Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328256
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 30.08.2010 17:29:29

Importartikel im Onlineshop gekauft - Garantie/Gewährleistung?

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kunde kauft im deutschen Onlineshop ein Gerät welches als Importartikel (Asien) deklariert ist.
Nach ca. 7 Monaten ist das Gerät defekt und der Händler tauscht dieses aus Kulanz aus. Nach 2 Monaten ist das Neue auch defekt.
Kunde will sein Geld sofort wiederhaben.

Der Kunde hat seine Firmenbezeichnung beim Einkauf angegeben!
Dies steht auch so auf der Rechnung.
Der Kunde hat mehrmals eingekauft und zwar Ware die man nur in dieser Art und Menge gewerblich gebrauchen kann.

Es gibt im Shop zwei AGB: für Verbraucher und Unternehmer.
In den AGB f. Verbraucher steht folgendes: Die Gewährleistung des Anbieters richtet sich nach §§ 433 ff. BGB
In den AGB f. Unternehmer steht folgendes: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach §§ 433 ff. BGB

Ist der Kunde als Gewerbetreibender anzusehen?
Und wie sieht es mit Nachbesserung, Umtausch, Erstattung in diesem Fall aus?
Kann der Kunde den vollen Kaufpreis zurück verlangen?
Der Hersteller in Asien gibt übrigends nur 6 Monate Garantie.


Ich danke im voraus!


Antwort geschrieben am 30.08.2010 17:39:09
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 460
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Sie müssen grundsätzlich unterscheiden zwischen der Garantie des Herstellers (= freiwillige Leistung) und Ihrer Gewährleistung als Verkäufer, §§ 433 ff BGB.

Wenn der Kunde eine Firmenbezeichnung angibt, handelt es sich nicht um einen Verbraucher, sondern um einen Unternehmer, wenn auch die Ware zu seinem Unternehmen passt, vgl. § 14 BGB:

"Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt."


Sie haften als Verkäufer zumindest für die Dauer der verkürzten Gewährleistungszeit von 1 Jahr für Fehler der verkauften Sache.
Entscheidend ist dabei, dass ein Fehler BEI ÜBERGABE vorhanden gewesen sein muss. Wenn, wie hier, der Fehler erstmals nach 7 Monaten aufgetreten ist, haftet der Verkäufer hierfür nicht mehr im Rahmen der Gewährleistung, sofern der Käufer nicht nachweist, dass der Fehler schon bei Übergabe (latent) vorhanden war.

Sie als Verkäufer brauchen daher weder nachbessern noch umtauschen noch den Kaufpreis zu erstatten.

Dass Sie eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie übernommen hätten, ergibt sich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht.


Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.08.2010 18:21:20

Guten Tag Herr Rechtsanwalt Otto,

vielen Dank für Ihre recht schnelle und ausführliche Antwort.

Da ich in einem Punkt noch sehr unsicher bin, bitte noch eine Frage:

Wie wäre der Fall jetzt wenn es sich um einen Verbraucher handelt?
Kann hier der Kunde nach zweimaliger Reparatur den Kaufpreis zurückverlangen?
Und wenn dieser Defekt nach 6 Monaten eintritt und der Hersteller keine Garantie gibt, was dann?

Tausend Dank im voraus!

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.08.2010 18:24:24

Der Fall wäre nicht anders zu beurteilen, wenn der Käufer Verbraucher wäre.

Ihm käme lediglich in den ersten 6 Monaten eine gesetzliche Fiktion zugute, wonach vermutet wird, dass der Fehler bei Übergabe vorhanden war, wenn er innerhalb der ersten 6 Monate auftritt.

Dies ist aber hier nicht der Fall gewesen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Importartikel im Onlineshop gekauft - Garantie/Gewährleistung? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-08-30
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Ich bin überrascht und erfreut über so eine schnelle und kompetente Antwort. Sie haben mir sehr geholfen! Ich werde Sie bestimmt bei erneuten Fragen direkt ansprechen und Sie gerne weiter empfehlen! Vielen Dank!


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Otto direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



123recht.net ist Rechtspartner von:

328256
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94194
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online