Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 61 weitere Antworten zum Thema Trennungsjahr.
Hallo. Ich möchte den aktuellen Stand der Sache erfahren, was passiert, wenn man eine Wohnung kauft und dabei das Trannungsjahr gerade begonnen hatte.
Was muss man dabei beachten, damit diese Wohnung, die nicht zusammen gekauft wurde, bei der späteren Scheidung nicht geteilt werden muss.
Unsere Konten sind verschieden, wir haben beide Steuerklassen 4 (können bis Scheidung nicht ändern). Wohnen getrennt, beide haben Arbeit.
Ich werde sozusagen die Wohnung aus eigener Kraft finanzieren. Dann will ich auch, dass die nach der Scheidung mir alleine gehört.
Was muss man dabei beachten? Geht das, oder gibt es zu viele Punkte, die dagegen sprechen?
Antwort geschrieben am 05.05.2011 17:46:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
Stettiner Str. 106, 40595 Düsseldorf, Tel: 0176-43025411, Fax: 0211-6172989
Arbeitsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 93
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sofern Sie die Immobilie allein erwerben und als alleiniger Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, hat Ihre (noch) Ehefrau keinen Anspruch auf die Wohnung und zwar weder während der Ehe, für den Zeitraum der Trennung, noch bei Scheidung.
Im Falle einer Scheidung wird - wenn eine Partei dies beantragt - ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wird das von beiden Ehegatten während der Ehe erwirtschaftete Vermögen berechnet und - sofern eine Partei ein höheres Vermögen erwirtschaftet hat - dieses ausgeglichen. Hierbei werden jedoch nicht Vermögenswerte geteilt, sondern es besteht ein Anspruch auf Zahlung des Vermögensausgleiches.
Zu Ihrem Vermögen zählt dann auch der Wert Ihrer Wohnung, abzüglich der darauf lastenden Verbindlichkeiten. Soll der Wert der Wohnung im Rahmen eines solchen Zugewinnausgleiches nicht berücksichtigt werden, müssten Sie mit Ihrer Ehefrau einen Ehevertrag schließen, mit dem der Zugewinnausgleich entweder vorzeitig durchgeführt wird, gänzlich ausgeschlossen wird oder mit dem nur einzelne Vermögenswerte vom Zugewinn ausgenommen werden.
Für einen solchen Vertrag ist allerdings die Zustimmung Ihrer Ehefrau notwendig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.05.2011 19:52:08
Danke schön.
Eine kleine Nachfrage habe ich noch an Sie.
Wenn die Immobilie durch die Finanzierung erworben wird, wäre es dann "besser" für mich, dass ich zu dem Zeitpunkt des Einganges des Ehescheidungsantrages an das Gericht so wenig wie möglich für die Wohnung gezahlt hätte?
Mit anderen Wörtern, je weniger ich dafür bis dahin bezahlt habe, desto weniger ist der Wert beim Zugewinnausgleich, auf den meine Frau Anspruch hätte?
Und, wenn ich jetzt dafür kompletten Preis gezahlt hätte, wäre dann auch die Hälfte des Preises für meine Frau fällig?
Danke.
Danke schön.
Eine kleine Nachfrage habe ich noch an Sie.
Wenn die Immobilie durch die Finanzierung erworben wird, wäre es dann "besser" für mich, dass ich zu dem Zeitpunkt des Einganges des Ehescheidungsantrages an das Gericht so wenig wie möglich für die Wohnung gezahlt hätte?
Mit anderen Wörtern, je weniger ich dafür bis dahin bezahlt habe, desto weniger ist der Wert beim Zugewinnausgleich, auf den meine Frau Anspruch hätte?
Und, wenn ich jetzt dafür kompletten Preis gezahlt hätte, wäre dann auch die Hälfte des Preises für meine Frau fällig?
Danke.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.05.2011 08:05:31
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn kein Ehevertrag besteht, der den Zugewinn ganz oder teilweise ausschließt, ist stets das gesamte Vermögen der Eheleute zu berücksichtigen.
Wenn Sie über einen Betrag von z.B. 200.000 EUR verfügen und hierfür eine Wohnung kaufen, besitzen Sie nach wie vor Vermögen (Grundbesitz) im Wert von 200.000 EUR. Wenn Sie Die Wohnung finanzieren besitzen Sie: 200.000 EUR Geldvermögen + 200.000 Immobilienvermögen - 200.000 EUR Belastung auf dem Grundbesitz. Im Ergebnis also ebenfalls 200.000 EUR.
Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass im Wege des Zugewinns NICHT die Hälfte Ihres Vermögens auszugleichen ist, sondern zunächst einmal zu berechnen ist, wieviel Vermögen tatsächlich während der Ehe von beiden Ehepartnern erwirtschaftet worden ist. Lediglich der Überschuss wird ausgeglichen.
Nehmen wir also an, Sie haben 100.000 EUR erwirtschaftet, Ihre Ehefrau 50.000 EUR. In diesem Fall übersteigt Ihr Vermögen das Ihrer Ehefrau um 50.000 EUR, so dass Sie hiervon die Hälfte, also 25.000 EUR an Ihre Frau ausgleichen müssten.
Um zu ermitteln, ob und in welcher Höhe Vermögen tatsächlich während der Ehe erwirtschaftet worden ist, ist eine detaillierte Beratung unumgänglich.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn kein Ehevertrag besteht, der den Zugewinn ganz oder teilweise ausschließt, ist stets das gesamte Vermögen der Eheleute zu berücksichtigen.
Wenn Sie über einen Betrag von z.B. 200.000 EUR verfügen und hierfür eine Wohnung kaufen, besitzen Sie nach wie vor Vermögen (Grundbesitz) im Wert von 200.000 EUR. Wenn Sie Die Wohnung finanzieren besitzen Sie: 200.000 EUR Geldvermögen + 200.000 Immobilienvermögen - 200.000 EUR Belastung auf dem Grundbesitz. Im Ergebnis also ebenfalls 200.000 EUR.
Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass im Wege des Zugewinns NICHT die Hälfte Ihres Vermögens auszugleichen ist, sondern zunächst einmal zu berechnen ist, wieviel Vermögen tatsächlich während der Ehe von beiden Ehepartnern erwirtschaftet worden ist. Lediglich der Überschuss wird ausgeglichen.
Nehmen wir also an, Sie haben 100.000 EUR erwirtschaftet, Ihre Ehefrau 50.000 EUR. In diesem Fall übersteigt Ihr Vermögen das Ihrer Ehefrau um 50.000 EUR, so dass Sie hiervon die Hälfte, also 25.000 EUR an Ihre Frau ausgleichen müssten.
Um zu ermitteln, ob und in welcher Höhe Vermögen tatsächlich während der Ehe erwirtschaftet worden ist, ist eine detaillierte Beratung unumgänglich.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
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