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Frage geschrieben am 07.06.2008 15:24:00

Infokastenwerbung wieder gekündigt - ersparte Aufwendungen gem. § 649, 2 BGB

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2515
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin eine Kleinunternehmerin und wurde im Januar auf eine Anzeigenwerbung in einem Schaukasten angesprochen (im Auftrag eines Turnvereines). Ich unterschrieb den Auftrag etwas übereilt und habe dann drei Tage später wieder schriftlich gekündigt.

Die Werbefirma beruft sich jetzt auf seine AGB's und den § 649, 2 BGB und hat mir aufgrunddessen eine Rechnung ausgestellt über den kompletten Anzeigenauftrag (über 3 Jahre von 540 €) abzg. der ersparten Aufwendungen (Erstellung Korrekturabzug, Grundpreis Druck) von 45,50 €. Begründet wird dieser hohe Rechnungsbetrag mit den bereits entstandenen Aufwendungen wie Prämie, Vertreterprovision, Tantiemen, Marketing-, Verwaltungskosten und entgangenem Gewinn.

Meine Frage hierzu: Gibt es irgendwelche Urteile oder Rechtsprechungen, die die ersparten Aufwendungen regelt? Was muß sich der Kunde anrechnen lassen und welche Möglichkeiten des Abzuges gibt es hier, da ich bereits 3 Tage nach Unterzeichnung des Auftrages wieder gekündigt habe.

Welche weiteren Möglichkeiten sehen Sie für eine Kürzung des Betrages?

Vielen Dank für Ihre Antwort.



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.6.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.06.2008 16:08:08
Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann
Wittbräucker Straße 421, 44267 Dortmund, Tel: 0231/5325288, Fax: 0231/5325290
Fachanwalt Bau- und Architektenrecht, Miet und Pachtrecht, Werkvertragsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Zunächst einmal sollten Sie grundsätzlich die AGB Ihres Vertragspartners auf seine Wirksamkeit hin überprüfen lassen. Hierzu ist zwar zu sagen, dass Sie als Unternehmerin zwar nicht dem Schutz der §§ 308, 309 BGB unterliegen wie ein Verbraucher, allerdings dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen auch einen Unternehmer gemäß § 307 BGB nicht unangemessen benachteiligen.
Auch im unternehmerischen Verkehr kann z.B ein pauschaler Prozentsatz nicht in AGB als Ersparnis im Voraus festgeschrieben werden (Urteil des Bundesgerichtshof, angedruckt in: DB 1989, 41)

Das bedeutet also, dass die Werbefirma den gegenüber Ihnen geltend gemachten Anspruch explizit berechnen und nachweisen muss. Die Werbefirma hat daher er von sich aus die Ersparnis abzuziehen, die ihr durch die Nichtausführung der Leistung zukommt. Was sie im Einzelnen als ersparte Aufwendung anrechnen will, hat sie detailliert zu beziffern, da ja nur sie dazu in der Lage ist (Urteile des Bundesgerichtshofs in BGHZ 140, 263, 266; und NJW 1997, 733, 734).

Die konkreten Anforderungen legen die Gerichten allerdings immer einzelfallabhängig fest, so dass hier keine Parallelen gezogen werden können.
Im Allgemeinen wird man aber sagen können, dass die Werbefirma den Anforderungen genügt, wenn sie ihre tatsächlich ersparten Aufwendungen unter Zugrundelegung ihrer Kalkulation darlegt, wobei aber nur eine Kalkulation zu erwarten ist, die im Rahmen von Werbeverträgen üblich ist(Urteil des Bundesgerichtshof in: BGHZ 140, 263).

Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass sich die Werbefirma auch das anrechnen zu lassen hat, was sie durch anderweitigen Erwerb als Ersatz für Ihren Auftrag erwirbt oder auch, was sie böswillig zu erwerben unterlässt. Das bedeutet also, dass die Werbefirma nicht Ihr Werbefeld anderweitig vergeben oder das Angebot eines Dritten ausgeschlagen haben darf.

Sie sollten daher die Werbefirma auffordern, Ihnen alle tatsächlich bereits entstanden Kosten darzulegen und im Zweifel auch nachzuweisen, dass sie tatsächlich bereits innerhalb der drei Tage entstanden sind.
Eine Prüfung aller möglichen Gesamtumstände ist allerdings mangels umfassender Kenntnis im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.

Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin


FELDMANN Rechtsanwälte
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@feldmann-rechtsanwaelte.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290

Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewerung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.



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