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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 28.10.10 meine Daten bei einem Telekommunikationsanbieter sperren lassen, mit dem untenstehenden Text.
"Ich widerspreche der Nutzung, Verarbeitung und/oder Übermittlung meiner Daten zu Werbezwecken oder für die Markt- und Meinungsforschung gem. § 28 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz."
Am 16.11.10 bekam ich die Bestätigung seitens des Unternehmens das bereits Maßnahmen eingeleitet wurden. Heute, am 18.11.10 bekam ich Infopost von diesem Unternehmen geschickt. Jetzt möchte ich das Unternehmen abmahnen, ohne einen RA einzuschalten.Wie muss ich nun vorgehen und welche Summe, außer meinen üblichen Kosten, kann ich ansetzen?
Herzlichen Dank im voraus!
Antwort geschrieben am 18.11.2010 18:01:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie können dem Anbieter eine Abmahnung zusenden. Hierin sollten Sie den Anbieter auf seinen Verstoß aufmerksam machen und unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. In einer solchen Erklärung verpflichtet sich der Unterzeichner, ein gewisses Verhalten, hier die Belästigung mit Werbe-Mails, zu unterlassen und im Falle eines Verstoßes gegen diese Erklärung eine Strafzahlung zu leisten. Entsprechende Mustervorlagen finden Sie im Internet, wobei allerdings eine Erstellung einer speziellen, auf Ihren Fall bezogenen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt vorzuziehen wäre.
Zudem können Sie die durch die Abmahnung entstandenen Kosten vom Anbieter fordern. Ihnen steht in diesem Fall der Ersatz der tatsächlich gemachten Aufwendungen nach §§ 677, 683 BGB zu. Aufwendungen für eine Abmahnung sind unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag von dem Verletzer zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Auszugehen ist dabei von dem mutmaßlichen Willen (§ 683 BGB) des Abgemahnten, die Aufwendungen für eine Abmahnung möglichst niedrig zu halten, BGH Urteil vom 6.5.2004, I ZR 2/03. Der BGH hatte in diesem Urteil entschieden, dass ein Anwalt, der in eigener Sache abmahnt, keine Erstattung seiner Kosten verlangen kann.
Wenn Ihnen durch die Infopost ein nachweislicher Schaden entstanden ist, muss auch dieser ersetzt werden.
Sie können also z.B. Portokosten, Telefonkosten, Kosten aufgrund einer Speicherüberschreitung des E-Mail-Hosters etc. geltend machen. Dabei müssen Sie allerdings bedenken, dass Sie die entstandenen Kosten im Streitfall auch darlegen und beweisen müssen.
Ansprüche auf die Erstattung weiterer Kosten sind nicht ersichtlich. Nur im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts könnten Sie dessen Kosten möglicherweise als Rechtsverfolgungskosten geltend machen, vorausgesetzt dessen Einschaltung wäre notwendig gewesen. Da sich das Unternehmen aber zur Löschung Ihrer Daten bereit erklärt hat und das Verschicken der erneuten Infopost 2 Tage später wahrscheinlich einer Überschneidung der Maßnahmen geschuldet ist, könnte das Unternehmen auch argumentieren, dass eine einfache Unterlassungsforderung auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts ausreichend gewesen wäre. Dies aber nur am Rande, da Sie ja laut Ihrer Angabe keinen Rechtsanwalt einschalten wollen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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