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Impressumspflicht bei deutscher Webseite mit Loginmaske


| 03.05.2012 20:01 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich betreibe eine Domain, welche ausschließlich einen Login zu einem von mir selbst und meiner Familie genutzten und privat betriebenen Mailserver anzeigt.
Es wird keine Werbung angezeigt und auch keine weiteren Informationsinhalte. Es besteht auch keine Möglichkeit für Besucher der Webseite sich für diese zu Registrieren oder eine Bitte um Registrierung für den Mailserver-Login zu hinterlassen.

Kann aufgrund dieser Angaben die Impressumspflicht für die Webseite in Deutschland ausgeschlossen werden?

Mit besten Grüßen.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 46 weitere Antworten zum Thema:
Webseite
03.05.2012 | 20:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
123 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.


Die (mögliche) Impressumpflicht ist in § 5 TMG und in § 55 RStV gesetzlich verankert.


Da in Ihrem Fall (schon) keine Dienste angeboten werden, ist § 5 TMG nicht anwendbar.


Da Sie eine Website online stellen, sind Sie jedoch Anbieter von Telemedien im Sinne von § 55 Abs. 1 RStV. Dann besteht nur dann keine (eingeschränkte) Impressumspflicht (Angabe von Namen und Anschrift), soweit dies

"ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken"

dient. Insbesondere in den Fällen, dass das Angebot passwortgeschützt ist und das Passwort nur an Angehörige des engen Lebenskreises (Partner, Familie, Freunde) weitergegeben wird, liegt diese Voraussetzung vor (vgl. z.B. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010 - 28 O 402/10). Es besteht dann kein berechtigtes Interesse Anderer und damit keine Informationspflicht Ihrerseits.

Demnach besteht unter Zugrundelegung Ihrer Angaben keine Impressumspflicht.


Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient dieses Forum. Eine konkrete Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für eine solche stehe ich Ihnen auf Wunsch gerne zur Verfügung.

Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie natürlich gerne auch von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.


Bewertung des Fragestellers 2012-05-03 | 22:28


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Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Aachen

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