20.05.2010 | 18:00
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Vogt
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Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Aufgrund Ihrer Fragestellung darf ich davon ausgehen, dass Sie bislang mit Ihrer Frau keinerlei Vereinbarung zum Güterstand geschlossen haben und demgemäß im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
Das bedeutet, dass die Vermögensmassen der beiden Ehegatten während der Dauer der Ehe grundsätzlich getrennt bleiben, Sie die
Immobilie als zu alleinigem Eigentum erwerben, ohne dass Sie darüber eine gesonderte Vereinbarung mit Ihrer Frau treffen müssten. Lediglich wenn Sie durch den Erwerb der Immobilie über Ihr gesamtes Vermögen verfügen würden, wäre entsprechend
§ 1365 BGB die Zustimmung Ihrer Frau erforderlich.
Allerdings hat im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Falle einer
Scheidung ein Zugewinnausgleich statt zu finden, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
Dies bedeutet in groben Zügen, dass das jeweilige Anfangsvermögen mit dem jeweiligen Endvermögen verglichen würde und derjenige, der während der Dauer der Ehe den größeren Zugewinn gemacht hätte die Hälfte hiervon an den Ehegatten auszahlen müsste.
Erwerben Sie nun also während der Dauer der Ehe eine Immobilie, so ist deren Wert im Endvermögen zu berücksichtigen. Da Sie für die Immobilie ja den Kaufpreis bezahlen oder Verbindlichkeiten eingehen müssen, wird für den Zugewinn nur der Wertzuwachs der Immobilie von Interesse sein. Dieser wäre im Rahmen des Zugewinns ausgleichspflichtig.
Hierbei besteht natürlich die Möglichkeit, mit Ihrer Frau hinsichtlich dieses Vermögensgegenstandes eine Regelung zum Zugewinnausgleich zu treffen. Insbesondere wenn absehbar ist, dass sich der Wert des Objekts in den nächsten Jahren steigern wird, wäre dies durchaus zu empfehlen. Bitte beachten Sie, dass eine solche Vereinbarung entsprechend
§ 1378 Abs. 2 BGB der notariellen Beurkundung bedarf.
Zusammenfassend möchte ich Ihnen daher empfehlen, sich ausführlich unter Schilderung der Gesamtumstände von einem ortsansässigen Kollegen beraten zu lassen. Dieser kann Ihnen – das Einverständnis Ihrer Frau vorausgesetzt – eine entsprechende Vereinbarung formulieren, wobei es für den jeweiligen Einzelfall vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten gibt.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen