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Immobilienbewertung bei Pflichtteilsanspruch


22.03.2008 14:08 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

im Februar 2008 verstarb mein Vater. Laut eröffnetem Testament ist mein Bruder Alleinerbe, ich selbst bin pflichtteilsberechtigt, weitere erben gibt es nicht.

Die Gegenseite (RA meines Bruders) schlägt nun vor, einen gerichtlich vereidigten Gutachter damit zu beauftragen, ein sog. Kurzgutachten zur Bewertung der Immobilie (Wohnhaus, Bj. 69 mit ca. 360 qm Wfl. in guter Lage an einem See-Ort in Bayern) anfertigen zu lassen. Er fügt hinzu, dass man sich bei einem solchen Gutachten "überflüssigen Text" ersparen würde und sich somit nur auf die Wertberechnung konzentrieren würde.

Ich bin etwas verunsichert und wittere im Vorfeld irgendeinen Trick der Gegenseite, um den Wert der Immobilie - und damit den mir zustehenden Pflichtteil - deutlich geringer ausfallen zu lassen, als er tatsächlich wäre, oder irgendwelche Einsprüche von meiner Seite auszuschließen.

Sollte ich nicht doch besser darauf bestehen, dass zur Feststellung meines Pflichtteils ein sog. Verkehrswertgutachten, und nicht nur ein Kurzgutachten über die Immobilie erstellt wird?

Die Kosten dafür sind nach meiner Recherche vom Gesamterbe zu begleichen.

Welche Vor- und Nachteile entstehen mir bei den verschiedenen Varianten der Wertermittlung und kann ein solches Gutachten ggf. angefochten und damit eine Neuerstellung veranlasst werden?

Ich bitte um kompetenten und sachkundigen Rat, basierend auf der aktuellen Rechtslage.

Danke.


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 45 weitere Antworten zum Thema:
Pflichtteilsanspruch
Antwort vom
22.03.2008 | 15:10
Sehr geehrte Fragestellerin,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Vorab erlaube ich mir mitzuteilen, dass ein "Trick" der Gegenseite im Hinblick auf die Erstellung eines Kurzgutachtens statt eines ausführlichen Verkehrswertgutachtens nicht zu erkennen ist. Das Kurzgutachten umfasst im Gegensatz zum Verkehrswertgutachten lediglich eine Sach- und Ertragswertermittlung. Auf eine Bau- und Bodenbeschreibung wird im Kurzgutachten verzichtet. Die Bewertung von Bauschäden sowie von Baulasten oder Grundbucheintragungen in Abt. II oder sonstigen Anomalien kann sich aufgrund ihrer Komplexität ebenfalls nicht in einem Kurzgutachten niederschlagen; die vollumfängliche Tatsachenfeststellung und deren Dokumentation ist nur bei einem Verkehrswertgutachten gewährleistet. Zudem sind die Kosten für ein Kurzgutachten wesentlich geringer als für ein Verkehrswertgutachten. Falls Sie Zweifel nach Erstellung des Kurzgutachtens an der Richtigkeit und der Höhe des festgestellten Wertes der Immobilie haben sollten, sind Sie nicht gehindert Einwendungen gegen das Gutachten zu erheben oder ein eigenes Verkehrswertgutachten in Auftrag zu geben. Falls die Lage des Grundstücks und die Substanz des Hauses gehoben sind, sollten Sie im Zweifel auf die Erstellung eines umfassenden Verkehrswertgutachtens bestehen. Gerne ermitteln wir im Zusammenarbeit mit unserem gerichtlichen Sachverständigen den Wert des Grundstücks für Sie.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt" gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht

www.kanzlei-hermes.com

Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies