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Frage geschrieben am 04.01.2010 11:35:24

Impressumspflicht nach TMG internationale Website

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2080
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Liebe Anwälte,

beim Aufsetzen einer Website, stellt sich mir die Frage, ob das TMG für mich relevant ist, wenn die (mehrsprachige Website, u.a. Deutsch) auf einem US amerikanischen Server betrieben wird?
Die Website wird viele Markennamen nennen und in Bereichen tätig sein, die einer starken Konkurrenz unterliegen. Es soll daher eine LLC in den USA gegründet werden, um Haftungsrisiken zu minimieren.
D.h. die Website würde von einer amerikanischen LLC betrieben werden, die einen deutschen Eigentümer hat.
Danke für Ihre Antwort!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.01.2010 12:07:25
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Grundsätzlich kommt es bei der Frage, welches Recht hier anwendbar ist, nicht auf den Standort des Servers an sich an. Vielmehr ist auf die Zielgruppe abzustellen, d.h. eine Website mit deutschen Inhalten, die gerade auch den deutschen Markt anspricht, ist an deutsches Recht und an den § 5 TMG gebunden ist.
Es kommt somit auf den realen Ort an, an dem die Wirkung der Website, z.B. der Verkauf von Waren, stattfinden soll. Ist dies bei Ihnen überwiegend Deutschland, so sollte die Website ein Impressum enthalten, auch wenn die Website an sich über einen Server in den USA läuft.

Etwas anderes könnte sich dann ergeben, wenn Sie nicht in Deutschland, sondern ausschließlich in den USA ansässig sind.
Das so genannte Herkunftsland-Prinzip nach § 3 TMG besagt, dass grundsätzlich derjenige Dienstanbieter, der im Geltungsbereich des TMG ansässig ist, dem deutschen Recht unterworfen ist. Hier müsste allerdings ihr genaues Geschäftskonzept bekannt sein und auch überprüft werden, ob Sie nicht auch eine Niederlassung an sich in Deutschland haben.

Aufgrund des Haftungsrisikos und der Tatsache, dass Sie sich an den deutschen Markt wenden wollen, rate ich Ihnen an, ein Impressum auf Ihrer Website aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.01.2010 17:14:28

Sehr geehrte Frau Götten,

bitte betrachten Sie meine Frage nocheinmal unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Website nicht primär an den deutschen Markt wendet. Nur eine der angebotenen Sprachen sollte Deutsch sein. Die Zielgruppe ist international und wird wahrscheinlich zu 70 - 80% nicht Deutschland betreffen.
Eine Niederlassung in D ist nicht nötig, es werden nur Informationen veröffentlicht (unentgeltlich) Warenlieferungen erfolgen nicht, Einnahmen werden nur aus Werbung erzielt.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.01.2010 12:02:34

Sehr geehrter Fragesteller,
auswärtige Firmen, die nicht in ein deutsches Handelsregister eingetragen sind, müssen nach der Rechtsprechung generell ein vollständiges Webimpressum vorweisen, wenn ihr Angebot auf deutsche Internetnutzer abzielt und die Geschäftsführung von Deutschland aus erfolgt. Die Pflichtangaben dienen dem Verbraucherschutz, so dass von der Impressumspflicht nicht nur rein deutsche Unternehmen betroffen sind. Soweit ein ausländisches Unternehmen um inländische Kunden wirbt, besteht ein berechtigtes Interesse der Kunden, zu wissen, in welchem Land der Anbieter eingetragen ist.
Bei Ihnen könnte dies nur daher anders sein, da die Website nicht zum großen Teil den deutschen Markt ansprechen soll und nach Ihren Angaben wohl zwar von einem deutschen Eigentümer betrieben wird, aber die Firma aus der USA geleitet wird und dort Ihren Sitz hat.
Da es hier aber genau auf den Einzelfall ankommt und darauf wie sehr Sie sich letztendlich an den deutschen Markt wenden, kann hier leider keine abschließende Beurteilung getroffen werden.

Bei Ihnen wäre auch noch zu überprüfen, ob die Impressumspflicht möglicherweise generell entfällt, weil Sie Ihre Dienstleistung nicht in der Regel gegen Entgelt erbringen, wie dies in § 5 TMG aufgenommen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)


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