Frage geschrieben am 30.07.2009 08:02:49
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Impressum bei Auslandsaufenthalt
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 983Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe folgende Frage zum Impressum einer von mir betriebenen Internetseite.
Bei der Seite handelt es sich um einen Blog mit .de - Domain.
Momentan steht im Impressum meine Komplette Anschrift + eMailadresse als Seiteninhaber sowie als Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte.
Ab Oktober werde ich für 2 Jahre nach Asien gehen, meine Wohnung hier aufgeben, sowie mich bei meiner Gemeinde abmelden. Sämtliche Post wird zu meinen Eltern geleitet.
Welche Adresse muss ins Impressum, wenn ich für 2 Jahre nicht in Deutschland bin?
- die Adresse meiner Eltern
- meine Adresse im Ausland
- ????
Wie verhält es sich mit dem Verantwortlichen für journalistisch-redaktionelle Inhalte? So weit ich weiss, muss der Verantwortliche ja einen Wohnsitz in Deutschland haben. Wäre es sinnvoll hier z. B. meinen Vater zu nennen?
Danke für Ihre Antwort!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 30.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 30.07.2009 11:26:10
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
das TMG verlangt zunächst die Nennung des Namens des Diensteanbieters als natürliche bzw. juristische Person. Neben dem Namen ist auch die Postanschrift des Diensteanbieters anzugeben unter der er „niedergelassen“ ist. Damit scheidet die alleinige Angabe einer Postfachadresse aus. Um den Anforderungen des § 5 TMG zu genügen, ist es vielmehr nötig, eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, bei der auch Gerichte Schriftstücke zustellen lassen können, damit der Nutzer im Streitfall mit den Angaben des „Impressums“ eine Rechtsverfolgung anstrengen kann. Dabei ist grundsätzlich die Anschrift der Niederlassung anzugeben.
Das TMG verlangt weiter „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation“ ermöglichen und zwar „einschließlich der Adresse der elektronischen Post“. In jedem Fall ist hier also eine Email-Adresse anzugeben.
Wenn Sie also ins Ausland ziehen, aber evtl. über ihre Eltern eine ladungsfähige Anschrift besteht, so können Sie Ihre Eltern bevollmächtigen, zuzustellende Schriftstücke entgegenzunehmen. Aufgrund der Bevollmächtigung wären Sie dann unter der elterlichen Adresse ladungsfähig, womit diese Adresse in das Impressum aufgenommen werden kann. Vergleichbar verhält es sich mit der Frage der Verantwortlichkeit für redaktionelle Texte.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
Abschließend möchte ich Sie gerne noch auf Folgendes hinweisen:
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage im Rahmen des von Ihnen gebotenen Einsatz in einem dazu angemessenen Umfang erfolgt. Beachten Sie bitte weiterhin, dass die Beantwortung unter Zugrundelegen des von Ihnen vorgetragenen Sachverhaltes erfolgt, dass aber bereits leichte Abweichungen bzw. unterlassene Angaben zu anderen Ergebnissen führen könnten.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen für weitere Fragen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
C. Möhrke-Sobolewski
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.07.2009 14:25:10
Danke für die Antwort. Nur habe ich noch eine Nachfrage.
Lt §55 Nr. 2 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien darf als Verantwortlicher nur genannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat. Bin ich dann wirklich "Abmahnsicher" wenn ich eine Ladungsfähige deutsche Adresse angebe?
Danke für die Antwort. Nur habe ich noch eine Nachfrage.
Lt §55 Nr. 2 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien darf als Verantwortlicher nur genannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat. Bin ich dann wirklich "Abmahnsicher" wenn ich eine Ladungsfähige deutsche Adresse angebe?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.07.2009 14:51:38
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie Ihren Vater als Verantwortlichen für journalistisch-redaktionelle Texte im Impressum angeben, so ist er für diese Texte verantwortlich. Wie Sie intern die Verantwortung regeln, spielt keine Rolle. Sie können daher wohl kaum abgemahnt werden, wenn Ihr Vater die entsprechende Ansprechperson ist.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
C.Möhrke-Sobolewski
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie Ihren Vater als Verantwortlichen für journalistisch-redaktionelle Texte im Impressum angeben, so ist er für diese Texte verantwortlich. Wie Sie intern die Verantwortung regeln, spielt keine Rolle. Sie können daher wohl kaum abgemahnt werden, wenn Ihr Vater die entsprechende Ansprechperson ist.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
C.Möhrke-Sobolewski
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