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Frage geschrieben am 01.04.2011 19:08:32

Immobiliendarlehen

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 595
Wegen einer von mir nicht abgegebenen "Erklärung zur Vermögenslage", mehrere Jahre nach Beginn der Finanzierung, will die Sparkasse Nürnberg bei meiner fremdgenutzten Wohnung (Steuersparmodell) jetzt die Sicherheiten kurzfristig verwerten, obwohl kein Ratenzahlungsrückstand vorliegt.

Fragen an einen Anwalt:

Wie wird das Verfahren jetzt weitergehen ?

Falls der Verkaufserlös niedriger sein wird als die Darlehenssumme würde eine Differenz auszugleichen sein; wie würde die Sparkasse diesen Ausgleich fordern ?

Wie kann man diesem Verfahren bereits jetzt widersprechen ?


Antwort geschrieben am 01.04.2011 19:30:33
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Es besteht z. B. die Möglichkeit, eine Hypothek oder Grundschuld (Letztere nur mit einer Frist von sechs Monaten) zu kündigen, ggf. kann dieses im Vertrag in Grenzen gesondert geregelt sein, was regelmäßig der Fall ist.

Sollte der Verkaufserlös nicht ausreichen, müsste der Rest im Rahmen einer normalen Zwangsvollstreckung gegen Sie vollstreckt werden.

Die Frage ist aber in der Tat, ob die Bank berechtigt ist, die Sicherheit schon jetzt zu verwerten, obwohl kein Ratenzahlungsrückstand vorliegt.

Möglich erscheint hier folgendes:
§ 490 BGB - Außerordentliches Kündigungsrecht - bestimmt:

Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

Diese Kündigung müsste dann auch derart erklärt worden sein.

Sie könnten einwenden, dass eine wesentliche Verschlechterung Ihrer Vermögensverhältnisse nicht vorliegt, aber dann müssten Sie auch konkrete Angaben zu Ihren Vermögensverhältnissen machen, um sich zu entlasten.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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