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Folgende Situation:
Mein Vater ist verstorben, kurz darauf die Mutter des Vaters.
Ich stehe in der Erbfolge Ihres Nachlasses nun an nächster Stelle für meinen Vater.
Es gibt weitere 5 Geschwister meines Vaters.
Somit bilden wir eine Erbengemeinschaft von 6 Personen.
Es gibt eine Immobilie in Italien
Leider wird mir jegliche Info über die Immobilie, deren Verbleib oder Wert verweigert, auch habe ich keine Einsicht ins Testamt und dessen Öffnung erhalten. Weiss aber das darin steht das alles durch alle geteilt werden muss.
Momentan wird versucht das Erbe an mir vorbeizuschleussen ...
Wie gehe ich vor ? Welche Möglichkeiten habe ich ( ich kenne leider nicht mal die Strasse des Hauses etc da ich dort nicht aufgewachsen bin und mein Vater dort nie mit mir war).
Das Informationsrecht wurde von mir schon angemerkt und gefordert ..zeigte aber keine Wirkung.
-- Einsatz geändert am 23.01.2012 22:09:54
Antwort geschrieben am 23.01.2012 23:06:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
Bewertungen: 74
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach § 2057 BGB haben Sie einen Anspruch auf Auskunft gegenüber allen Miterben.
Dieser Auskunftsanspruch sollte zunächst außergerichtlich mit Fristsetzung gegenüber jedem Miterben geltend gemacht werden, der auch mit einer eidesstattlichen Versicherung abgesichert werden kann.
Notfalls kann dieses auch gerichtlich eingefordert werden, wenn keine Auskunft erteilt wird.
Wenn sich hierbei immer noch keine Informationen über das Haus erben, bleibt nur noch die Möglichkeit, durch andere Nachlassgegenstände auf das Erbe schließen zu können oder aber in Italien bei Grundbuchämtern nachzuforschen.
Sie können hierbei gerne auf meine Kanzlei zurück greifen, wenn Sie dafür Hilfe benötigen sollten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.
Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.01.2012 23:11:49
Herzlichen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort.
Könnten Sie mir evt. eine grobe Einschätzung der Kosten für solch eine Aufwendige Recherche und / oder Durchsetzung durch Ihre Kanzlei nennen ? ..Benötigen Sie dazu eine prvt. Mail Adresse ?
Herzlichen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort.
Könnten Sie mir evt. eine grobe Einschätzung der Kosten für solch eine Aufwendige Recherche und / oder Durchsetzung durch Ihre Kanzlei nennen ? ..Benötigen Sie dazu eine prvt. Mail Adresse ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.01.2012 00:50:45
Sehr geehrter Fragesteller,
die Gebühren richten sich nach dem Streitwert, also dem noch ausstehenden Erbe.
Solange dieses aber noch nicht feststeht, wird der gesetzliche Streitwert von 4.000 € angenommen (§ 23 RVG).
Die außergerichtlichen Kosten (Anschreiben aller erben mit der Aufforderung eine konkrete Auskunft über das Erbe (inkl. Schenkungen und andere Vermögenszuwendungen) abzugeben, zzgl. sämtliche Korrespondenz, Vor- und Nachbesprechungen, betragen demnach 402,81 €.
Wenn Sie eine Vertretung wünschen sollten, würde ich Sie bitten, mich direkt per E-Mail anzuschreiben.
Mir freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
die Gebühren richten sich nach dem Streitwert, also dem noch ausstehenden Erbe.
Solange dieses aber noch nicht feststeht, wird der gesetzliche Streitwert von 4.000 € angenommen (§ 23 RVG).
Die außergerichtlichen Kosten (Anschreiben aller erben mit der Aufforderung eine konkrete Auskunft über das Erbe (inkl. Schenkungen und andere Vermögenszuwendungen) abzugeben, zzgl. sämtliche Korrespondenz, Vor- und Nachbesprechungen, betragen demnach 402,81 €.
Wenn Sie eine Vertretung wünschen sollten, würde ich Sie bitten, mich direkt per E-Mail anzuschreiben.
Mir freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
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