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Frage geschrieben am 18.03.2011 08:49:11

Information des Bürgen durch Gläugiber

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 770
Ein grundsätzliche Frage zu einem konkreten Fall:

Anlass: In einen Gewerbeobjekt habe ich mich für einen bestimmten Zeitraum meinem Vermieter gegenüber für meinen Nachmieter verbürgt.
Nach 14 Monaten hat der Nachmieter die Zahlungen eingestellt - Januar 2010. Der Vermieter ist erst nach weiteren 14 Monaten (März 2011) auf mich zugekommen (im Rahmen des Insolvenzverfahrens des Nachmieters) und fordert die Mietzahlungen (30.000€).

Nun meine Frage: Ist ein Bürgschaftsgläubiger verpflichtet, den Bürgen zeitnah zu informieren vom eingetretenen oder drohenden Bürgschaftsfall bzw. hätte der Gläubiger sich nicht die fristlosen Kündigung nach § 543 BGB aussprechen müssen, da er durch sein Unterlassen einen unverhältnismässigen Schaden beim Bürgen verursacht hat.

Danke


Antwort geschrieben am 18.03.2011 09:41:33
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Online-Anfrage möchte ich auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass Sie die Bürgschaftserklärung auf deren Wirksamkeit prüfen lassen sollten, denn hier finden sich die ersten möglichen Einwendungen zur formellen oder inhaltlichen Nichtigkeit.

Der Vermieter als Gläubiger hat zunächst in Bürgschaftsverhältnis keine Hauptpflicht, ihn treffen nur Nebenpflichten.

Diese sind aber überhaupt nur in engen Grenzen anzuerkennen (Staudinger, HK-BGB, 6.A, RN 17 zu § 765).

Diese betreffen im wesentlichen den Bereich des Abschlusses der Bürgschaft.

Ob – wie in Ihrem Fall wohl geschehen – eine Pflicht zur Information über die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse zu erfolgen hat, ist umstritten (Staudinger aaO).

Eine derartige Pflicht kann aber nur bestehen, wenn überhaupt eine positive Kenntnis vorliegt. Ich halte im Gewerbemietvertrag ein zuwarten und eine Stundung von Mieten per se noch nicht für ungewöhnlich.

Eine Pflicht zur Kündigung, die wegen evtl. weiterer Ausfälle weitere Kosten verursachen würde, halte ich generell nicht für zwingend.

Die Rechtsprechung erkennt insoweit an:
Ein Bürgschaftsgläubiger verwirkt seinen Anspruch gegen den Bürgen, wenn er unter Verletzung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Hauptschuldner dessen wirtschaftlichen Zusammenbruch schuldhaft verursacht, also den Bürgschaftsfall selbst herbeiführt und jeden Rückgriff des Bürgen vereitelt (BGH, Urteil vom 7. Februar 1966 - VIII ZR 40/ 64).

Diesen Fall vermag ich derzeit hier aber nicht zu erkennen.

Es wird daher auf eine genaue Prüfung des Einzelfalls ankommen, weswegen Sie unbedingt unter Detail-Prüfung der Bürgschaftserklärung und des weiteren Ablaufes anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de


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