Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 597 weitere Antworten zum Thema Scheidung.
Nach der Hochzeit (2009) haben wir eine Immobilie zu 236.000 € gekauft (50/50). Die Wohnung ist über eine Bank zu dreizwei Teilhypotheken zu 236.000 € finanziert.
Die Laufzeiten liegen zwischen 10 und 15 Jahren. An die Hypotheken sind Bausparverträge bedient, die einen Teil der Verbindlichkeiten nach 10 bzw. 15 Jahren ablösen sollen.
Die Trennung erfolgte 2010. Die Scheidung wurde ausgesprochen, ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Die Wohnung habe ich zum Trennungszeitpunkt verlassen.
Die laufenden Hypotheken, Bedienung der Bausparverträge und Grundsteuer übernehme ich. Die Nebenkosten werden von der Ex- Frau bedient. Im Moment zahlt sie einen Ausgleich von rund 550,00 € monatlich.
Der Wohnungsverkauf ist bislang gescheitert.
Ich habe folgende Fragen:
a) Inwieweit kann hier ein Verkauf erzwungen werden ?
b) Ist es Sinnvoll auf eine Zwangssicherungshypothek hinzuarbeiten ?
c) Ist es ohne weiteres möglich den hälftigen Anteil des jeweils anderen zu übernehmen ?
d) Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es außerdem und wäre Sinnvoll?
e) Welche Fachanwälte wären hier der richtige Ansprechpartner ?
Antwort geschrieben am 24.01.2012 19:44:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59, 01277 Dresden, Tel: 0351/2699394, Fax: 0351 2699395
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 245
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ich möchte Ihre Anfrage unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Fragen sind zusammenfassend dahingehend zu beantworten, das, sofern Sie keine gütliche / Einigung finden, letztendlich nur den Weg über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung z.B. Teilungsversteigerung, Zwangshypothek gehen können.
Sie können sich an einen Anwalt aus dem Familienrecht oder dem Zwangsvollstreckungsrecht wenden, wobei es im letztgenannten Gebiet keine Fachanwaltschaft gibt.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
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