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Frage geschrieben am 10.09.2009 14:10:07

Impressumspflicht

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1175
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich verkaufe gewerblich im Internet u. a. auch über eine Plattform ähnlich ebay. Die Plattformbetreiber geben keine Möglichkeit in meinen Anbieterinformationen Emailadresse und Telefonnummer anzugeben. Lediglich Adresse und Umst.St. ID. sind zu sehen. Ich bin doch aber verpflichtet bei meinen Angeboten jederzeit Zugriff auf diese Informationen zu gewährleisten, oder genügt es, wenn dieses Auktionshaus sein Impressum auf der Seite in der Fußzeile hat?
Falls nicht, gibt es einen Paragraphen, auf den ich hinweisen kann?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.09.2009 14:29:27
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Als gewerbliche Warenanbieterin im Internet sind Sie, wie Sie richtig erkennen, dazu verpflichtet, ein Impressum zu führen. Dieses muss zwingend die Email-Adresse enthalten sowie einen zweiten für den Kunden unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg, in der Regel das Telefon. Dies ergibt sich aus § 5 Telemediengesetz, insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 2. Das Impressum des Plattformbetreibers genügt insoweit nicht, da der Kunde darauf angewiesen ist, direkt mit Ihnen als Verkäuferin in Kontakt treten zu können. Bietet der Plattformanbieter keine Möglichkeit, diese Informationen in einem entsprechenden vorgefertigten Feld automatisch einzutragen, besteht ggf. die Möglichkeit sie auf jeder einzelnen Angebotsseite selber anzubringen. Es muss nur sichergestellt sein, dass diese Pflichtangaben stets leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und darf bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.09.2009 10:36:19

Sehr geehrter Herr Mauritz,

ist es
erlaubt die emailadresse verschlüsselt in der Anbieterkennzeichnung anzugeben um einen Direktlink zu vermeiden
z.b. info##AT##haendler.de?
Das ist doch für den Kunden nicht leicht erkennbar, zumal davor auch nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich hier um die emailadresse handelt.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.09.2009 13:52:35

Sehr geehrte Fragestellerin,

diese Form der "Verschlüsselung" bzw. Darstellung ist mittlerweile relativ weit verbreitet. Von daher ist wohl eher davon auszugehen, dass die Rechtsprechung ein solches Vorgehen nicht beanstanden würde. Es empfiehlt sich aber der zusätzliche Hinweis, dass das [at] bei einer Kontaktaufnahme durch ein "@" zu ersetzen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt

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Impressumspflicht | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-09-15
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