Frage geschrieben am 30.08.2010 17:29:29
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Importartikel im Onlineshop gekauft - Garantie/Gewährleistung?
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Nach ca. 7 Monaten ist das Gerät defekt und der Händler tauscht dieses aus Kulanz aus. Nach 2 Monaten ist das Neue auch defekt.
Kunde will sein Geld sofort wiederhaben.
Der Kunde hat seine Firmenbezeichnung beim Einkauf angegeben!
Dies steht auch so auf der Rechnung.
Der Kunde hat mehrmals eingekauft und zwar Ware die man nur in dieser Art und Menge gewerblich gebrauchen kann.
Es gibt im Shop zwei AGB: für Verbraucher und Unternehmer.
In den AGB f. Verbraucher steht folgendes: Die Gewährleistung des Anbieters richtet sich nach §§ 433 ff. BGB
In den AGB f. Unternehmer steht folgendes: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach §§ 433 ff. BGB
Ist der Kunde als Gewerbetreibender anzusehen?
Und wie sieht es mit Nachbesserung, Umtausch, Erstattung in diesem Fall aus?
Kann der Kunde den vollen Kaufpreis zurück verlangen?
Der Hersteller in Asien gibt übrigends nur 6 Monate Garantie.
Ich danke im voraus!
Antwort geschrieben am 30.08.2010 17:39:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 460
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie müssen grundsätzlich unterscheiden zwischen der Garantie des Herstellers (= freiwillige Leistung) und Ihrer Gewährleistung als Verkäufer, §§ 433 ff BGB.
Wenn der Kunde eine Firmenbezeichnung angibt, handelt es sich nicht um einen Verbraucher, sondern um einen Unternehmer, wenn auch die Ware zu seinem Unternehmen passt, vgl. § 14 BGB:
"Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt."
Sie haften als Verkäufer zumindest für die Dauer der verkürzten Gewährleistungszeit von 1 Jahr für Fehler der verkauften Sache.
Entscheidend ist dabei, dass ein Fehler BEI ÜBERGABE vorhanden gewesen sein muss. Wenn, wie hier, der Fehler erstmals nach 7 Monaten aufgetreten ist, haftet der Verkäufer hierfür nicht mehr im Rahmen der Gewährleistung, sofern der Käufer nicht nachweist, dass der Fehler schon bei Übergabe (latent) vorhanden war.
Sie als Verkäufer brauchen daher weder nachbessern noch umtauschen noch den Kaufpreis zu erstatten.
Dass Sie eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie übernommen hätten, ergibt sich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.08.2010 18:21:20
Guten Tag Herr Rechtsanwalt Otto,
vielen Dank für Ihre recht schnelle und ausführliche Antwort.
Da ich in einem Punkt noch sehr unsicher bin, bitte noch eine Frage:
Wie wäre der Fall jetzt wenn es sich um einen Verbraucher handelt?
Kann hier der Kunde nach zweimaliger Reparatur den Kaufpreis zurückverlangen?
Und wenn dieser Defekt nach 6 Monaten eintritt und der Hersteller keine Garantie gibt, was dann?
Tausend Dank im voraus!
Guten Tag Herr Rechtsanwalt Otto,
vielen Dank für Ihre recht schnelle und ausführliche Antwort.
Da ich in einem Punkt noch sehr unsicher bin, bitte noch eine Frage:
Wie wäre der Fall jetzt wenn es sich um einen Verbraucher handelt?
Kann hier der Kunde nach zweimaliger Reparatur den Kaufpreis zurückverlangen?
Und wenn dieser Defekt nach 6 Monaten eintritt und der Hersteller keine Garantie gibt, was dann?
Tausend Dank im voraus!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.08.2010 18:24:24
Der Fall wäre nicht anders zu beurteilen, wenn der Käufer Verbraucher wäre.
Ihm käme lediglich in den ersten 6 Monaten eine gesetzliche Fiktion zugute, wonach vermutet wird, dass der Fehler bei Übergabe vorhanden war, wenn er innerhalb der ersten 6 Monate auftritt.
Dies ist aber hier nicht der Fall gewesen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Fall wäre nicht anders zu beurteilen, wenn der Käufer Verbraucher wäre.
Ihm käme lediglich in den ersten 6 Monaten eine gesetzliche Fiktion zugute, wonach vermutet wird, dass der Fehler bei Übergabe vorhanden war, wenn er innerhalb der ersten 6 Monate auftritt.
Dies ist aber hier nicht der Fall gewesen.
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