In welchen Fällen müssen wir WEG-Eigentümer fragen?
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Frage zu 9. der WEG-Gemeinschaftsordnung:
Inwieweit müssen wir bei Anbauten an unser Süd-Reihenendhaus (projektierter, genehmigter Neubau) auf dem uns zugeteilten Grundstück die anderen Eigentümer fragen?
Denkbare Beispiele für Baumaßnahmen:
- Errichtung Untergeschoss mit Deckenhöhe 2,40m statt 2,35m (damit Aufenthaltsräume)
- Kelleranbau Richtung Süden (Gartenseite), auf Kellerdecke große Terrasse
- Anböschung komplette Westseite statt Lichtschächte
- Ausbau 80% Untergeschoss zu Einliegerwohnung (lt. Baugenehmigung nur "Hobbyraum")
- Anbau Kleingarage zwischen unserem REH und einer Garage, die wir uns mit 1 weiteren Stellplatzeigentümer teilen
- Bau einer Dachterrasse auf unsere Kleingarage (nicht auf die geteilten Garagen)
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anbei der Vollständigkeit halber auch teilweise nicht relevante Teile der WEG-Vereinbarung
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Geteilt nach § 8 WEG. Mit jedem Mieigentumsanteil ist das Sondereigentum an sämtlichen Räumen iSd § 3 II WEG abgeschlossenen Reihenhauses (Wohneigentum) .. verbunden. [..]
Inhalt des Sondereigentums in Ergänzung und Abweichung vom WEG in Gemeinschaftsordnung und Sondernutzungsrechten niedergelegt.
Inhalt des Sondereigentums:
1. Verhältnis Wohnungseigentümer untereinander richtet sich nach 10-29 WEG, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2. Jede Wohnungseigentumseinheit samt dazugehörigen Sondernutzungsrechten und Teileigentumsrechten bildet eine wirtschaftlich selbständige Einheit.
3.1 Der jeweilige Eigentümer [..] der Sondereigentumseinheit ist berechtigt, die [..] gekennzeichneten Grundstücksflächen beliebig im Rahmen des allgemeinen Nachbarrechts allein und ausschließlich zu nutzen.
3.2 Die jeweiligen Eigentümer der .. bezeichneten Sondereigentumseinheiten sind berechtigt, die .. gkennzeichnete Grundstücksfläche gemeinschaftlich und unter Ausschluss der anderen Sondereigentümer zu nutzen (betrifft Garagen und Zufahrten)
[..]
3.6 Soweit eine Grundstücksfläche einem Wohnungs- bzw. Teileigentümer zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung (Sondernutzung) zugewiesen ist, hat er auch das Sondernutzungsrecht an allen auf dieser Fläche befindlichen Gebäulichkeiten mit allen darin befindlichen Räumen, Anlagen und Einrichtungen, soweit diese nicht ohnehin in seinem Sondereigentum stehen, insbesondere aller Gebäudeteile, die sein Raumeigentum umgrenzen, wie der Mauern, des Daches, des Dachgeschosses, der Fenster, der Türen und dergleichen. Ebenso haben die jeweiligen Sondereigentümer der Doppelstockgaragen das Sondernutzungsrecht an allen Gebäudeteilen, Anlagen und Einrichtungen ihrer Doppelstockgarage. ...
4. Soweit Grundstücksflächen und Gebäudeteile dem Recht der alleinigen und ausschließlichen Nutzung durch einen Sondereigentümer unterliegen, steht disem auch das alleinige und ausschließliche Verwaltungsrecht zu. Damit kann jeder Wohnungseigentümer seine Sondernutzungsfläche samt Gebäulichkeiten wie ein Alleineigentümer nutzen und verwalten.
9. Zu baulichen Maßnahmen aller Art ist die Zustimmung anderer Sondereigentümer nur dann erforderlich, wenn deren Zustimmung auch bei durchgeführtet Realteilung nötig wäre.
Dem gemäß ist jeder Sondereigentümer insbesondere berechtigt, sein Sondereigentum und die seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gebäudeteile ohne Zustimmung der übrigen Sondereigentümer auf eigene Kosten umzubauen und/oder baulich zu verändern, soweit dadurch das Sondereigentum oder Sondernutzungsrechte anderer Sondereigentümer oder das keinem Sondernutzungsrecht unterliegende Gemeinschaftseigentum nicht beeinträchtigt wird.









