364.737
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
141 Besucher | 2 Anwälte online
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook

Immobilien/Versteigerung/Insolvenz


| 04.05.2011 18:16 |
Preis: ***,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Dratwa




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe zum o.g. Thema folgende Frage.

Eine Immobilie wurde versteigert. Das Unternehmen, welches den Zuschlag für 72.500 € erhielt, wurde damit zum neuen Eigentümer, hat aber nur die erforderlichen 10 % des Wertes (11.000 € = 10 %) gem. Wertgutachtens (100 % = 110.000,00 €) gezahlt.
Daraufhin wurde die Immobilie erneut versteigert. Derjenige der dann den Zuschlag erhielt, hat die Immobilie dann für 40.000 € ersteigern können.
An meiner Verbindlichkeit muß doch der Betrag berücksichtigt werden, der von dem Unternehmen geboten wurde (72.500,00)der ersteigerte.
Dass dieser nicht bezahlt hat und es zu einer erneuten Versteigerung kam (ich war ja dann kein Eigentümer mehr) kann mir doch nicht zum finanziellen Nachteil werden, oder ?
Ich gehe davon aus, dass an meinen Verbindlichkeiten 72.500€ berücksichtigt werden müssen und nicht die 40.000 € die erzielt wurden nachdem der neue Eigentümer, der von mir ersteigert hat nicht gezahlt hat und es zu einer weiteren Versteigerung kam.
Ich habe von der Bank ca. 1 Jahr später eine Aufstellung angefordert und erhalten, in dieser war jedoch kein Betrag (weder 72.500 noch 40.000) an meiner Verbindlichkeit berücksichtigt...
Meine Frag ist nun. Was ist für den Abzug an meiner Verbindlichkeit maßgebend. Der Termin mit 72.500 (als ich Eigentümer war ) oder ein neuer Termin als die Immobiliengesellschaft Eigentümer war.
Ich würde mich freuen eine aussagekräftige Beantwortung meiner Frage zu erhalten.

Vielen Dank
04.05.2011 | 20:10

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Dratwa
250 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage, die ich im Rahmen Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Da offensichtlich von dem Ersteiger bezüglich des Zuschlags von 72.500,00 € der Restbetrag nicht rechtzeitig innerhalb der vom Versteigerungsgericht gesetzten Frist gezahlt hat, wurde er selbst der Schuldner mit der Folge, dass die Forderungen gegen ihn auf die früheren Gläubiger übertragen wurden. Alsdann hat offensichtlich das Gericht die Wiederversteigerung nach § 133 ZVG angeordnet. In diesem Wiederversteigerungstermin erfolgte der Zuschlag am den Ersteiger mit 40.000,00 €. Dieser Betrag wurde an das Gericht gezahlt und von dort nach einem Teilungsplan in einem speziell anberaumten Verteilungstermin den einzelnen Gläubigern zugeteilt. Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt nach einer bestimmten Rangfolge: erst werden Gerichtskosten ( Sachverständigenkosten)einbehalten, anschließend erhalten Gläubiger von bevorrechtigten Forderungen ihr Geld, danach die dinglich gesicherten (Grundbuch-) Gläubiger, zuletzt die persönlich betreibenden Gläubiger. Falls dann noch etwas von dem Erlös übrig ist, erhält diesen der Schuldner bzw. Sie als ehemaliger Eigentümer des Objektes.

Leider ist für Sie nur der Erlös von 40.000,00 € maßgebend. Wie im Einzelnen die Verteilung unter die Gläubiger erfolgte, muss sich aus der Gerichtsakte ergeben.

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Internetplattform eine erste rechtliche Einschätzung gegeben zu haben, die allerdings das ausführliche Beratungsgespräch mit einem Anwalt, der sämtliche Unterlagen sichten und insbesondere Einsicht in die Gerichtsakte nehmen kann, nicht ersetzen kann.

Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 05.05.2011 | 19:24

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dratwa,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage, dessen (Ihre) Antwort mir leider nicht gefallen hat.
Ich habe mich an einen Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter diese Woche gewandt, der sich an meine Gläubiger zwecks eines außergerichtlichen Vergleichs wenden wird. In diesem Zusammenhang hat er mir das gleiche gesagt, was Sie mir geschrieben haben. Da ich dies jedoch nicht glauben konnte (und wollte) habe ich die Frage hier nochmal gestellt.
Vielen Dank Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen

JanaJana

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 05.05.2011 | 20:53

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedaure, dass ich Ihnen insoweit keine positive Antwort geben konnte. Die Zwangsversteigerung gerät fast immer zum Nachteil des Schuldners, insbesondere bei einer Wiederversteigerung.Es gibt da wirklich tragische Fälle.

Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2011-05-05 | 19:26


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Hat sehr professionell geantwortet. Wenn ich weider eine Frage habe, wende ich mich gerne wieder an frag einen anwalt.de Vielen Dank"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Peter Dratwa »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-05-05
5/5.0

Hat sehr professionell geantwortet. Wenn ich weider eine Frage habe, wende ich mich gerne wieder an frag einen anwalt.de Vielen Dank


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Düsseldorf

250 Bewertungen
FACHGEBIETE
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht