Antwort geschrieben am 04.10.2011 12:12:28
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Wegen der Zinsfestschreibung kann eine Umschuldung des bestehenden Darlehens duch die darlehensgebende Bank grundsätzlich nicht ohne deren Zustimmung vorgenommen werden, es sei denn der zugrunde liegende Kreditvertrag sieht eine vorzeitige Möglichkeit zum Ausstieg aus dem Darlehen vor. Grund hierfür ist, dass die Bank das Geld nicht mehr zu dem vereinbarten Zinssatz anlegen könnte, welchen diese für das ursprüngliche Darlehen erhalten hätte. Daher sind in der Regel Umschuldungen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken während der Zinsbindungszeit immer ausgeschlossen. Die Bank als Darlehensgeber kann und wird daher wie in Ihrem Fall im Gegenzug für eine vorzeitige Zustimmung zur Beendigung des Darlehensvertrages in Form einer Umschuldung einen Ausgleich für Ihre Zustimmung in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Im Ergebnis muss also deshalb der Darlehensgeber bzw. die Bank seine/ihre Zustimmung zur vorzeitigen Ablösung grundsätzlich erteilen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können, wünsche noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.10.2011 12:38:04
Vielen Dank bis dahin.
Frage: Kann die Bank die Zustimmung verweigern, weil nur eine haftende Person verkauft, oder aber dafür eine beliebig hohe "Gebühr" festsetzen?
Vielen Dank bis dahin.
Frage: Kann die Bank die Zustimmung verweigern, weil nur eine haftende Person verkauft, oder aber dafür eine beliebig hohe "Gebühr" festsetzen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.10.2011 12:46:22
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Grundsätzlich könnte zwar die Bank auch eine solche Bedingung als Voraussetzung für ihre Zustimmung diktieren. Allerdings ist dies höchst unwahrscheinlich, da es der Bank schließlich nur um den Ausgleich in Form der Vorfälligkeitsentschädigung geht und bei der darauf basierenden Ablöse nicht entscheidend ist, wieviele Personen als Kreditnehmer mithaften.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Grundsätzlich könnte zwar die Bank auch eine solche Bedingung als Voraussetzung für ihre Zustimmung diktieren. Allerdings ist dies höchst unwahrscheinlich, da es der Bank schließlich nur um den Ausgleich in Form der Vorfälligkeitsentschädigung geht und bei der darauf basierenden Ablöse nicht entscheidend ist, wieviele Personen als Kreditnehmer mithaften.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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