Immobilienkauf
| 04.08.2012 05:05
| Preis:
55,00 € |
Generelle Themen
Beantwortet von
Hallo
Ich und meine Lebengefährtin beabsichtigen eine Immobilie zu kaufen.Der Bungalow steht auf einem Erbbaurechtsgrundstück.
Das Problem ist das Erbbaurecht, dadurch ist der Beleihungswert der Bank recht niedrig sprich niedriger als der Kaufpreis.Nun sagte uns unser Bankberater das wir den Notarsvertrag nur über den Kaufpreis laufen lassen sollen, zwecks der Zinsen bzw Beleihwert.Im Kaufpreis sind aber die Küche diverse Einbauschränke, Plisses usw enthalten.
Eigentlich war der Kaufpreis fest vereinbart. Da nun unser Verkäufer auf die Idee gekommen ist das ja noch soviel Oel im Tank sei und er noch 1500€ zusätzlich möchte ist meine Frage wie ich den Kaufpreis der Küche und anderen Sachen vertraglich festhalten kann.Ich befürchte nun weitere Kosten wenn diese nicht irgendwo fixiert sind.
Mfg
Trifft nicht Ihr Problem?
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Immobilienkauf
04.08.2012 | 06:37
Antwort
von
Rechtsanwältin Astrid Hein
181 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Ihre Bedenken halte ich für durchaus gerechtfertigt. Wenn Sie in dem Kaufvertrag lediglich einen Kaufpreis für die Immobilie vereinbaren, ohne festzuhalten, dass Inventar und Öl inklusiv sind, dann haben Sie rechtlich keinen Anspruch auf die Überlassung des Inventars und des Heizöls. Der Verkäufer kann sich natürlich dennoch an eine gesonderte mündliche Absprache halten – das ist vermutlich oft die Praxis – er muss es aber nicht. Daher rate ich Ihnen aus rechtlicher Sicht dringend festzuhalten, welches Inventar erworben werden soll und auch das Heizöl sollte im Vertrag erwähnt werden. Auch würde ich hier einen gesonderten Betrag ausweisen. Das hat den weiteren Vorteil, dass die Grunderwerbsteuer reduziert wird – diese richtet sich nämlich nach dem Kaufpreis der Immobilie. Dies steht natürlich im gegensätzlichen Interesse Ihrer Bank. Hier müssen/sollten Sie eine Kompromisslösung finden.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
05.08.2012 | 18:57
Sehr geehrte Frau Hein,
Die Antwort hilft mir leider nicht wirklich weiter.Ich hatte bereits in meiner Frage erwähnt das die Küche und andere Sachen nicht direkt im Notar Vertrag stehen sollen.
Das die Sachen irgendwo festgehalten werden sollten ist mir schon klar.
Gibt es die Möglichkeit zu dem Notar Vertrag eine zusätzliche Vereinbarung zu machen in welcher diese Gegenstände festgehalten werden und hat sowas vor Gericht bestand wenn es dann doch Streitigkeiten deswegen gibt?
mit freundlichem Gruß
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.08.2012 | 20:03
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
es tut mir leid, Ihre Frage missverstanden zu haben.
Selbstverständlich können und sollten Sie einen gesonderten Vertrag über das Zubehör und das Öl schließen. Hierzu sind keine besonderen Formvorschriften – wie etwa eine notarielle Beurkundung etc. -zu beachten. Daher hätte dieser Vertrag auch vor Gericht bestand. Wichtig ist, dass die einzelnen Gegenstände detailliert aufgeführt werden.
Ich hoffe Ihnen nun weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin