die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 52 VwGO. Da es um eine Bundesbehörde geht , wäre deren Sitz maßgeblich, also Berlin.
Vorbehaltlich einer näheren Prüfung des Vorgangs würden sich die Kosten eines erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf ca. 1.500,00 EUR zuzügl. Reisekosten belaufen ( unter Annahme einer Gegenstandswertes von 10.000,- EUR ).
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