Nun kamen vor zwei Monaten wieder neue Strafsachen (3x Betrug und 1x erschleichen von Leistungen) dazu (vom Jahre 2009)
Da ich insgesamt 26x Vorbestraft bin wegen Betruges sah ich ein, dass ich den Weg zum Psychologen finden muss. Dieser sagte mir das es eine Zwangsstörung sei, da ich diese Taten vorher nie begehen wollte es aber seelisch machen musste und ich nach den taten alles bereute.
Er gab mir eine Einweisung in eine stationäre Psychiatrische Behandlung.
Nun meine frage. Wenn ich dieser Einweisung nachkomme, was ist dann mit meinen Verhandlungen die bald bevor stehen? Werden diese verschoben? Oder ohne mich verhandelt? Falls (und ich denke es ist sicher) eine Haftstrafe bei den Verhandlungen rauskommt, muss ich dann in Haft? Wird mein stationärer freiwilliger Aufenthalt angerechnet oder kann ich mir sogar aussuchen ob ich in Haft gehe oder meinen Aufenthalt in der Psychiartrie weiterführe um meine Zwangsstörungen los zu werden?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 20.10.2010 19:52:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dirk Zetsche
Höckendorfer Weg 58, 08371 Glauchau, Tel: 03763400886, Fax: 03763400968
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Familienrecht, Mietrecht
Bewertungen: 14
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Durch Hinzufügen oder Sehr geehrter Fragesteller,
Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
1. Wenn ich dieser Einweisung nachkomme, was ist dann mit meinen Verhandlungen die bald bevor stehen? Werden diese verschoben? Oder ohne mich verhandelt?
Grundsätzlich gilt, dass Sie wenn Sie als Angeklagter ordnungsgemäß geladen sind mit Postzustellungsurkunde) Sie zum Verhandlungstermin zu erscheinen haben.
Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch, wenn Sie nicht reisefähig sind und die Verhandlung nicht an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort stattfindet, oder wenn Sie nicht Verhandlungsfähig sind. Beides ist durch ärztliches Attest zu belegen. Eine einfache Krankschreibung reicht hierfür nicht aus. In diesem Attest müsste ausdrücklich stehen, dass Sie entweder nicht Verhandlungsfähig sind oder aber nicht reisefähig. Inwiefern dies bei Ihnen der Fall sein würde, ist eine medizinische Frage die hier nicht beantwortet werden kann.
2. Falls (und ich denke es ist sicher) eine Haftstrafe bei den Verhandlungen rauskommt, muss ich dann in Haft? Wird mein stationärer freiwilliger Aufenthalt angerechnet oder kann ich mir sogar aussuchen ob ich in Haft gehe oder meinen Aufenthalt in der Psychiatrie weiterführe um meine Zwangsstörungen los zu werden?
Ihr freiwilliger stationärer Aufenthalt vor der Hauptverhandlung wird bei einem Strafmaß nicht angerechnet, jedoch kann darauf hingewirkt werden dass Ihre Strafe so ausfällt, dass Sie einen Teil der Strafe oder bei Vorliegen entsprechender Gutachten auch die gesamte Strafe in einem Psychiatrischen Krankenhaus verbüßt wird. Man spricht in diesem Zusammenhang jedoch nicht mehr von einer Strafe. Erforderlich hierfür währe jedoch ein Nachweis einer Schuldunfähigkeit, welche durch ein Gutachten zu belegen wäre.
Angesichts Ihrer erheblichen Vorstrafen ist es Wage zu vermuten, ob ggf nachmals eine Bewährungsstrafe ausgesprochen werden kann und in diesem Zusammenhang eine entsprechende Auflage angeordnet werden kann, dass Sie sich einer entsprechenden Therapie unterziehen. Dies kann jedoch ohne Aktenkenntnis nur vermutet werden.
Sie sollten sich für Ihre Verteidigung dringend einen Rechtsanwalt suchen, welcher entsprechenden Akteneinsicht nehmen kann und die entsprechenden Anträge stellen kann.
Für Nachfragen Stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.10.2010 20:17:59
Sehr geehrter Herr Zetsche,
vielen Dank für die Umfangreiche Antwort.
Wird dieses Psychologische Gutachten von einem Gericht angewiesen oder kann ich mir dies vorher in selbstständiger Handlung besorgen? Würde ich dieses gutachten dann von dem behandelten Arzt in der stationären Psychiatrie erhalten oder von einem normalen Hauspsychologen oder wende ich mich direkt an einem Amtspsychologen? (wg. Schuldunfähigkeit).
Ganz abgesehen von Frage 1 Heißt dies, dass ich mich nicht dringend auf einen stationäre Behandlung begeben muss sondern regelmäßig meinen normalen Psychologen besuchen kann, da weder die stationäre noch die ambulante Therapie vom Gericht anerkannt bzw. zum Strafmaß angerechnet wird.
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr Zetsche,
vielen Dank für die Umfangreiche Antwort.
Wird dieses Psychologische Gutachten von einem Gericht angewiesen oder kann ich mir dies vorher in selbstständiger Handlung besorgen? Würde ich dieses gutachten dann von dem behandelten Arzt in der stationären Psychiatrie erhalten oder von einem normalen Hauspsychologen oder wende ich mich direkt an einem Amtspsychologen? (wg. Schuldunfähigkeit).
Ganz abgesehen von Frage 1 Heißt dies, dass ich mich nicht dringend auf einen stationäre Behandlung begeben muss sondern regelmäßig meinen normalen Psychologen besuchen kann, da weder die stationäre noch die ambulante Therapie vom Gericht anerkannt bzw. zum Strafmaß angerechnet wird.
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.10.2010 09:32:42
Sehr ggehrter Fragesteller, Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Die Auswahl des Sachverständigen steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Richters. ggf. kann man dem Richter einen solchen vorschlagen, diesem Vorschlag hat der Richter jedoch nicht Folge zu leisten.
Das zu erstellende Gutachten würde als Beweis in der Hauptverhandlung erörtert. Insbesondere kann Richter und Staatsanwalt entsprechende Nachfragen an den Gutachter stellen.
Solange Sie sich freiwillig in psychologische Behandlung Begeben steht es Ihnen frei, welche Art der Behandlung sie nutzen. sollte die Behandlung jedoch durch das Gericht angeordnet werden, haben Sie sich an diese zu halten, oder entsprechende Änderungsanträge zu stellen.
Ich hoffe Ihnen in Ihrer Situation geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr ggehrter Fragesteller, Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Die Auswahl des Sachverständigen steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Richters. ggf. kann man dem Richter einen solchen vorschlagen, diesem Vorschlag hat der Richter jedoch nicht Folge zu leisten.
Das zu erstellende Gutachten würde als Beweis in der Hauptverhandlung erörtert. Insbesondere kann Richter und Staatsanwalt entsprechende Nachfragen an den Gutachter stellen.
Solange Sie sich freiwillig in psychologische Behandlung Begeben steht es Ihnen frei, welche Art der Behandlung sie nutzen. sollte die Behandlung jedoch durch das Gericht angeordnet werden, haben Sie sich an diese zu halten, oder entsprechende Änderungsanträge zu stellen.
Ich hoffe Ihnen in Ihrer Situation geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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