• Der Verkäufer gibt dem Makler am 31. Juli 2009 einen qualifizierten Alleinauftrag, befristet bis zum 31. Oktober 2009. In dem Vertrag sichert der Verkäufer dem Makler zu, dass er dem Makler die Courtage zahlt, wenn er, der Verkäufer, innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Maklervertrages (also bis zum 31. Oktober 2010) die Immobilie an einen Interessenten verkauft, dem der Makler während der Laufzeit des Maklervertrages (also bis zum 31. Oktober 2009) das Objekt angeboten hat.
• Am 25. Oktober 2009 fordern wir aufgrund eines Inserates auf immobilienscout.de ein Exposé an. Das Inserat enthält den Text „Die Courtage in Höhe von 3,57 % inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis ist mit dem Zustandekommen des Kaufvertrages (notarieller Vertragsabschluss) verdient und fällig."
• Am selben Tag sendet der Makler uns das Exposé per e-mail. In dem Exposé steht die Anschrift des Objektes und der erneute Hinweis auf die Courtage sowie die AGB des Maklers, nicht aber Name und Anschrift des Verkäufers.
• Am selben Tag teilen wir dem Makler mit, dass wir kein Interesse haben. Damit ist die Sache beendet.
• Gut ein halbes Jahr später, im Mai 2010, sehen wir das Inserat wieder auf immobilienscout. Dieses Mal vom Verkäufer.
• Unsere Einschätzung der Immobilie hat sich zum Positiven verändert, da wir zwischenzeitlich einen besseren Marktüberblick gewonnen haben. Wir besichtigen die Immobilie. Wir möchten in Kaufverhandlungen eintreten.
Ausgehend von folgendem Text (Quelle: www.wehrt-hahn.de/seiten/maklerprovision.aspx):
• „Will ein Makler, der „nach außen hin als Makler des Verkäufers erscheint, sich auch vom Käufer eine Provision zahlen lassen, muss er ein ausdrückliches Provisionsverlangen stellen. Ein Maklervertrag kommt erst dann zustande, wenn der Interessent nach Zugang des Provisionsverlangens weitere Mak-lerdienste in Anspruch nimmt." (BGH WM 1991, 643)."
• und „Grundsätzlich keinen Anspruch auf Provision hat der Makler, wenn er nur die Örtlichkeit, nicht je-doch den Verkäufer nachweist (KG 10 U 3177/98 vom 20.09.99). Nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn der Käufer nach Besichtigung des Objektes, bewusst den Makler umgehend, den Verkäufer selbst herausfindet, gilt der Nachweis als voll erbracht, und die Provision wird fällig (OLG Hamm NJW-RR 1999, 632).
ergeben sich folgende Fragen:
1. Ist das Inserat des Maklers auf immobilienscout bereits ein Angebot seiner Dienstleistung (obwohl das Inserat seine AGB nicht enthält) und haben wir dieses Angebot bereits mit der Anforderung des Exposés (in dem der Verkäufer nicht benannt war, sondern nur die Anschrift des Objektes) angenommen?
2. Sind wir und/oder der Verkäufer courtagepflichtig, wenn wir den Kauf jetzt, im Mai 2010, verhandeln und einen Vorvertrag aufsetzen, in dem wir vereinbaren, dass wir am 1. November 2010 (nach Ablauf der 12 Monate Kundenschutz) den notariellen Kaufvertrag schließen?
3. Sind wir courtagepflichtig, wenn wir erst im November verhandeln?
Vielen Dank für die Antworten!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 13.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.05.2010 15:18:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 171
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ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Provisionsanspruch eines Maklers erst dann fällig wird, wenn er entweder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages erbringt oder eben das Objekt konkret vermittelt.
Letzteres ist in Ihrem Falle vorweg auszuschließen, sodass sich die Frage auf den Nachweis beschränkt:
Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Auftraggeber in die Lage versetzt wird in konkrete Verhandlungen über den erstrebten Hauptvertrag (Grundstückskauf) eintreten zu können. Als ausreichender Nachweis wurde dabei angesehen, dass der Makler zusätzliche Informationen liefert, die den Auftraggeber dazu veranlassen sich um das nachgewiesene Objekt zu bemühen. Allerdings müssen ohne Verlangen des Käufers so konkrete Angaben zur Person der Verkäufers gemacht werden (Name Anschrift) dass der Auftraggeber ohne weiteres in konkrete Verhandlungen über den hauptvertrag eintreten kann.
Auf Ihren konkreten Fall angewendet, bedeutet dies, dass der Makler im Hinblick auf eine von Ihnen als Käufer zu erhebende Provision gerade noch nicht den vollständigen Nachweis erbracht hatte, da er Ihnen die Adresse und Namen der Verkäufers nicht mitgeteilt hat. Im Übrigen kommt der Maklervertrag auch noch nicht dadurch zu Stande, dass der Kunde nach Kenntnis des Provisionsverlangens den Verkäufer des Grundstücks aufsucht, denn die Verwertung der erlangten Kenntnisse bedeutet kein Einverständnis mit dem Provisionsverlangen.
Soweit der Makler auch / nur eine Provision von dem Verkäufer verlangen möchte (Ihrer Frage konnte ich nicht ganz entnehmen, ob der Makler nur vom Verkäufer oder zusätzlich auch von Ihnen als Käufer eine Provision verlangt) gilt ebenfalls das oben Gesagte, sodass der Makler dem Verkäufer Ihren genauen Namen und Anschrift dem Verkäufer hätte mitteilen müssen.
Nachdem ein möglicher Vertragsschluss allerdings aufgrund des neuerlichen Inserates bei immoscout24, jetzt allerdings durch den Verkäufer selbst als möglich erscheint, Sie also aufgrund des zweiten Inserates auf das Objekt aufmerksam wurden und deshalb ein Vertrag zustande kommen könnte, liegt hierin schon keine kausale Verknüpfung zum Nachweis des Maklers!
Denn damit der Makler einen Provisionsanspruch geltend machen kann muss er vor allem darlegen und beweisen, dass der abgeschlossene Hauptvertrag auf seine Tätigkeit zurückzuführen und somit ursächlich ist.
Dies ist in der von Ihnen geschilderten Konstellation gerade nicht der Fall. Hätte der Verkäufer nämlich nicht sein Objekt abermals zum Verkauf ins Internet eingestellt und angeboten, wären Sie auch nicht als Kaufinteressent in Frage gekommen.
Insoweit bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass der Makler weder gegen Sie als Käufer noch gegen den Verkäufer einen Provisionsanspruch hat, nachdem es zu keinem kausalen Nachweis seitens des Maklers gekommen ist.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens
__________________________________________________________________________________
*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.05.2010 16:30:34
Sehr geehrter Herr Stephens,
vielen Dank für Ihre Auskunft!
>Soweit der Makler auch / nur eine Provision von dem Verkäufer >verlangen möchte (Ihrer Frage konnte ich nicht ganz entnehmen, >ob der Makler nur vom Verkäufer oder zusätzlich auch von Ihnen >als Käufer eine Provision verlangt) gilt ebenfalls das oben Gesagte, >sodass der Makler dem Verkäufer Ihren genauen Namen und >Anschrift dem Verkäufer hätte mitteilen müssen.
In dem Vertrag zwischen Makler und Verkäufer steht, dass Käufer und Verkäufer je die Hälfte der Courtage zu zahlen haben, wenn die Immobilie in dem Zeitraum 31.7. - 31.10.2009 verkauft wird. Ferner, dass dem Makler "die volle Courtage zusteht", wenn die Immobilie in dem Zeitraum 31.10.2009-31.10.2010 an einen Interessenten verkauft wird, dem der Makler das Angebot in dem Zeitraum 31.7.-31.10.2009 unterbreitet hatte.
In dem "Antrag auf Kundenschutz", den der Makler nach Ende des Maklerauftrages am 3.11.2009 dem Verkäufer übersandt hat, steht, dass der Verkäufer courtagepflichtig ist. Von einer Courtagepflicht des Käufers ist in diesem Schriftstück nicht mehr die Rede.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, müsste der Verkäufer selbst dann, wenn wir heute den notariellen Kaufvertrag schliessen würden, nur dann Courtage zahlen, wenn der Makler ihm auch unsere Anschrift genannt hätte? Lediglich unseren Namen auf die Kundenschutzliste zu schreiben, reicht nicht aus? Der Kontakt zwischen Verkäufer und uns ist tatsächlich erst durch das Inserat des Verkäufers zustandegekommen, in keiner Weise durch den Makler.
Falls wir sicherheitshalber bis zum 1.11.2010 mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages warten: Der Abschluss eines Vorvertrages, in dem wir vereinbaren, dass wir am 1.11.2010 den notariellen Kaufvertrag mit den Konditionen xy schliessen, führt nicht zu der Pflicht des Verkäufers, Courtage zu zahlen, denn verkauft ist die Immobilie erst mit dem notariellen Kaufvertrag (ausserhalb der 12 Monate Kundenschutz) und nicht mit dem Vorvertrag (innerhalb der 12 Monate Kundenschutz), richtig?
Herzliche Grüße!
Sehr geehrter Herr Stephens,
vielen Dank für Ihre Auskunft!
>Soweit der Makler auch / nur eine Provision von dem Verkäufer >verlangen möchte (Ihrer Frage konnte ich nicht ganz entnehmen, >ob der Makler nur vom Verkäufer oder zusätzlich auch von Ihnen >als Käufer eine Provision verlangt) gilt ebenfalls das oben Gesagte, >sodass der Makler dem Verkäufer Ihren genauen Namen und >Anschrift dem Verkäufer hätte mitteilen müssen.
In dem Vertrag zwischen Makler und Verkäufer steht, dass Käufer und Verkäufer je die Hälfte der Courtage zu zahlen haben, wenn die Immobilie in dem Zeitraum 31.7. - 31.10.2009 verkauft wird. Ferner, dass dem Makler "die volle Courtage zusteht", wenn die Immobilie in dem Zeitraum 31.10.2009-31.10.2010 an einen Interessenten verkauft wird, dem der Makler das Angebot in dem Zeitraum 31.7.-31.10.2009 unterbreitet hatte.
In dem "Antrag auf Kundenschutz", den der Makler nach Ende des Maklerauftrages am 3.11.2009 dem Verkäufer übersandt hat, steht, dass der Verkäufer courtagepflichtig ist. Von einer Courtagepflicht des Käufers ist in diesem Schriftstück nicht mehr die Rede.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, müsste der Verkäufer selbst dann, wenn wir heute den notariellen Kaufvertrag schliessen würden, nur dann Courtage zahlen, wenn der Makler ihm auch unsere Anschrift genannt hätte? Lediglich unseren Namen auf die Kundenschutzliste zu schreiben, reicht nicht aus? Der Kontakt zwischen Verkäufer und uns ist tatsächlich erst durch das Inserat des Verkäufers zustandegekommen, in keiner Weise durch den Makler.
Falls wir sicherheitshalber bis zum 1.11.2010 mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages warten: Der Abschluss eines Vorvertrages, in dem wir vereinbaren, dass wir am 1.11.2010 den notariellen Kaufvertrag mit den Konditionen xy schliessen, führt nicht zu der Pflicht des Verkäufers, Courtage zu zahlen, denn verkauft ist die Immobilie erst mit dem notariellen Kaufvertrag (ausserhalb der 12 Monate Kundenschutz) und nicht mit dem Vorvertrag (innerhalb der 12 Monate Kundenschutz), richtig?
Herzliche Grüße!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.05.2010 16:49:14
Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Nachfrage ist absolut richtig. Völlig unabhängig, was der Makler da individualrechtlich vereinbart hat, fehlt es an der Ursächlichkeit seiner Maklerleistung und zwar in Bezug auf beide Seiten, Käufer und Verkäufer!
Des Weiteren wäre bei einem Vorvertrag -unabhängig von dem oben Gesagten- auch keine Maklerprovision fällig, da der ahuptvertrag wirksam abgeschlossen sein muss. Allerdings müssen Sie beachten, dass ein Vorvertrag aufgrund der Bindungswirkung der notariellen Form bedarf!
Sollten noch weitere Fragen bestehen, zögern Sie bitte nciht mich zu kontaktieren.
Herzliche Grüße,
Ihr
Alexander Stephens
Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Nachfrage ist absolut richtig. Völlig unabhängig, was der Makler da individualrechtlich vereinbart hat, fehlt es an der Ursächlichkeit seiner Maklerleistung und zwar in Bezug auf beide Seiten, Käufer und Verkäufer!
Des Weiteren wäre bei einem Vorvertrag -unabhängig von dem oben Gesagten- auch keine Maklerprovision fällig, da der ahuptvertrag wirksam abgeschlossen sein muss. Allerdings müssen Sie beachten, dass ein Vorvertrag aufgrund der Bindungswirkung der notariellen Form bedarf!
Sollten noch weitere Fragen bestehen, zögern Sie bitte nciht mich zu kontaktieren.
Herzliche Grüße,
Ihr
Alexander Stephens
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