Hierbei handelt es sich um ein Produkt, das bisher noch nicht auf dem europäischen Markt zu finden ist.
Diese Produkte möchte ich dann hier zwar nicht direkt weiterverkaufen, jedoch will ich diese Produkte im Rahmen eines Beautiysalons anbieten und an den Kunden anwenden (Haarpflege).
Was gibt es hinsichtlich den Aspekt des Imports, sowie deutsche bzw. europarechtliche Beschränkungen zu beachten?
Kann man neue Produkte, die hier noch gar nicht zu finden sind, einfach so einführen?
Antwort geschrieben am 07.10.2010 01:39:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
Walther-Nernst-Straße 1, 12489 Berlin, Tel: (030) 467240570, Fax: (030) 467240579
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht
Bewertungen: 25
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung ihres Einsatzes beantworte.
Sie beabsichtigen ein Haarprodukt aus Südamerika nach Deutschland zu importieren, wobei es sich um ein Produkt handelt, das bisher nicht auf dem europäischen Markt zu finden ist.
Bei ihrer Produktbeschreibung könnte es sich um ein kosmetisches Mittel (Haarspray, Schaumfestiger oder Deodorant) oder um ein Arzneimittel/Medizinprodukt (med. Haarwachsmittel) handeln. Eine Abgrenzung zu kosmetischen Mitteln orientiert sich daran, wie das Mittel wirkt. Vereinfacht gesagt ist alles, was unmittelbar auf den Organismus einwirkt und in ihm chemische Prozesse hervorrufen soll, ein Arzneimittel. Eine konkrete Prüfung ist allerdings anhand ihrer Angaben nicht möglich und würde auch den Rahmen der Erstberatung sprengen.
Im folgenden gehe ich davon aus, dass es sich bei dem Produkt um ein kosmetisches Mittel handelt.
Das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel fällt unter die Kosmetikverordnung, basierend auf dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG). Es handelt sich um Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind (§ 2 Abs. 6 Nr. 4 LFBG). Ebenfalls unter der LMBG fallen Bedarfsgegenstände wie Perücken, Haarteile und künstliche Wimpern (§ 2 Abs. 6 Nr. 6 LFBG).
Kosmetika werden in der Europäischen Union unter anderem nach der EG-Richtlinie 76/768/EWG (sog. Kosmetikrichtlinie) gekennzeichnet. Die Kosmetikrichtlinie enthält eine Liste von Stoffen, deren Einsatz in kosmetischen Mitteln verboten ist (Negativliste) und je eine Liste der zugelassenen Konservierungsmittel, Farbmittel und UV-Filter (Positivliste).
Des Weiteren ist durch das „umgekehrte Epsilon" auf die Übereinstimmung einer Aerosolpackung mit der Richtlinie 75/324/EWG (in Deutschland: Aerosolpackungsverordnung) hinzuweisen.
Auch schreibt die deutsche Kosmetikverordnung vor, dass Kosmetika mit ihrer den Produktionsdurchgang eindeutig identifizierenden Losnummer gekennzeichnet sein müssen.
Ihr Produkt darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den Bestimmungen sämtlicher anwendbaren (Sicherheits-)Richtlinien entspricht. Die Überführung von eingeführten Waren in den freien Verkehr ist nur zulässig, wenn diese in Übereinstimmung mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften ordnungsgemäß gekennzeichnet sind (z.B. CE-Kennzeichen). Durch die CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien entspricht.
Der Zoll kontrolliert bei der Einfuhr im Rahmen der Warenbeschau die angemeldeten Produkte. Hat er den Verdacht, dass eine vorgeschriebene Kennzeichnung bzw. Unterlagen fehlen oder fehlerhaft sind oder dass eine Gefahr von dem Produkt ausgeht, wird die zuständige Marktüberwachungsbehörde informiert und die Abfertigung ausgesetzt.
Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben. Die Beurteilung ist lediglich eine erste Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich weise darauf hin, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann.
Ich stehe im Rahmen der Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie ich bitte zunächst per Email über onlineanwalt@gmx.de an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
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