Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 61 weitere Antworten zum Thema Trennungsjahr.
Hallo. Ich habe hier mein konkrettes Beispiel. Ich und meine Frau trennen uns leider. Da ich ausziehe, brauche ich eine neue Wohnung. Infrage kommt für mich auch der Kauf, weil es manchmal monatlich güstiger ausfällt als die Miete. Leisten kann ich es mir auch. Nicht, weil wir das Geld während der Ehe zusammen gespart haben, sondern, weil ich das voll finanzieren werde. Wären Sie so nett, mir da Hilfe zu leisten und sagen, worauf meine Frau letzendlich nach dem Trennungsjahr Anspruch hätte.
Die Immobilie soll um 60000-70000 Euro kosten. Da ich es voll finanzieren (ohne Eigenkapital) und im Trennungsjahr monatlich nicht mehr als 500 Euro ausbezahlen werde, möchte ich Sie fragen, wie hier der Anteil meiner Frau abzurechnen ist. Ich kaufe die Wohnung also alleine. Seit paar Wochen haben wir uns getrennt.
Auch, was der Kauf eines Autos angeht, würde mich interessieren. Danke.
Antwort geschrieben am 07.05.2011 21:49:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Die Anschaffung der Wohnung und des Pkw spielen beim Zugewinn eine Rolle. Zugewinn eines jeden Ehegatten ist die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen. Anfangsvermögen ist das Vermögen bei Eheschließung und Endvermögen das, welches bei Zustellung des Scheidungsantrages (Stichtag) vohanden ist. Es müssen alle Aktiva und Passiva berücksichtigt werden, also Vermögen und Verbindlichkeiten.
Wenn Sie nach Trennung eine Immobilie erwerben, dann wird diese zum Stichtag in Ihrem Endvermögen sein. Vermögen ist dann aber nur die Differenz zwischen Verkehrswert und Belastungen. Ihr Vermögen mehrt sich ja nur um die Tilgungsbeträge während des Trennungsjahres, wenn man unterstellen würde, das der Verkehrswert gleich bleibt und dem Kaufpreis entspricht.
Auch der Pkw würde ins Endvermögen fallen. Wenn er finanziert wird, gilt sinngemäß das gleiche wie für die Wohnung und wenn er bar gezahlt wird, vermindert sich ja das Barvermögen entsprechend. Der Pkw ist beim Zugewinn mit seinem Zeitwert zum Stichtag einzusetzen. Wenn Sie etwa den Pkw jetzt kaufen, wird er zum Stichtag weniger wert sein.
Ansprüche Ihrer Frau dürften also nur in sehr geringen Maße entstehen. Sie dürfen aber nicht übersehen, dass der Zugewinn nicht isoliert für einzelne Vermögenswerte stattfindet, sondern sich auf alle Vermögenswerte bezieht. Es wird eine Gesamtbetrachtung vorgenommen. Der Ehegatte, der einen höheren Zugewinn während der Ehe erworben hat, muss die Hälfte der Differenz ausgleichen. Wenn beide keinen Zugewinn haben, findet kein Ausgleich statt.
Wegen der Schwierigkeit der Materie, rate ich dringend dazu einen Anwalt zu beauftragen.
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