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In meinem Impressum werde ich mich nach § 55 II RStV korrekt als Verantwortlicher für das Betreiben eines Forums und für die Publikation von gelegentlichen Artikeln ausweisen.
Genügt es jedoch dabei einfach das nächste Landratsamt als Aufsichtsbehörde aufzuführen oder brauch ich wirklich erst mal eine Genehmigung von denen, eine Internetseite als Gewerbetreibender betreiben zu dürfen ?
Danke!
Antwort geschrieben am 11.08.2011 18:49:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach den Vorgaben in § 55 RStV und §§ 5, 6 TMG ist die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum notwendig, "soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf". "Aufsichtsbehörden" sind dabei solche Behörden, die bei gewerblichem Tätigwerden ihre Erlaubnis erteilen müssen. Welche das sind, richtet sich nicht nach dem Rundfunkstaatsvertrag oder dem Telemediengesetz, sondern nach den für die eigentliche Tätigkeit maßgeblichen Gesetzen. Solche Genehmigungen sind beispielsweise notwendig für Gastronomiebetriebe, Bauträger, Makler, Spielhallenbetreiber, Versicherungsunternehmen. Auch ein Rechtsanwalt darf nur nach Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer tätig werden und muss daher diese Kammer als Aufsichtsbehörde im Impressum seiner Homepage nennen. Er braucht aber keine gesonderte Genehmigung zum Betreiben der Internetseite.
Sie müssen die Aufsichtsbehörde also nur im Impressum angeben, wenn Sie die Website im Rahmen einer Tätigkeit betreiben, die der behördlichen Zulassung bedarf, wovon ich nach Ihrer Schilderung aber nicht ausgehe.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
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