Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 135 weitere Antworten zum Thema Schadenersatz.
Ich bin heute morgen mit dem Fuß im Hotelbadezimmer gegen einen mittig vor dem WC im Boden verankerten Türstopper gestoßen und habe mir dabei laut ärztlichem Attest den 4. Zeh gebrochen.
Wir (Ehepaar) sind gestern angereist, wollten 3 Nächte bleiben und Rostock genießen. Nun sind wir weitgehend an das Zimmer gefesselt und warten auf den Rückflug am Sonntag. Der Kurzurlaub ist damit gelaufen, eine Unfallversicherung besitze ich nicht.
Können wir die Flug- und Hotelkosten beim Hotel geltend machen? Gibt es Anspruch auf Schmerzensgeld?
Ich wäre für eine schnelle Beantwortung der Frage sehr dankbar.
Antwort geschrieben am 24.06.2011 20:39:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Grundsätzlich dürften in Ihrem Fall Ansprüche in Betracht kommen. Die Anbringung eines Türstoppers mittig vor dem WC wird gegen die sog. Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Der Hotelbetreiber haftet also auf Schadensersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (§§ 241 Abs. 2, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 BGB).
Allerdings berücksichtigt die Rechtsprechung bei Verletzung an solcherart »Stolperfallen« zumeist ein Mitverschulden des Geschädigten. Beispielsweise hat das OLG Hamm (Urteil vom 23.6.2009 - I-9 U 192/08, 9 U 192/08) eine Mitverschuldensquote von 50 % angenommen für den Fall, dass ein Hotelgast über einen mehrere cm hohen Niveauunterschied stolpert und stürzt. In ähnlichen Fällen nimmt auch das OLG Düsseldorf eine Anspruchskürzung von 50 % vor. Das kann also als erste Einschätzung dienen.
Den durch die Verletzung nutzlos gewordenen Reiseaufwand können Sie als Schadensersatz verlangen. Allerdings ist neben der 50 %-igen Kürzung auch zu berücksichtigen, ob nicht doch ein Rest möglicher Aktivitäten verblieben ist. Wenn ja, wäre das ggfs. zusätzlich anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Ein Schmerzensgeld kann verlangt werden (§ 253 Abs. 2 BGB). Für einen gebrochenen Zeh werden grob ca. 500 bis 1.000 EUR zu veranschlagen sein, wobei auch hier die hälftige Mitverschuldensquote zu berücksichtigen ist.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.09.2011 18:55:07
Sehr geehrter Herr Juhre,
mittlerweile liegt ein Angebot der gegnerischen Versicherung vor: Schmerzensgeld 1.000 + Übernahme der Taxi-Kosten zum Arzt. Eine Erstattung anteiliger Reisekosten sei nicht möglich, da es sich um Leistungen handle, die ich in Anspruch genommen habe. Lediglich die entgangene Urlaubsfreude wirke sich schmerzensgelderhöhend aus. Das widerspricht Ihrer Aussage, der nutzlos gewordene Reiseaufwand sei ebenfalls ansetzbar. Soll ish das Angebot dennoch annehmen?
Vielen Dank für Ihre Antwort vorab.
Mit freundlichen Grüßen
Der gebrochene Zeh
Sehr geehrter Herr Juhre,
mittlerweile liegt ein Angebot der gegnerischen Versicherung vor: Schmerzensgeld 1.000 + Übernahme der Taxi-Kosten zum Arzt. Eine Erstattung anteiliger Reisekosten sei nicht möglich, da es sich um Leistungen handle, die ich in Anspruch genommen habe. Lediglich die entgangene Urlaubsfreude wirke sich schmerzensgelderhöhend aus. Das widerspricht Ihrer Aussage, der nutzlos gewordene Reiseaufwand sei ebenfalls ansetzbar. Soll ish das Angebot dennoch annehmen?
Vielen Dank für Ihre Antwort vorab.
Mit freundlichen Grüßen
Der gebrochene Zeh
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.10.2011 11:11:42
Ich würde immer dazu raten, ein Vergleichsangebot anzunehmen, das sich in einem vernünftigen Rahmen bewegt. Das scheint mir hier der Fall zu sein.
Ansonsten wäre es erforderlich, dass Sie über die Frage prozessieren, welche Urlaubsfreuden Ihnen in welcher Weise entgangen sind. Dazu müssten Sie Beweismittel vorlegen. Das Gericht wird den Schaden dann letztlich schätzen, wobei der Ausgang ungewiss ist. Das Kostenrisiko und die vertane Zeit sollten Sie einkalkulieren.
Mein Rat lautet also, das Angebot anzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Ich würde immer dazu raten, ein Vergleichsangebot anzunehmen, das sich in einem vernünftigen Rahmen bewegt. Das scheint mir hier der Fall zu sein.
Ansonsten wäre es erforderlich, dass Sie über die Frage prozessieren, welche Urlaubsfreuden Ihnen in welcher Weise entgangen sind. Dazu müssten Sie Beweismittel vorlegen. Das Gericht wird den Schaden dann letztlich schätzen, wobei der Ausgang ungewiss ist. Das Kostenrisiko und die vertane Zeit sollten Sie einkalkulieren.
Mein Rat lautet also, das Angebot anzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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