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In welchen Fällen müssen wir WEG-Eigentümer fragen?


22.05.2012 17:09 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann




Frage zu 9. der WEG-Gemeinschaftsordnung:

Inwieweit müssen wir bei Anbauten an unser Süd-Reihenendhaus (projektierter, genehmigter Neubau) auf dem uns zugeteilten Grundstück die anderen Eigentümer fragen?

Denkbare Beispiele für Baumaßnahmen:

- Errichtung Untergeschoss mit Deckenhöhe 2,40m statt 2,35m (damit Aufenthaltsräume)

- Kelleranbau Richtung Süden (Gartenseite), auf Kellerdecke große Terrasse

- Anböschung komplette Westseite statt Lichtschächte

- Ausbau 80% Untergeschoss zu Einliegerwohnung (lt. Baugenehmigung nur "Hobbyraum")

- Anbau Kleingarage zwischen unserem REH und einer Garage, die wir uns mit 1 weiteren Stellplatzeigentümer teilen

- Bau einer Dachterrasse auf unsere Kleingarage (nicht auf die geteilten Garagen)

___________________________________________

anbei der Vollständigkeit halber auch teilweise nicht relevante Teile der WEG-Vereinbarung
___________________________________________

Geteilt nach § 8 WEG. Mit jedem Mieigentumsanteil ist das Sondereigentum an sämtlichen Räumen iSd § 3 II WEG abgeschlossenen Reihenhauses (Wohneigentum) .. verbunden. [..]

Inhalt des Sondereigentums in Ergänzung und Abweichung vom WEG in Gemeinschaftsordnung und Sondernutzungsrechten niedergelegt.

Inhalt des Sondereigentums:

1. Verhältnis Wohnungseigentümer untereinander richtet sich nach 10-29 WEG, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

2. Jede Wohnungseigentumseinheit samt dazugehörigen Sondernutzungsrechten und Teileigentumsrechten bildet eine wirtschaftlich selbständige Einheit.

3.1 Der jeweilige Eigentümer [..] der Sondereigentumseinheit ist berechtigt, die [..] gekennzeichneten Grundstücksflächen beliebig im Rahmen des allgemeinen Nachbarrechts allein und ausschließlich zu nutzen.

3.2 Die jeweiligen Eigentümer der .. bezeichneten Sondereigentumseinheiten sind berechtigt, die .. gkennzeichnete Grundstücksfläche gemeinschaftlich und unter Ausschluss der anderen Sondereigentümer zu nutzen (betrifft Garagen und Zufahrten)

[..]

3.6 Soweit eine Grundstücksfläche einem Wohnungs- bzw. Teileigentümer zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung (Sondernutzung) zugewiesen ist, hat er auch das Sondernutzungsrecht an allen auf dieser Fläche befindlichen Gebäulichkeiten mit allen darin befindlichen Räumen, Anlagen und Einrichtungen, soweit diese nicht ohnehin in seinem Sondereigentum stehen, insbesondere aller Gebäudeteile, die sein Raumeigentum umgrenzen, wie der Mauern, des Daches, des Dachgeschosses, der Fenster, der Türen und dergleichen. Ebenso haben die jeweiligen Sondereigentümer der Doppelstockgaragen das Sondernutzungsrecht an allen Gebäudeteilen, Anlagen und Einrichtungen ihrer Doppelstockgarage. ...

4. Soweit Grundstücksflächen und Gebäudeteile dem Recht der alleinigen und ausschließlichen Nutzung durch einen Sondereigentümer unterliegen, steht disem auch das alleinige und ausschließliche Verwaltungsrecht zu. Damit kann jeder Wohnungseigentümer seine Sondernutzungsfläche samt Gebäulichkeiten wie ein Alleineigentümer nutzen und verwalten.

9. Zu baulichen Maßnahmen aller Art ist die Zustimmung anderer Sondereigentümer nur dann erforderlich, wenn deren Zustimmung auch bei durchgeführtet Realteilung nötig wäre.
Dem gemäß ist jeder Sondereigentümer insbesondere berechtigt, sein Sondereigentum und die seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gebäudeteile ohne Zustimmung der übrigen Sondereigentümer auf eigene Kosten umzubauen und/oder baulich zu verändern, soweit dadurch das Sondereigentum oder Sondernutzungsrechte anderer Sondereigentümer oder das keinem Sondernutzungsrecht unterliegende Gemeinschaftseigentum nicht beeinträchtigt wird.


22.05.2012 | 20:46

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.

Ihre Frage lässt sich ohne genaue Kenntnisse der Eigentumsverhältnisse und Aufteilung des WEG-Eigentums kaum beantworten.

Grundsätzlich können Sie die von Ihnen genannten baulichen Veränderungen vornehmen, sofern dadurch kein Sondereigentum oder Sondernutzungsrechte der anderen Eigentümer, oder das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Ob dies der Fall ist, müsste konkret anwaltlich unter Einsichtnahme in die Teilungserklärung geprüft werden.

Es ist hier zumindest nicht auszuschließen, dass Ihre Baumaßnahmen das Gemeinschaftseigentum betreffen, und sei es nur durch die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des WEG-Eigentums.

Sie sollten die einzelnen Baumaßnahmen konkret anwaltlich auf ihre WEG-rechtliche Zulässigkeit überprüfen lassen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.koelner-onlinescheidung.de
www.mietrecht-in-koeln.de

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Nachfrage vom Fragesteller 23.05.2012 | 21:39

Leider hilft mir die Antwort nicht weiter, da das ja genau die Formulierung aus Nr. 9 ist, zu der ich die Frage gestellt hat, was konkret eben davon erfasst ist.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 23.05.2012 | 23:01

Inwieweit Ihre Vorhaben Gemeinschaftseigentum betreffen lässt sich ohne genaue Prüfung vor Ort nicht feststellen. Dann benötigen Sie die Zustimmung der anderen Eigentümer.

Sie sollten dies mit einem Anwalt vor Ort konkret abklären.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

Ergänzung vom Anwalt 24.05.2012 | 12:50

Ergänzung: Wenn Ihre Arbeiten nur das Sondereigentum betreffen und auch nicht zu einer Verändung des äußeren Erscheinungsbildes der WEG-Anlage bzw. des Gemeinschaftseigentums führen, müssen die anderen Eigentümer nicht zustimmen. Ihrer Frage ist aber nicht zu entnehmen, ob und in welchem Umfang Gemeinschaftseigentum betroffen ist - das lässt sich ohne eine genaue Prüfung auch der Teilungsvereinbarung nicht feststellen. Mit freundlichen Grüßen A. Schwartmann
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Köln

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