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Immobilienübertrag nach Tod und Vermächtnisse auf Neffen + Schwager


| 12.11.2010 16:42 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Chris Koppenhöfer




Guten Tag, Ich, alleinstehend, bin Besitzer eines Einfamilienhaus ( 100.000 €, eines Pkw (ca 10.000) und einiger älterer Möbel die allerdings ohne Wert in die Besteerung eingehen dürften.

Im Falle meines Todes möchte ich meine einzige Schwester als Alleinerbin einsetzen. Es würden eine hohe Erbschaftssteuer anfallen, so dass hohe Erbschaftssteuer anfallen ( ca. 33.000 € ??)
Dies kann von ihr nicht bezahlt werden, ohne das Haus zu verkaufen, was nicht im Sinne meiner ++ Eltern ist.
Ixch möchte daher meinen beiden Neffen und meinem Schwager jeweils 20.000 € über ein Vermächtnis zukommen lassen, was zur Alterssicherung etcv. dienen soll.

Kann ich das testmentarisch wie folgt abfassen:

Mein letzter Wille.
Ich, xx xx * 11.11. 1930 setze im Falle meines Todes, meine Schwester NN * 11.11.1935 als Alleinerbin meines gesamten Vermögens ein.

Als Vermächtnis und Auflage ordne ich an:

Meine beiden Neffen:
1. NN, **, erhält 20.000 € zur Geschäftserweiterung
2. NN **, erh lt 20 000 € zur Altersvorsorge
3. meinem Schwager:
NN, ** erhält 20.000 € für geleistete Dienste etc.

Musterhausen, am 11.11.2010
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 53 weitere Antworten zum Thema:
Tod
12.11.2010 | 18:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Chris Koppenhöfer
54 Bewertungen
Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Ihre Schwester und deren Kinder sind gem. § 15 ErbStG der Steuerklasse II zuzuordnen, Ihr Schwager der Steuerklasse III. Nach § 16 ErbStG haben sowohl Zugehörige der Steuerklasse II als auch der Steuerklasse III einen Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR zur Verfügung. Ich gehe davon aus, dass Sie danach die Höhe der angestrebten Vermächtnisse bestimmt haben.

Irrig gehen Sie aber davon aus, dass Ihre Schwestern, wenn Sie das gesamte Vermögen im Wert von 110.000 EUR allein erwirbt, Erbschaftsteuer in Höhe von 38.000 EUR zu tragen hätte. Die Steuerlast würde sich wie folgt berechnen:

110.000 EUR Erbmasse abzgl. 20.000 EUR Freibetrag ergeben ein zu versteuerndes Erbe im Wert von 90.000 EUR. Der Steuersatz beträgt nach § 19 Abs. 1 ErbStG 20%. Die Steuerlast betrüge folglich 18.000 EUR.

Hier sollte genau geprüft werden, ob Ihre Schwester diesen Betrag verkraften kann. Denn die von Ihnen gewählte Gestaltung würde zwar zu einer optimalen Ausnutzung der Freibeträge führen, sie birgt jedoch auch Gefahren. Wenn eine oder mehrere durch ein Vermächtnis begünstigte Personen auf ihrem Vermächtnis bestehen würden, so müsste Ihre Schwester je Person 20.000 EUR zahlen, da insoweit ein Geldanspruch besteht. Auch wenn jetzt die Familie Ihrer Schwester intakt ist und insoweit eine Einforderung der Vermächtnisse nicht zu befürchten ist, so besteht doch erfahrungsgemäß leider immer die Gefahr, dass sich dies plötzlich ändern kann.

Wenn Sie dieses Risiko im Hinblick auf eine günstige Steuergestaltung eingehen wollen, sollten Sie aber in jedem Falle Ihren Neffen und Ihrem Schwager kein Vermächtnis, sondern Auflagen einräumen. Denn der durch Vermächtnis Begünstigte kann die Leistung verlangen, der durch Auflage Begünstigte dagegen in der Regel nicht, § 2194 S. 1 BGB. Insoweit ist es immerhin möglich, Ihrem Schwager die Möglichkeit zu nehmen, die ihn begünstigende Auflage „zwangsweise" durchzusetzen.

Entsprechend sollten Sie Ihren Formulierungsentwurf dahin gehend abwandeln, dass Sie das Wort „Vermächtnis" streichen. Um demjenigen, der das Testament auslegen muss, seine Aufgabe („Meinte der Erblasser Vermächtnis oder Auflage?") zu erleichtern bietet es sich an, noch eine Formulierung mit aufzunehmen aus der hervorgeht, dass die Begünstigten (also Neffen und Schwager) nicht berechtigt sein sollen, die Auflage zu fordern. Dann wird klarer, dass Sie tatsächlich kein Vermächtnis meinten. Sie könnten also wie folgt formulieren:

Ich, xx xx * 11.11. 1930 setze im Falle meines Todes, meine Schwester NN * 11.11.1935 als Alleinerbin meines gesamten Vermögens ein.

Meine Schwester als Alleinerbin soll mit folgenden Auflagen beschwert werden:

Meine beiden Neffen:
1. NN, **, erhält 20.000 € zur Geschäftserweiterung
2. NN **, erhält 20 000 € zur Altersvorsorge
3. meinem Schwager:
NN, ** erhält 20.000 € für geleistete Dienste etc.

Dabei soll meinen Neffen und meinem Schwager kein Recht auf die vorgenannten Leistungen zugewendet werden.

Musterhausen, am 11.11.2010

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen. Ich rate Ihnen aber dringend dazu, sich unter vollständiger Darlegung Ihrer Interessen und Ihrer familiären Verhältnisse persönlich beraten zu lassen. Nur so kann eine nach Ihren Bedürfnisses optimal gestaltete letztwillige Verfügung errichtet werden.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)


Nachfrage vom Fragesteller 15.11.2010 | 11:46

Sehr geehrter Herr Koppenhöfer, wegen Erkrankung komme ich erst heue zu einer postiven Bewertung. Entschudigen Sie bitte.

Meine Zusatzfrage. Was ist steuerlich, wenn zwar die erben für Neffen und Schwager angegeben, aber später nicht oder nur teilweise zur Anwendung käme. Käme eine Nachbesteuerung in Betracht. Wenn ja, welche?
Danke und mfG
Georgiagelsenkirchen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.11.2010 | 13:03

Sehr geehrter Rechtsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Eine „Gestaltung" wie diejenige, die Sie in Ihrer Nachfrage andeuten, wäre mit einigen rechtlichen Bedenken zu behandeln.

Wenn Sie in Ihrem Testament eine Gestaltung wählen, die sie erörtert wurde, zugleich zwischen Ihnen und den Begünstigten eine Abmachung besteht, nach welcher die Auflagen nicht vollzogen werden sollen, so stellt dies eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO) dar. Folge nach § 42 AO wäre, dass die Steuer danach so berechnet wird, als wäre ein „normale" Gestaltung vorgenommen worden. Bezogen auf Ihren Fall würde dies bedeuten: Ihre Schwester müsste Erbschaftsteuer aus 110.000 EUR zahlen, wenn den Finanzbehörden die missbräuchliche Gestaltung auffallen würde. Im Streitfalle hätten dann gem. § 42 Abs. 2 AO Ihre Schwester die Redlichkeit der Gestaltung nachzuweisen.

Ich kann Ihnen daher nur davon abraten, eine steuerlich günstige Gestaltung nur aus diesem Grund zu wählen und gleichzeitig zu vereinbaren, dass die Gestaltung nicht vollzogen werden soll. Diese Gestaltungen wären bei Kenntniserlangung durch die Finanzbehörden unbeachtlich. Darüber hinaus dürften sich die Beteiligten bei Abgabe der entsprechenden Erbschaftssteuererklärung gem. § 370 AO wegen Steuerhinterziehung strafbar machen, da unrichtige Tatsachen erklärt würden.

Bei einem nachträglichen Verzicht auf die Auflage, also der Ausschlagung, durch die Begünstigten dürfte es ebenfalls zu einer Nachbesteuerung in voller Höhe kommen, da der Wert des Nachlasses insoweit nicht mehr durch Verbindlichkeiten (also die Auflagen) vermindert wird.

Sie könnten die Auflagen allerdings so gestalten, dass diese erst an einem bestimmten Tag (genaues Datum) in der Zukunft zur Zahlung fällig sind. Dann mindern sie als Nachlassverbindlichkeiten das Erbe, können aber nicht sofort beansprucht werden. Dies gilt nicht nur für Auflangen, sondern auch für Vermächtnisse. Wählen Sie diese Gestaltung, so hätte Ihre Schwester das den Auflagen zu Grunde liegende Kapital (also 60.000 EUR) zu „verzinsen". Diese Zinsen spiegeln den wirtschaftlichen Wert des zunächst nicht zur Zahlung fälligen Kapitals und würden den Wert der Erbschaft erhöhen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)

Bewertung des Fragestellers 2010-11-15 | 11:48


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Chris Koppenhöfer
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