hier eine kurze Darstellung des Sachverhaltes:
- Wir (W)
- Ein Doppelhaus bestehend aus (A) und (B)
- Eigentümer(E) gehören A und B
- E wohnt in A
- W wohnt in B zur Miete
- W wollen B von E erwerben und benötigen ein Wertgutachten
- E beauftragt einen Gutachter (telefonisch)
- W bezahlt den Gutachter (Rechnung)
- Hauskauf wird durchgeführt
- W benötigt später ein Duplikat vom Gutachten
- Der Gutachter verweigert die Herausgabe, da W nicht der Auftraggeber ist/war
Frage:
Wie ist hier die Rechtslage?
Darf der Gutachter die Erstellung eines Duplikates (selbstverständlich gegen Aufwandsentschädigung) mit dem Hinweis, dass das Gutachten ja vom ehemaligen Besitzer in Auftrag gegeben wurde verweigern?
Anmerkung:
So wie wir das sehen will er erneut ein vollständiges Gutachten abrechnen.
Antwort geschrieben am 27.01.2011 10:43:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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rechtlich betrachtet hat der Gutachter (derzeit) Recht, da nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht Sie, sondern E Auftraggeber gewesen ist, also die vertraglichen Beziehungen auch nur zwischen diesen Beiden bestehen.
Dieses ändert sich auch nicht dadurch, dass Sie die Rechnung bezahlt haben, da die Zahlung einer fremden Schuld nach deutschem Recht nichts an dem Vertragsverhältnis ändert, also der Vertrag nach wie vor zwischen E und dem Gutachter besteht. Daher kann man (derzeit) dem Gutachter keinen Vorwurf machen.
Gleichwohl bestehen für Sie nun folgende Möglichkeiten:
Hier sollten Sie von E sich schriftlich bestätigen lassen, dass der Gutachter ein Dublikat direkt an Sie herausgeben soll. Nach Vorlage dieser Bestätigung des Auftraggebers wäre der Gutachter dann, aber auch nur dann verpflichtet, Ihnen ein Dublikat zukommen zu lassen.
Im Übrigen dürfte aber vermutlich auch aus dem Kaufvertrag ein direkter Anspruch gegenüber E bestehen, Ihnen das Wertgutachten noch zukommen zu lassen, so dass Sie also auch gegen E die Herausgabe durchsetzen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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