01.02.2011 | 13:02
Antwort
von
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
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Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben Stellung:
Zunächst einmal ist das von Ihnen aufgeworfene Stichwort "Zugewinngemeinschaft" der richtige Ansatzpunkt. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden in §
1363 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festzuschreiben, dass die Ehegatten "im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren". In Ihrem Fall haben Sie mit Ihrer (Noch-)Ehefrau nichts anderes vereinbart und leben daher im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Die Zugewinngemeinschaft beginnt von Gesetzes wegen mit der Eheschließung.
Die Zugewinngemeinschaft endet in folgenden Fällen:
1.) Mit dem Tod eines Ehegatten (
§1371 BGB).
2.) Bei Aufhebung der Ehe (
§1313 BGB).
3.) Bei
Scheidung der Ehe (
§1564 BGB).
4.) Bei Durchführung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs gemäß
§1388 BGB.
5.) Bei Vereinbarung eines anderweitigen Güterstandes oder bei Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes (§§
1408 Abs. 1,
1414 BGB). Diese Vereinbarung oder der Ausschluss kann auch nach der Eheschließung erfolgen.
Sie werden bei der Lektüre festgestellt haben, dass die Zugewinngemeinschaft nicht durch das sog. Getrenntleben der Ehegatten beendet wird. Sie leben also derzeit mit Ihrer (Noch-)Ehefrau im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, selbst wenn sie räumlich von ihr getrennt leben.
Ein Wechsel der Steuerklasse oder eine polizeiliche Ummeldung haben in diesem Zusammenhang keine Relevanz.
Bei einer eventuellen Scheidung wird daher auf Antrag eines der Ehegatten ein Zugewinnausgleichsverfahren durchgeführt werden. Dabei wird das Gericht das Vermögen der Ehegatten bei Heirat und zum Zeitpunkt der Ehescheidung (und eben nicht zum Zeitpunkt des erstmaligen Getrenntlebens) betrachten. Die Differenz ist der Zugewinn. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Endvermögens ist allerdings nicht der Tag der Urteilsverkündung, sondern gemäß
§1384 BGB der Tag, an dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird. Das ist genau an dem Tag der Fall, an dem der Scheidungsantrag des einen Ehegatten dem anderen durch das Familiengericht zugestellt wird.
Falls Ihr Zugewinn (d.h. die Differenz zwischen Ihrem Vermögen bei Eheschließung und Ihrem Vermögen an dem o.g. Tag) den Ihrer (Noch-)Ehefrau übersteigt, wird ihr gemäß
§1378 Abs. 1 BGB eine Ausgleichsforderung zustehen. Diese wird die Hälfte des Überschusses umfassen.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Sollten Unklarheiten bestehen, stehe ich Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt