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Guten Abend.
Von einer ehemaligen Freundin werde ich belästigt, beleidigt und bedroht. Ich habe nun gehört dass man eine Einstweilige Verfügung selbst beantragen kann. Habe ein Schreiben angefertigt. Kann ich dies so beim AG einreichen? Und wie hoch sehen die Kosten für mich aus?
MFG
Stepien
An das Amtsgericht ...
Straße
Ort
Antrag auf einstweilige Verfügung
der Antragsstellerin
Straße
Ort
gegen
Antragsgegner
Straße
Ort
Ich beantrage,
1. der Antragsgegnerin – wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – zu verbieten, die Antragstellerin tags oder nachts anzurufen, an ihrem Haus aufzusuchen, auf der Straße anzuhalten, zu belästigen, beleidigen und zu bedrohen und sich ihr mehr als 500m zu nähern.
2. der Antragsgegnerin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft in gesetzlicher Höhe anzudrohen.
Begründung
Ich war längere Zeit mit der Antragsgegnerin befreundet und hatte bis Ende Juli stetigen Kontakt mit ihr; auch da sie einen Sohn im selben Alter hat wie ich. Im Juli kam es dann erstmals zu Auseinandersetzungen, sowohl zwischen ihr und mir als auch zwischen ihr und meiner Schwägerin. Da diese Auseinandersetzungen und die damit verbundene Kenntnisnahme über das Verhalten der Antragsgegnerin für mich schwerwiegend und nicht mehr mit der Freundschaft zu vereinbaren sind und waren beendete ich die Freundschaft zu Frau ... und bat sie seither mehrfach mich in Ruhe zu lassen.
Im Zuge unserer Freundschaft hatten die Antragsgegnerin und ich des Öfteren persönliche Dinge (wie z. Bsp. Kleidung) getauscht, ausgeliehen oder uns gegenseitig geschenkt.
Frau ... forderte von mir eine Osterbackform zurück. Da ich keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihr wollte, habe ich diese (sowie ein Oberteil und ein Bauchband, die meine Schwägerin noch von ihr hatte) per Hermes an sie gesendet und ihr auch per SMS die Sendungsnummer mitgeteilt.
Seit dieser Zeit belästigt und beleidigt mich die Antragsgegnerin wann immer sie kann. Sie ruft dauernd an (so zuletzt zum Beispiel am 25.09.2010. Da hat sie 15 mal bei mir angerufen) obwohl ich ihr gesagt habe, sie soll dies unterlassen. Dennoch stand sie am gleichen Tag abends auch bei mir vor der Tür und hat Sturm geklingelt und dabei meinen kleinen Sohn geweckt.
Regelmäßig klingelt nachts und tags, oft in kurzen Abständen hintereinander, das Telefon, meist wird einfach aufgelegt.
Ich bekomme unschöne SMS von ihr in denen Sie mir mit Anzeige droht (angeblich wegen Verleumdung), da ich behaupten würde sie sei eine schlechte Mutter; was ich so aber nie gesagt und getan habe.
Sie lässt mich einfach nicht mehr in Ruhe und kann sich nicht eingestehen dass sie selbst die Gründe zum Bruch der Freundschaft verursacht hat.
Der Versuch zu einem Gespräch endet immer in Auseinandersetzungen und sie akzeptiert nicht dass ich einfach keinen Kontakt mehr wünsche und von ihr in Ruhe gelassen werden möchte.
Ich bin zur Zeit schwanger und habe eine Risikoschwangerschaft. Der ständige Ärger mit der Antragsgegnerin schadet meiner und der Gesundheit meines Kindes. Ich habe bereits Frühwehen und stehe dauernd unter Stress. Auch musste ich mir von der Antragsgegnerin die Beleidigung anhören ob ich nach 3 Kindern nicht wisse wie man verhütet und das dies doch lächerlich sei.
Ich traue der Antragsgegnerin mittlerweile Einiges zu und habe wirklich Angst um mich und meine Kinder wenn ich ihr über den Weg laufe. Ich habe Angst dass die Situation so eskaliert dass sie handgreiflich wird und dadurch meinem ungeborenen Kind etwas passiert.
Ich traue mich nicht mehr ans Telefon zu gehen und schaue immer erst aus jedem Fenster wenn es an der Tür klingelt.
Die ständige Belästigung und der Eingriff in mein Privatleben, deren Ende nicht abzusehen ist, kann ich nicht länger ertragen.
Zur Glaubhaftmachung überreiche ich eine Eidesstattliche Versicherung und bitte um eine schnelle Entscheidung.
Hochachtungsvoll
.....
Ort, Datum
Antwort geschrieben am 27.09.2010 11:07:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Nadine Martin
Hauptstraße 25, 66589 Merchweiler, Tel: 06825/800 988, Fax: 06825/801 953
Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 9
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gemäß den von Ihnen gemachten Angaben und dem Einsatz beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung möchten Sie hier eine einstweilige Verfügung nach dem GewSchG (Gewaltschutzgesetz) beantragen. Ein solcher Antrag kann beim zuständigen Zivilgericht gestellt werden und umfasst insbesondere gemäß § 1 GewSchG das Verbot, sich der Wohnung innerhalb eines bestimmten Umkreises zu nähern und das Verbot mit dem Antragsteller in Verbindung zu treten oder überhaupt mit dem Antragsteller in zusammenzutreffen. Dies wurde von Ihnen auch so beantragt. Zu beachten ist, dass diese Verbote in der Regel befristet werden, also für die Dauer von 3 Monaten, 6 Monaten usw.
Des Weiteren muss bei Beantragung von Schutzanordnungen nach dem GewSchG zugleich das Hauptsacheverfahren anhängig gemacht werden. Dies wurde von Ihnen bislang nicht beantragt.
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. In der Hauptsache wird regelmäßig von einem Streitwert in Höhe von 3.000,00 EUR ausgegangen, der Streitwert der einstweiligen Anordnung wird regelmäßig mit 500,00 EUR angesetzt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen in der Sache weiterhelfen.
Durch Weglassen und Hinzufügen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellen kann.
Mit freundlichen Grüßen,
Nadine Martin
-Rechtsanwältin-
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