Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 74 weitere Antworten zum Thema Wohnrecht.
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich eines speziellen Immobilienkaufs wende ich mich an Sie.
Aktueller Fall: Ich möchte eine Immobilie erwerben zu einem vergünstigten Kaufpreis. Hierbei ist die Tatsache eingepreist, dass die aktuelle Eigentümerin (77 Jahre) unentgeltlich bis zum Ende Ihres Lebens in der Immobilie verbleiben darf.
Welche Kosten können anhand des Finanzamts auf mich zu kommen? Welche Punkte müssen beim notariellen Vertragsabschluss berücksichtigt werden? Kann die Afa trotz keinerlei Mieteinnahmen in der Steuererklärung angesetzt werden?
Vielen Dank für eine baldige Antwort
Antwort geschrieben am 21.02.2012 00:49:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Hier muss das Wohnrecht bzw. der Anteil des Wohnrechtes an der gesamten Immobilie beachtet werden. Hat das Wohnrecht ein Anteil an der Immobilie zu 50 %, also bewohnt die Wohnberechtigte zu 50 % die Immobilie und stehen die anderen 50 % zu Ihrer freien Verfügung, so können Sie alle Kosten des Erwerbs in Höhe von 50 % absetzen. Wenn das Wohnrecht die ganze Immobilie umfasst, können Sie auch keine Afa ansetzen.
Als Kosten wären dann Grundbuchkosten, Kaufpreis, Grunderwerbskosten, Notar etc.
absetzbar.
2. Seitens des Finanzamtes kommt die Grunderwerbssteuer auf Sie zu bei dem Kauf einer Immobilie.
3. Beim notariellen Kaufvertrag müssen Sie insbesondere den zugrunde liegenden "Wohnrechtsvertrag" beachten. Wichtig sind nämlich für Sie insbesondere wer nach Erwerb der Immobilie die Instandhaltungskosten für die Immobilie trägt (Sie oder oder die Wohnungsberchtigte?). Zudem ist fraglich, was passiert, wenn die Wohnungsberechtigte ihr Wohnrecht mehr ausüben kann, da das Wohnrecht grundsätzlich erst bei Tod erlischt. Dieser Vertrag sollte auf jeden Fall der Käufer Ihnen zur Prüfung vorlegen.
Gerne stehe ich mit meiner Kanzlei bei der Prüfung der Verträge zur Verfügung.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
Luisenstr. 25
80333 München
Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hermes direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

