Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Wohlverhaltensphase.
Anfang nächsten Jahres ist mein Schlusstermin von meinem laufenden Insolvenzverfahren. Darf ich danach wieder Immobilien erwerben und mit diesen Gewinne erwirtschaften ?
Für die Beantwortung bedanke ich mich im Voraus.
Antwort geschrieben am 11.11.2010 00:33:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Sie können aus dem pfändungsfreien Vermögen eine Immobilie erwerben. Diese unterliegt ebenso wie ein Kontoguthaben in der Wohlverhaltensphase nicht dem Insolvenzbeschlag und Gläubiger können auf diese nicht zugreifen.
Ihre Verpflichtungen in der Wohlverhaltensphase ergeben sich aus § 295 InsO. Danach sind Sie verpflichtet eine angemesse Tätigekeit auszuüben und den pfändbaren Betrag an die Insolvenzmasse abzuführen.
Hierzu gehören nicht die Einnahmen oder Überschüsse aus der Bewirtschaftung einer Immobilie. Sollte Ihnen allerdings die Restschuldbefreiung versagt werden, können die Gläubiger nach Abschluss des Verfahrens wieder auf Ihr gesamtes Vermögen zugreifen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreiche Einschätzung geben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
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