Für eine Arbeit würde mich interessieren, ob der in Österreich geltende auch normierte Grundsatz auch in Deutschland Anwendung findet.
Ich fand dazu nur ein Urteil des EuGH sowie einige wenige BGH Stellen
Ist es so, dass der Grundsatz in Deutschland eigentlich wenig Anklang findet, man ihn aber auf EU oder EGMR Ebene einklagen kann ?
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=79929496C19060062&doc=T&ouvert=T&seance=CONCL
Sowie bei Wikipedia steht
"Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang. In Österreich hingegen ist das durch Art. 6 II EMRK im Verfassungsrang stehende Prinzip auch direkt in § 259 Abs. 3 StPO umgesetzt.
.."
Würden sie mir bitte sagen, ob es dazu Urteile des EGMR oder BGH oder EuGH oder des BVerfG gibt, die diesen Grundsatz stärken ?
Inwieweit hat die EU Grundrechtecharta in Art 47 einen Einfluss oder eine Rechtsmöglichkeit hier auch als deutscher diesen Grundsatz durch den EuGH bestätigen zu lassen bzw. müssen sich schon Amtsrichter wegen der EMRK direkt an den Grundsatz in dubio pro reo halten ?
Ich bitte wenn möglich auch widersprüchliche Urteile zu nennen, die vielleicht die Problematik näher beleuchten und die zwei Meinungen entgegenstellen können
-- Einsatz geändert am 18.05.2011 02:27:46
-- Einsatz geändert am 18.05.2011 03:08:20
-- Einsatz geändert am 18.05.2011 04:46:22
Antwort geschrieben am 18.05.2011 06:55:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Oliver Kremer
Remigiusstr. 21, 50937 Köln, Tel: (0221) 413073, Fax: (0221) 417593
Fachanwalt Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Internet und Computerrecht
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der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" hat in der BRD Verfassungsrang und gilt als besondere Ausprägung der Unschuldsvermutung. Insofern schon: ja, der Grundsatz gilt auch in Deutschland, Sie müssen ihn nicht auf EU-Ebene "bestätigen lassen". Er gilt für alle Gerichte, erst recht für die Tatrichter, also die Gerichte, die sich mit der Ermittlung und dem Beweis des Sachverhaltes beschäftigen (Amts-/Land- und in wenigen Fällen die Oberlandesgerichte).
Der Grundsatz besagt: Sind für die Entscheidung erhebliche Tatsachen zweifelhaft und lassen sich, trotz "Ausschöpfung aller Beweismittel" (BGH NJW 1957, 1039) nicht beheben, so muss sich dies zugunsten des Angeklagten auswirken (BVerfG MDR 1975, 468 [469]). Ein Richter darf nur dann verurteilen, wenn der Sachverhalt zu seiner vollen Überzeugung feststeht, also "bewiesen" ist. Es reicht nicht aus, dass eine Tatsache lediglich möglich (oder wahrscheinlich) ist.
Aber, und dies wird häufig verkannt, der Zweifelsgrundsatz ist keine Beweisregel (s. a. die von Ihnen zitierte Entscheidung unter Nr. 67). Der Richter, der über über eine Tatsache zu entscheiden hat ist nicht gezwungen von mehreren Deutungsmöglichkeiten eines Beweismittels (z. B. einer Zeugenaussage) die für den Angeklagten günstigste zu wählen (z. B. BGH, Urteil vom 30. 8. 2006 - 2 StR 198/06 = NStZ-RR 2007, 43). Hat der Richter keine Zweifel, findet der Grundsatz schlicht keine Anwendung. Er gilt im Übrigen (vgl. die vorstehend zitierte Entscheidung) nur für "Zweifel im Tatsächlichen" nicht für Rechtsfragen. Aus diesem immer wieder auftretenen Missverständnis des Grundsatzes mag der Eindruck herrühren, dass der Grundsatz "wenig Anklang findet".
Roxin (z. B. Strafverfahrensrecht, aktuell 26. Auflage) hat den Grundsatz mal als "rechtsstaatlichen Fundamentalgrundsatz" bezeichnet. Sie müssen nicht erst auf EU-Ebene klagen, um dem Grundsatz Geltung zu verschaffen. Er gilt. Unmittelbar. Die Revisionsgerichte prüfen den Grundsatz schon auf die sog. materielle Rüge ("Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts") hin. Wenn Sie der Auffassung sind, sämtliche deutschen Gerichte hätten den Grundsatz verkannt, können Sie natürlich die europäischen Gerichte anrufen und die Verletzung des Art. 6 Abs. 2 EMRK rügen.
Es gibt eine Fülle von Entscheidungen. Normalerweise wird aber vom Angeklagten gerügt, der Zweifelsgrundsatz sei missachtet worden. Die Revisionsgerichte stellen in aller Regel nur fest, dass dem nicht so ist. An dieser Stelle ein Tipp: unter www.hrr-strafrecht.de finden Sie Entscheidungen des BGH, BVerfG, EGMR und EuGH seit 2004. Geben Sie als Suche einfach "in dubio pro reo" ein. Aus fast jeder Entscheidung ersehen Sie, dass der Grundsatz angewandt wird (wenn denn die Voraussetzungen vorliegen).
Bitte präzisieren Sie ggf. im Rahmen der Nachfrage, was Sie mit "widersprüchlichen Urteilen" und "zwei Meinungen" (zu was?) meinen. Was meinen Sie mit "diesen Grundsatz stärken"?
Ich hoffe, ich konnte Ihnen erst einmal weiter helfen und Sie in die richtige Richtung "stupsen".
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.05.2011 07:24:28
Vielen Dank
Besteht hier nicht doch ein kleiner Unterschied zur Rechtsprechung des EGMR ?
Immerhin handelt es sich ja in Deutschland nicht um den Grundsatz " im Zweifel für den Angeklagten", sondern es handelt sich ja, wie sie selbst anmerken, vielmehr um eine Art Ausschöpfung nach der Beweisfindung, bestehen also noch erhebliche Zweifel und können die nicht weiter ausgeräumt werden muss dies dann dem Angeklagten zugute kommen, allerdings sind die Richter und ihrer Urteilsfindung realtiv frei und können das ja alles recht frei interpretieren, zumindest ist dies in einem Strafverfahren jedenfalls kein Revisionsgrund.
MEine Frage bezüglich des Grundsatzes- Auch EU Recht- hatten sie noch nicht beantwortet, ist dies also Unionsrecht, weil es in Art. 47 der Grundrechtecharta steht ?
Sie schreiben " Aber, und dies wird häufig verkannt, der Zweifelsgrundsatz ist keine Beweisregel (s. a. die von Ihnen zitierte Entscheidung unter Nr. 67). Der Richter, der über über eine Tatsache zu entscheiden hat ist nicht gezwungen von mehreren Deutungsmöglichkeiten eines Beweismittels (z. B. einer Zeugenaussage) die für den Angeklagten günstigste zu wählen (z. B. BGH, Urteil vom 30. 8. 2006 - 2 StR 198/06 = NStZ-RR 2007, 43)…."
Das heisst ja, dass dieser Grundsatz eigentlich recht hohl ist, denn man kann einen Richter nicht dazu "zwingen" Zweifel zu bekommen auch wenn vielleicht so manch Prozess nach Zweifeln geradezu "riechen" und ein Richter Zweifel bekommen muss.
Das heisst also, dass es nach wie vor völlig im Rahmen des Richters liegt, hier Zweifel zu empfinden oder sie einfach nicht mitzuteilen..
Ich fand jetzt gerade bei FEA noch eine Frage dazu, die Anwältin dort sieht dies offenbar grundlegend anders als sie, zumindest erklär sie, dass in der Theorie offenbar alles recht fein gergelt sei aber in der Praxis eben doch die Richter davon oftmals nichts wissen wollen und wie ich bereits vermutete von dem Grundsatz abweichen.
In dem Beispiel ging es darum, dass jemanden was vorgeworfen wird, der selber nicht beweisen kann, dass er nichts gemacht hat, die Person, die ihm aber was vorwirft auch nicht belegen kann, dass er gewissermaßen schuldig ist.
Da eben hier eigentlich ZWEIFEL auftauchen müssten, kommt die Anwältin trotzdem zu dem Schluss, dass der Angeklagte, da er ja im Gerichtsverfahren lügen darf, oftmals wegen der fehlenden Glaubwürdigkeit den Kürzeren zieht..
"nach der Theorie gilt der Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten.
Ob das Gericht diese Zweifel hat, ist im Rahmen der Beweiswürdigung festzustellen. Dabei zeigt dann aber die Erfahrung, dass das Gericht nicht immer nach dem Grundsatz "Aussage gegen Aussage" handelt:
Denn der Angeklagte ist im Verfahren der Einzige, der wegen wahrheitswidrigen Angaben in der Hauptverhandlung nicht belangt werden kann. Und dieses fleißt dann bei der gerichtlichen Abwägung eben ein.
Vielfach liest man dann eben im urteil, dass die Angaben des Angeklagten als sogenannte Schutzbehauptungen abgetan werden. Das bedeutet im Klartext nichts anderes, als man dem Angeklagten nicht glaubt.
Der Betroffene (das Opfer) tritt hingegen als Zeuge auf und ist zur Wahrheit verpflichtet. Wenn dieser Zeuge nun plausibel auftritt, ohne dass es offenkundig unwahre Angaben sind, wird das Gericht in den meisten Fällen dessen Angaben folgen.
Soviel zum Unterschied Theorie und Praxis. ..."
Ergo schliesse ich darauf, dass die BRD offenbar kein Rechtsstaat ist, denn wenn es wirklich so einfach ist, jemanden zu diskreditieren, also ihm was vorzuwerfen und er dann offenbar ohne Beweise verurteilt werden kann, nur weil er selbst nicht das Gegenteil beweisen kann, ist das meiner Meinung nach nicht mehr mit int. Recht gleichzusetzen, denn es gibt wie sie ja sagen "eigentlich" die Unschuldsvermutung, man muss also die Schuld des Angeklagten BEWEISEN und zum Zweiten den Grundsatz in dubios pro reo, wo die Anwältin aber offenbar beides in der Praxis als nicht so "wirksam " ansieht in der Deutschen Rechtsprechung.
Wenn dies wirklich so ist, kann ich nur sagen
Armes Deutschland.
Ist dies nun wirklich so ?
Ich nehme mal stark an, dass dies nur eine Einzelmeinung war ?
Quelle.: http://www.frag-einen-anwalt.de/Grunds%C3%A4tzliches-zum-Justizsystem-in-Deutschland-__f130571.html
Vielen Dank
Besteht hier nicht doch ein kleiner Unterschied zur Rechtsprechung des EGMR ?
Immerhin handelt es sich ja in Deutschland nicht um den Grundsatz " im Zweifel für den Angeklagten", sondern es handelt sich ja, wie sie selbst anmerken, vielmehr um eine Art Ausschöpfung nach der Beweisfindung, bestehen also noch erhebliche Zweifel und können die nicht weiter ausgeräumt werden muss dies dann dem Angeklagten zugute kommen, allerdings sind die Richter und ihrer Urteilsfindung realtiv frei und können das ja alles recht frei interpretieren, zumindest ist dies in einem Strafverfahren jedenfalls kein Revisionsgrund.
MEine Frage bezüglich des Grundsatzes- Auch EU Recht- hatten sie noch nicht beantwortet, ist dies also Unionsrecht, weil es in Art. 47 der Grundrechtecharta steht ?
Sie schreiben " Aber, und dies wird häufig verkannt, der Zweifelsgrundsatz ist keine Beweisregel (s. a. die von Ihnen zitierte Entscheidung unter Nr. 67). Der Richter, der über über eine Tatsache zu entscheiden hat ist nicht gezwungen von mehreren Deutungsmöglichkeiten eines Beweismittels (z. B. einer Zeugenaussage) die für den Angeklagten günstigste zu wählen (z. B. BGH, Urteil vom 30. 8. 2006 - 2 StR 198/06 = NStZ-RR 2007, 43)…."
Das heisst ja, dass dieser Grundsatz eigentlich recht hohl ist, denn man kann einen Richter nicht dazu "zwingen" Zweifel zu bekommen auch wenn vielleicht so manch Prozess nach Zweifeln geradezu "riechen" und ein Richter Zweifel bekommen muss.
Das heisst also, dass es nach wie vor völlig im Rahmen des Richters liegt, hier Zweifel zu empfinden oder sie einfach nicht mitzuteilen..
Ich fand jetzt gerade bei FEA noch eine Frage dazu, die Anwältin dort sieht dies offenbar grundlegend anders als sie, zumindest erklär sie, dass in der Theorie offenbar alles recht fein gergelt sei aber in der Praxis eben doch die Richter davon oftmals nichts wissen wollen und wie ich bereits vermutete von dem Grundsatz abweichen.
In dem Beispiel ging es darum, dass jemanden was vorgeworfen wird, der selber nicht beweisen kann, dass er nichts gemacht hat, die Person, die ihm aber was vorwirft auch nicht belegen kann, dass er gewissermaßen schuldig ist.
Da eben hier eigentlich ZWEIFEL auftauchen müssten, kommt die Anwältin trotzdem zu dem Schluss, dass der Angeklagte, da er ja im Gerichtsverfahren lügen darf, oftmals wegen der fehlenden Glaubwürdigkeit den Kürzeren zieht..
"nach der Theorie gilt der Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten.
Ob das Gericht diese Zweifel hat, ist im Rahmen der Beweiswürdigung festzustellen. Dabei zeigt dann aber die Erfahrung, dass das Gericht nicht immer nach dem Grundsatz "Aussage gegen Aussage" handelt:
Denn der Angeklagte ist im Verfahren der Einzige, der wegen wahrheitswidrigen Angaben in der Hauptverhandlung nicht belangt werden kann. Und dieses fleißt dann bei der gerichtlichen Abwägung eben ein.
Vielfach liest man dann eben im urteil, dass die Angaben des Angeklagten als sogenannte Schutzbehauptungen abgetan werden. Das bedeutet im Klartext nichts anderes, als man dem Angeklagten nicht glaubt.
Der Betroffene (das Opfer) tritt hingegen als Zeuge auf und ist zur Wahrheit verpflichtet. Wenn dieser Zeuge nun plausibel auftritt, ohne dass es offenkundig unwahre Angaben sind, wird das Gericht in den meisten Fällen dessen Angaben folgen.
Soviel zum Unterschied Theorie und Praxis. ..."
Ergo schliesse ich darauf, dass die BRD offenbar kein Rechtsstaat ist, denn wenn es wirklich so einfach ist, jemanden zu diskreditieren, also ihm was vorzuwerfen und er dann offenbar ohne Beweise verurteilt werden kann, nur weil er selbst nicht das Gegenteil beweisen kann, ist das meiner Meinung nach nicht mehr mit int. Recht gleichzusetzen, denn es gibt wie sie ja sagen "eigentlich" die Unschuldsvermutung, man muss also die Schuld des Angeklagten BEWEISEN und zum Zweiten den Grundsatz in dubios pro reo, wo die Anwältin aber offenbar beides in der Praxis als nicht so "wirksam " ansieht in der Deutschen Rechtsprechung.
Wenn dies wirklich so ist, kann ich nur sagen
Armes Deutschland.
Ist dies nun wirklich so ?
Ich nehme mal stark an, dass dies nur eine Einzelmeinung war ?
Quelle.: http://www.frag-einen-anwalt.de/Grunds%C3%A4tzliches-zum-Justizsystem-in-Deutschland-__f130571.html
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.05.2011 11:33:57
Hallo und danke für Ihre Nachfrage:
(Wenn ich im Folgenden von "dem Grundsatz" spreche, meine ich den Grundsatz "in dubio pro reo")
Sie weichen von Ihren gestellen Fragen nach der Geltung des Grundsatzes ab. Sie haben eben nach der Theorie gefragt und nicht einen konkreten Sachverhalt geschildert, also nach der Praxis gefragt. Das ist auch naheliegend, sitzen Sie doch an einer Arbeit.
Es scheint so, dass Sie eigentlich monieren, dass "Richter machen können, was sie wollen". Der von Ihnen zitierte Beitrag der Kollegin True-Buhle (ich habe allerdings nur die Frage gelesen und Ihr Zitat) beschäftigt sich im Kern wohl nicht mit dem Grundsatz, sondern einer speziellen Frage der Beweiswürdigung.
Zu Ihren Nachfragen:
1. Zu Art. 47 Grundrechtscharta. Diese Vorschrift hat nichts mit dem Grundsatz zu tun. Er gewähleistet Verfahrensrechte (wirksamer Rechtsbehelf, unparteiisches Gericht und Prozesskostenhilfe). Sie meinen vermutlich Art. 48 Abs. 1 der Charta. Um Ihre Frage zu beantworten: Ja, das ist EU-Recht. Der Grundsatz hatte über Art. 6 Abs. 2 EMRK schon voher Geltung innerhalb der EU. Die Charta implementiert die weltweite Geltung des Grundsatzes nun ausdrücklich für den Bereich der EU.
2. Sie erliegen dem von mir angesprochenen Missverständnis: Der Grundsatz hat nichts mit der Beweiswürdigung an sich zu zun. Er findet erst Anwendung, wenn die Beweiserhebung und -würdigung abgeschlossen ist. Nur dann können Sie entscheiden, ob Zweifel bleiben oder nicht. Der Grundsatz an sich ist damit nicht hohl.
Wenn Sie darüber reden, dass der Richter die Beweise sehen kann wie er will, ist das (na, fast) richtig. Das ist aber auf einer anderen Ebene angesiedelt. Z. B.: "Aussage gegen Aussage" ist kein Grundsatz (Entschuldigung Frau Kollegin), der besagt "Freispruch". Es ist eine "Situation" (A sagt "ich war's nicht" und B sagt "er war's") die an die Beweiswürdigung besondere und erhöhte Anforderungen stellt. Die Regel für die Würdigung von Aussagen in dieser "Situation" lautet z. B. nach BGH 4 StR 461/02 (Zitat):
"Doch ist die Aussage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn letztlich "Aussage gegen Aussage" steht, einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Das gilt namentlich, wenn der im wesentlichen einzige Belastungszeuge - wie hier - in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Es bedarf dann im Rahmen einer Gesamtschau einer lückenlosen Würdigung seiner Aussage samt aller Umstände und Indizien, die für ihre Bewertung von Bedeutung sein und das gefundene Ergebnis in Frage stellen können."
Folgt der Richter diesen Regeln für die Beweiswürdigung nicht, können Sie den Fehler in der Revision rügen und das Urteil wird ggf. (was von weiteren Umständen abhängt) aufgehoben. In der zitierten Entscheidung finden Sie übrigens auch die Feststellung, dass das Gericht (in dem Falle das Landgericht in Arnsberg) gegen den Grundsatz verstoßen hat. Aber "nur", weil das Landgericht die Verurteilung "trotz 'ernsthafter Zweifel'" auf die belastende Aussage gestützt hatte.
3. Es ist zwar richtig, dass man einen Richter nicht zwingen kann Zweifel zu haben. Sehr wohl kann man ihn so "in die Enge treiben", dass er ohne Verstoß gegen grundlegende Beweisregeln nicht mehr zu einer Verurteilung kommt. Wenn der Angeklagte natürlich nur sagt "Ich war's nicht, der lügt", ist das ein bisschen wenig. Wie das geht, zeigt plakativ der "Kachelmann-Prozess". Man muss die Beweiserhebung beeinflussen, um den Grundsatz anwenden zu können. Wenn der Richter nichts hat, worüber er sich eine Meinung bilden muss, fällt kalt das Beil.
4. Es ist nicht so einfach jemanden zu diskreditieren. Sie haben nur keine Imformationen wie viele Verfahren schon von der Staatsanwaltschaft (insb. bei Mitwirkung eines Verteidigers) eingestellt werden. Natürlich können Sie immer Opfer einer böswilligen Lüge werden.
5. Wenn Sie mich nach meiner Meinung fragen: In der Tat wird im Rahmen der Beweiswürdigung viel "Schindluder" getrieben. Das sehe ich keinesfalls anders als die Kollegin. Der "normale" Angeklagte kann sich regelmäßig nicht dagegen wehren, weil er schlich nicht weiß wie. Daher gilt der generelle Rat der Strafverteidiger: Schweigen. Anwalt fragen. Wer meint, seine eigene Einschätzung sei vor Gericht das Maß der Dinge, hat bereits verloren. Und glauben Sie auch nicht, dass Sie eine Entscheidung, von welchem Gericht auch immer, aus dem Hut zaubern und rufen könnten "Ha, man kann nicht verurteilen". "Strafverteidigung ist Kampf" (Dahs, Handbuch des Strafverteidigers). Dieser Kampf hat mit Strategie und Taktik zu tun und erschöpft sich nicht im Beharren auf der eigenen Meinung.
Viele Grüße aus Köln!
Hallo und danke für Ihre Nachfrage:
(Wenn ich im Folgenden von "dem Grundsatz" spreche, meine ich den Grundsatz "in dubio pro reo")
Sie weichen von Ihren gestellen Fragen nach der Geltung des Grundsatzes ab. Sie haben eben nach der Theorie gefragt und nicht einen konkreten Sachverhalt geschildert, also nach der Praxis gefragt. Das ist auch naheliegend, sitzen Sie doch an einer Arbeit.
Es scheint so, dass Sie eigentlich monieren, dass "Richter machen können, was sie wollen". Der von Ihnen zitierte Beitrag der Kollegin True-Buhle (ich habe allerdings nur die Frage gelesen und Ihr Zitat) beschäftigt sich im Kern wohl nicht mit dem Grundsatz, sondern einer speziellen Frage der Beweiswürdigung.
Zu Ihren Nachfragen:
1. Zu Art. 47 Grundrechtscharta. Diese Vorschrift hat nichts mit dem Grundsatz zu tun. Er gewähleistet Verfahrensrechte (wirksamer Rechtsbehelf, unparteiisches Gericht und Prozesskostenhilfe). Sie meinen vermutlich Art. 48 Abs. 1 der Charta. Um Ihre Frage zu beantworten: Ja, das ist EU-Recht. Der Grundsatz hatte über Art. 6 Abs. 2 EMRK schon voher Geltung innerhalb der EU. Die Charta implementiert die weltweite Geltung des Grundsatzes nun ausdrücklich für den Bereich der EU.
2. Sie erliegen dem von mir angesprochenen Missverständnis: Der Grundsatz hat nichts mit der Beweiswürdigung an sich zu zun. Er findet erst Anwendung, wenn die Beweiserhebung und -würdigung abgeschlossen ist. Nur dann können Sie entscheiden, ob Zweifel bleiben oder nicht. Der Grundsatz an sich ist damit nicht hohl.
Wenn Sie darüber reden, dass der Richter die Beweise sehen kann wie er will, ist das (na, fast) richtig. Das ist aber auf einer anderen Ebene angesiedelt. Z. B.: "Aussage gegen Aussage" ist kein Grundsatz (Entschuldigung Frau Kollegin), der besagt "Freispruch". Es ist eine "Situation" (A sagt "ich war's nicht" und B sagt "er war's") die an die Beweiswürdigung besondere und erhöhte Anforderungen stellt. Die Regel für die Würdigung von Aussagen in dieser "Situation" lautet z. B. nach BGH 4 StR 461/02 (Zitat):
"Doch ist die Aussage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn letztlich "Aussage gegen Aussage" steht, einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Das gilt namentlich, wenn der im wesentlichen einzige Belastungszeuge - wie hier - in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Es bedarf dann im Rahmen einer Gesamtschau einer lückenlosen Würdigung seiner Aussage samt aller Umstände und Indizien, die für ihre Bewertung von Bedeutung sein und das gefundene Ergebnis in Frage stellen können."
Folgt der Richter diesen Regeln für die Beweiswürdigung nicht, können Sie den Fehler in der Revision rügen und das Urteil wird ggf. (was von weiteren Umständen abhängt) aufgehoben. In der zitierten Entscheidung finden Sie übrigens auch die Feststellung, dass das Gericht (in dem Falle das Landgericht in Arnsberg) gegen den Grundsatz verstoßen hat. Aber "nur", weil das Landgericht die Verurteilung "trotz 'ernsthafter Zweifel'" auf die belastende Aussage gestützt hatte.
3. Es ist zwar richtig, dass man einen Richter nicht zwingen kann Zweifel zu haben. Sehr wohl kann man ihn so "in die Enge treiben", dass er ohne Verstoß gegen grundlegende Beweisregeln nicht mehr zu einer Verurteilung kommt. Wenn der Angeklagte natürlich nur sagt "Ich war's nicht, der lügt", ist das ein bisschen wenig. Wie das geht, zeigt plakativ der "Kachelmann-Prozess". Man muss die Beweiserhebung beeinflussen, um den Grundsatz anwenden zu können. Wenn der Richter nichts hat, worüber er sich eine Meinung bilden muss, fällt kalt das Beil.
4. Es ist nicht so einfach jemanden zu diskreditieren. Sie haben nur keine Imformationen wie viele Verfahren schon von der Staatsanwaltschaft (insb. bei Mitwirkung eines Verteidigers) eingestellt werden. Natürlich können Sie immer Opfer einer böswilligen Lüge werden.
5. Wenn Sie mich nach meiner Meinung fragen: In der Tat wird im Rahmen der Beweiswürdigung viel "Schindluder" getrieben. Das sehe ich keinesfalls anders als die Kollegin. Der "normale" Angeklagte kann sich regelmäßig nicht dagegen wehren, weil er schlich nicht weiß wie. Daher gilt der generelle Rat der Strafverteidiger: Schweigen. Anwalt fragen. Wer meint, seine eigene Einschätzung sei vor Gericht das Maß der Dinge, hat bereits verloren. Und glauben Sie auch nicht, dass Sie eine Entscheidung, von welchem Gericht auch immer, aus dem Hut zaubern und rufen könnten "Ha, man kann nicht verurteilen". "Strafverteidigung ist Kampf" (Dahs, Handbuch des Strafverteidigers). Dieser Kampf hat mit Strategie und Taktik zu tun und erschöpft sich nicht im Beharren auf der eigenen Meinung.
Viele Grüße aus Köln!
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